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"Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplatz: Vorlage für Betriebe und gesetzliche Grundlagen"


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Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplatz: Vorlage für Betriebe und gesetzliche Grundlagen

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen für die Beschäftigten zu beurteilen und daraus Schutzmaßnahmen abzuleiten. Diese Analyse bildet die Basis des betrieblichen Arbeitsschutzes. Dabei gibt es je nach Arbeitsplatz und Tätigkeit unterschiedliche Gefährdungsfaktoren. Der folgende Beitrag vermittelt einen allgemeinen Überblick über die rechtlichen Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
  2. Ist die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz Pflicht?
  3. Wer darf die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
  4. Was gehört in eine Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz?
  5. Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplatz: Vorlage
  6. Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Dokument, in dem der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen im Betrieb beurteilt, auf potenzielle Gefährdungen für die Beschäftigten untersucht und bei Bedarf geeignete Schutzmaßnahmen ableitet.

Zu diesen Gefährdungen gehören beispielsweise:

  • Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte/des Arbeitsplatzes (Ergonomie etc.)
  • Arbeits- und Produktionsverfahren
  • Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln (Arbeitsstoffe, elektrische Anlagen etc.)
  • Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen (Gefahrstoffe, Raumtemperatur (Hitze und Kälte) etc.)
  • Arbeitsabläufe
  • Regelungen zur Arbeitszeit
  • Psychische Belastungen (Stress, Gewalt am Arbeitsplatz (sexuelle Belästigung, Mobbing) etc.)
  • Unzureichende Qualifikation oder Unterweisung der Angestellten

Durch die Analyse dieser Punkte lässt sich ermitteln, ob und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind, um die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Gesundheitsschutz der Belegschaft zu gewährleisten. Daher gilt die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz als zentrales und verpflichtendes Dokument des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Ist die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz Pflicht? – gesetzliche Grundlage

Ja, nach § 5 ArbSchG sind alle Arbeitgeber in Deutschland dazu verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dies gilt unabhängig von der Branche oder Betriebsgröße und gehört zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.

Doch nicht nur das ArbSchG befasst sich mit der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz. Zahlreiche Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften konkretisieren die im Gesetz allgemein gehaltenen Anforderungen. Hierzu gehören beispielsweise die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ihre Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). So definiert die ASR V3 konkrete Grundlagen für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten nach § 3 ArbStättV.

Neben dem ArbSchG und der ArbStättV fordern –  je nach Arbeitsplatz und Tätigkeit – noch weitere Regelwerke eine Gefährdungsbeurteilung. Relevant sind zum Beispiel:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) + Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) + Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV) + Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
  • Baustellenverordnung
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Aber wer muss sich konkret um die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz kümmern?

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Für den Arbeitsschutz und die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz ist generell der Arbeitgeber verantwortlich. Er darf fachkundige Personen bei der Erstellung der Beurteilung hinzuziehen. Infrage kommen beispielsweise der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin, die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) oder der beziehungsweise die Sicherheitsbeauftragte (Sibe). Eine solche Delegation sollte schriftlich dokumentiert und belegt werden. Die Verantwortung für den Schutz der Beschäftigten bleibt jedoch beim Arbeitgeber.

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Wie Arbeitgeber und andere Verantwortliche eine Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz durchführen, zeigen die zahlreichen Vorlagen der „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“. Sie enthält fertige Muster und Checklisten für die unterschiedlichsten Gefährdungen – von chemischen bis psychischen Belastungsfaktoren.

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Was gehört in eine Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz?

Die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz muss in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeiten im Betrieb durchgeführt werden. So gibt es beispielsweise in der Personalabteilung oder im Rechnungswesen eines Unternehmens andere Gefährdungsfaktoren als in der Produktion oder bei Reinigungsarbeiten. Auch eine pädagogische Fachkraft in der Kita ist anderen Gefährdungen ausgesetzt als Angestellte auf einer Baustelle, im Büro oder im Homeoffice. Dies muss bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt werden.

Gleichartige Arbeitsbedingungen können in einer gemeinsamen Beurteilung für einen Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit zusammengefasst und beurteilt werden. Unterschiedliche Tätigkeiten erfordern jedoch getrennte Analysen für jeden Bereich. Welche Belastungsfaktoren tatsächlich vorliegen, muss in der Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit konkretisiert werden, da sie je nach Betrieb unterschiedlich gewichtet werden.

