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"Brandschott bei Brandschutzwänden und -decken – Schottungen"


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Brandschott bei Brandschutzwänden und -decken – Schottungen

© MATTHIAS BUEHNER – stock.adobe.com

Kabeldurchführungen durch Brandschutzwände und -decken müssen so erfolgen, dass deren feuerhemmende Wirkung nicht beeinträchtigt wird. Hierfür definiert die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) Erleichterungen. Mit folgenden Grafiken verschaffen sich Brandschutzverantwortliche schnell einen Überblick über die Anforderungen.

Brandschott nach MLAR – Erleichterung für die Leitungsdurchführung durch Brandschutzwände

Bei der Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände dürfen gemäß MLAR Rohrleitungen aus nicht brennbaren Baustoffen verwendet werden. Das ist aber nur dann möglich, wenn der Raum zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil entweder mit nicht brennbaren Baustoffen oder einem Baustoff umgeben wird, der im Brandfall aufschäumt: 

Grafik-Brandschott - Leitungsdurchfuehrung durch Brandschutzwaende, feuerhemmende Wand, Abstand zwischen Rohrleitung und feuerhemmender Wand max. 50 mm, nicht brennbare Baustoffe oder im Brandfall aufschaumende Baustoffe, Rohrleitungen aus nicht brennbaren Baustoffen - auch mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke 

Quelle: Georg Tschacher, M.Eng

Hinweis: Wenn Mineralfasern als nicht brennbarer Baustoff zur Ausfüllung des Raums zwischen Leitung und umgebendem Bauteil verwendet wird, müssen diese eine Schmelztemperatur von mindestens 1.000 °C aufweisen.  

Ausführliche Erläuterungen zu den gezeigten Grafiken sowie umfassendes und stets aktuell gehaltenes Fachwissen zum Thema Brandschutz erhalten Brandschutzverantwortliche im „Sicherheitshandbuch Brandschutz“

MLAR-Erleichterungen für einzelne Leitungen 

Im Rahmen der Erleichterungen für den Brandschott einzelner Leitungen wird in der MLAR nach folgenden Kriterien unterschieden: 

  • einzelne Leitungen ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüchen für mehrere Leitungen
  • einzelne Leitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen
  • einzelne Rohrleitungen mit Dämmung in Durchbrüchen oder Bohröffnungen
  • einzelne Rohrleitungen mit oder ohne Dämmung in Wandschlitzen oder mit Ummantelung

Brandschott für einzelne Leitungen ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüchen für mehrere Leitungen

Wenn die in der Grafik dargestellten Anforderungen erfüllt sind, dürfen folgende Leitungsarten gemeinsam durch eine Brandschutzwand oder -decke durchgeführt werden: 

  • elektrische Leitungen, 
  • Rohrleitungen mit Außendurchmesser bis 160 mm aus nicht brennbaren Baustoffen (auch wenn sie mit einem bis zu 2 mm dicken brennbaren Baustoff beschichtet sind),
  • Rohrleitungen für nicht brennbare Medien und Installationsrohre für elektrische Leitungen mit einem Außendurchmesser 32 mm, die aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas bestehen. 

Grafik-Brandschott-einzelne-Leitungen-ohne-Daemmung-durch-gemeinsame-Durchbrueche, Brandschutztechnisch bemessene Wand oder Decke: feuerbestaendige Wand mind. 80 mm Dicke, hochfeuerhemmende Wand min. 70 mm Dicke, feuerhemmende Wand min. 60 mm Dicke, Raum zwischen den Leitungen und den umgebenden Bauteilen mit Zementmoertel oder Beton in Wanