Inhaltsverzeichnis
- Was genau wird unter Kinderschutz verstanden? – Definition
- Kinderschutz: Gesetzliche Grundlagen
- Wie funktioniert Kinderschutz?
- Kinderschutz in der Kita
Was genau wird unter Kinderschutz verstanden? – Definition
Der Begriff „Kinderschutz“ fungiert als Sammelbegriff für verschiedene rechtliche Vorgaben, die dem körperlichen, seelischen und geistigen Schutz von Kindern und Jugendlichen dienen. Denn Kinder und Jugendliche gelten als besonders schützenswerte Gruppe, die für ihre Rechte noch nicht (vollständig) selbst eintreten können. Daher haben sie einen Anspruch auf staatliche Unterstützung.
Der Kinderschutz ist z. B. zentraler Bestandteil bei der Aufklärung von Kindeswohlgefährdungen und der richterlichen Auferlegung von Maßnahmen gegen Eltern, die die Grundrechte ihrer Kinder missachten. Angebote des Kinderschutzes dienen somit sowohl den Kindern als auch ihren Erziehungsberechtigten: Sie schützen die Rechte der Kinder und unterstützen gleichzeitig Eltern, die Hilfe dabei benötigen, ihre Kinder verantwortungsvoll zu versorgen.
Es gibt sowohl länderspezifische als auch bundesweite Anlaufstellen für das Thema Kinderschutz. Insbesondere die Jugendämter und Familiengerichte, aber auch regionale Organisationen wie Kinderschutz München e. V. oder der Kinderschutzbund kümmern sich darum, den Kinderschutz in Deutschland aufrechtzuerhalten.
Welche Arten des Kinderschutzes gibt es?
Es gibt unterschiedliche Themenfelder, bei denen Kinder besonderen Schutz benötigen. Relevante Bereiche des Kinderschutzes sind u. a.:
- Schutz von Embryonen, Föten und Neugeborenen
- Kinderschutz vor sexuellem Missbrauch bzw. körperlicher/häuslicher Gewalt
- Kinderschutz vor Vernachlässigung
- Kinderschutz vor Krankheiten
- Kinderschutz vor Ausbeutung (Kinderarbeit)
Der Kinderschutz ist somit ein vielschichtiges Thema, das unterschiedlichste Vorsorge- und Förderangebote fordert, um allen Kindern in Deutschland ein sicheres Aufwachsen zu ermöglichen.
Was fällt alles unter Kinderschutz?
Beim Kinderschutz geht es darum, die Rechte von Kindern zu schützen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass Erziehungsberechtigte ihren elterlichen Pflichten nachkommen. Dafür braucht es konkrete Maßnahmen, die sich auf verschiedene Bereiche erstrecken.
Zu einem umfangreichen Kinderschutz gehören z. B. folgende Punkte:
- Beratungsangebote für Betroffene von Gewalt oder Schwangere (rechtliche Beratung, Prävention usw.)
- Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft (Kinderschutzfachkraft)
- Schulsozialarbeit
- (Ambulante) Erziehungshilfen
- Familien- und Nachbarschaftstreffen
- Betreutes Wohnen oder Elterngruppen
- Spezielle Kitas oder andere Betreuungseinrichtungen
- Tiergestützte pädagogische Angebote
- Unterstützung von geflüchteten Familien
Insgesamt ist sowohl eine enge Elternarbeit als auch die Kommunikation mit sozialen Einrichtungen wie Kinder- und Jugendhilfen wichtig. Des Weiteren definiert die Gesetzgebung konkrete Vorgaben für einen allumfassenden Kinderschutz.
Kinderschutz: Gesetzliche Grundlagen
Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sieht für Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz vor. Die Aufgabe, diesen Kinderschutz im Alltag zu wahren, liegt grundsätzlich bei den Eltern. Sie haben laut § 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) das Recht und die Pflicht zur Erziehung sowie Pflege ihres Kindes.
Dieses Recht darf jedoch eingeschränkt werden, sofern die Eltern die Grundrechte ihrer Kinder missachten und so ihre elterlichen Pflichten vernachlässigen oder sich anderweitig ihrer Verantwortung entziehen. In so einem Fall hat der deutsche Staat ein sog. „Wächteramt“ inne, mit dem er die Eltern bei ihrer Erziehung überwachen darf. Falls notwendig, darf die staatliche Gemeinschaft dabei in die Rechte der Erziehungsberechtigten eingreifen. Allerdings haben Eltern ebenfalls Rechte, etwa solche auf Unterstützung bei der Erziehung ihrer Kinder.