Die folgende Checkliste auf Basis der ASR V3 zeigt, welche Punkte bei der Erstellung einer grundlegenden Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zu beachten sind:

Checkliste: Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplatz erstellen
1. Gefährdungsbeurteilung vorbereiten
Klären, welche Personen an der Gefährdungsbeurteilung mitwirken sollen. → Auf Zuständigkeiten und Kompetenzen im Betrieb und achten.
Definieren, welche Arbeitsbereiche, Tätigkeiten oder Tätigkeitsgruppen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden sollen.
Alle im Betrieb tätigen Personen über die Ziele und das Verfahren der Gefährdungsbeurteilung informieren.
Dokumentation: (rechtlich nicht gefordert): Entscheidungsprozesse der Vorbereitung dokumentieren.
2. Gefährdungen ermitteln
Als Quelle einschlägige Vorschriften, Veröffentlichungen sowie Regelwerke, Technische Regeln, Herstellerdaten oder behördliche Anordnungen nutzen.
Dokumentation: Ermittelte Gefährdungen müssen gemäß ASR V3 dokumentiert werden.
Mögliche Gefährdungsfaktoren:
Mechanische Gefährdungen
Elektrische Gefährdungen
Gefahrstoffe
Biologische Arbeitsstoffe
Brand- und Explosionsgefährdungen
Thermische Gefährdungen
Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
Gefährdung durch Arbeitsumgebungsbedingungen
Physische Belastung
Psychische Belastung
Sonstige Gefährdungen
3. Gefährdungen am Arbeitsplatz beurteilen
Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen für Beschäftigten ermitteln (etwa mittels Grenz- oder Richtwerte aus Vorschriften und Regelwerken; alternativ anhand von vom Arbeitgeber festgelegten Richtwerte, die alle arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse einhalten)
Dokumentation: Das Beurteilen der einzelnen Gefährdungen ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbStättV zu dokumentieren.
4. Maßnahmen festlegen
Festzulegende Maßnahmen basieren auf den allgemeinen Grundsätzen aus § 4 ArbSchG und § 3a ArbStättV.
Reihenfolge und Auswahl der Schutzmaßnahmen entsprechen dem STOP-Prinzip (S = Substitution, T = technische Maßnahmen, O = organisatorische Maßnahmen, P = personenbezogene Maßnahmen)
Individuelle Maßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen behandeln.
Dokumentation: Maßnahmen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz müssen dokumentiert werden.
5. Schutzmaßnahmen umsetzen
Bei umfangreicheren Maßnahmen: Ablaufplan mit konkreten Terminen erstellen. → Arbeitgeber bestimmt, wer welche Maßnahme bis wann umzusetzen hat.
Dokumentation: Umsetzung der Maßnahmen wird dokumentiert.
6. Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
Getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen, etwa durch Beobachten, Befragen oder Messen. → Oftmals über längeren Zeitraum notwendig.
Dokumentation: Überprüfung der Maßnahmen unterliegt der Dokumentationspflicht.

Eine Auswahl häufiger Gefährdungsfaktoren und Rahmenbedingungen für die Gefährdungsbeurteilung bestimmter Tätigkeiten finden Verantwortliche hier:

Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplatz für verschiedene Tätigkeiten

Aber wie sollte eine solche Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz in der Praxis aussehen?

Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplatz: Vorlage

Nach § 6 Absatz 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Worauf bei der Erstellung der Beurteilung zu achten ist, zeigt unsere kostenlose Vorlage.

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Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplatz aktualisiert werden?

Die erstmalige Gefährdungsbeurteilung muss vor der Aufnahme der Tätigkeiten durchgeführt und dokumentiert werden. Anschließend muss sie gemäß ASR V3 kontinuierlich überprüft und aktualisiert werden, insbesondere nach dem Stand der Technik. Nach § 7 Absatz 7 GefStoffV hat der Arbeitgeber die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen mindestens alle drei Jahre zu untersuchen.

Zudem muss die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zu folgenden Zeitpunkten aktualisiert werden (§ 3 BetrSichV):

  • Es gibt sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen – einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln.
  • Vergangene Arbeitsunfälle oder die arbeitsmedizinische Vorsorge liefern neue Informationen oder Erkenntnisse.
  • Die Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen ergibt, dass die bisherigen Maßnahmen nicht wirksam oder ausreichend sind.

Damit die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz immer den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht, benötigen Arbeitgeber und andere Verantwortliche aktuelles Fachwissen in Sachen Arbeitsschutz.

Quellen: „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“, „Die neue Arbeitsstättenverordnung", „Muster Gefährdungsbeurteilung“

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Gefährdungsbeurteilung

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