Für den weiteren Ausbau des Kinderschutzes gibt es zudem Gesetze wie das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). Darin enthalten ist u. a. das Gesetz zur Kooperation im Kinderschutz (KKG), das insbesondere Kleinkinder von Beginn an vor Vernachlässigung, Gewalt und Missbrauch schützen soll. Dabei geht es etwa um den Ausbau Früher Hilfen, den Einsatz von Familienhebammen und den Ausbau lokaler Netzwerke für den Kinderschutz. Ebenfalls erwähnenswert ist das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), da es das SGB VIII hinsichtlich der Kinder- und Jugendhilfe reformiert hat.
Aber auch Gesetze wie das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) tragen zum Kinderschutz bei. Sie schreiben vor, dass minderjährige Beschäftigte nur unter zumutbaren Arbeitsbedingungen agieren und dabei keine Tätigkeiten ausführen dürfen, die ihre Gesundheit gefährden.
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Wie funktioniert Kinderschutz?
Damit Kinderschutz gelingt, bedarf es allgemeingültiger Richtlinien und Konzepte, an denen sich die beteiligten Einrichtungen orientieren. Dazu gehören z. B. Konzepte wie Verhaltensampeln, die verschiedene Verhaltensweisen von pädagogischen Fachkräften nach dem Ampelprinzip einordnen (grün: pädagogisch korrektes Verhalten, gelb: kritisch, rot: unangemessen). Das hilft beispielsweise bei der Bewertung von grenzüberschreitendem Verhalten.
Für solche Konzepte sind jedoch grundlegende Verhaltensregeln erforderlich, die vorab kommuniziert werden sollten. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter definiert auf ihrer Website eigene Grundsätze, die bei der Arbeit für den Kinderschutz wichtig sind und welche die Jugendämter in Deutschland befolgen.
Demnach sollten zu den Grundsätzen des Kinderschutzes folgende Regeln gehören:
- Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt.
- Methoden der Elternarbeit haben Vorrang vor anderen Maßnahmen wie Inobhutnahme o. Ä.
- Erziehungshilfen oder sonstige Unterstützungsangebote sollten freiwillig von den Eltern und Kindern angenommen werden.
- Beim Kinderschutz sollten alle Betroffenen miteinbezogen werden: Kinder/Jugendliche und ihre Eltern oder anderweitigen Erziehungsberechtigten.
- Pädagogische Fachkräfte müssen sich erst ein umfassendes Bild von der aktuellen Lebenssituation der Kinder machen, bevor sie Maßnahmen verhängen und weitere Schritte festlegen.
- Die Vorgehensweisen, etwa bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, sind klar strukturiert. Daher erhalten die Fachkräfte z. B. einheitliche Beobachtungsbögen und Checklisten.
Kinderschutz geschieht jedoch nicht nur vonseiten der Jugendämter, sondern auch in Schulen und Kitas. Im Schulalltag tragen insbesondere die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte und die Schulsozialarbeit zum Kinderschutz bei. Die soziale Arbeit in der Schule verbindet pädagogische Lehrmethoden mit Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe und kann somit dazu beitragen, die Kinderrechte der Schülerinnen und Schüler zu schützen.
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Kinderschutz in der Kita
Alle Kitas müssen gemäß SGB VIII ein eigenes Schutzkonzept für ihre Einrichtung entwickeln. Es definiert verschiedene Schutzmaßnahmen, die die Kita umsetzt, um ihre Kinder vor Gewalt oder anderen Gefahren zu schützen. Somit legt dieses Schutzkonzept den Grundstein für den Kinderschutz in der Kita.
Zusätzlich sollen Vorkehrungen wie die Selbstverpflichtungserklärung den Kinderschutz vorantreiben, indem sie vermeiden, dass Kinder durch die Beschäftigten der Kita gefährdet werden.
Und nicht zuletzt spielt, wie auch in Schulen, die Aufsichtspflicht der Kita eine Rolle beim Kinderschutz in der Kita. Denn wenn Erzieherinnen und Erzieher dieser Pflicht vollumfänglich nachkommen, können sie z. B. mögliche Anzeichen von Gewalt gegen eines ihrer Kinder frühzeitig erkennen. Mehr dazu beschreibt der Beitrag „Aufsichtspflicht Kita: Definition, Beispiele und gesetzliche Vorgaben“.
Steht tatsächlich der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung im Raum, ist es wichtig, sich als pädagogische Fachkraft korrekt zu verhalten. Dazu gehört u. a. die Gefährdungseinschätzung und -dokumentation, aber auch die präventive Aufklärung des Personals zum Kinderschutz in der Einrichtung.
Quellen: „Vorlagenmappe Kindeswohlgefährdung“, Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter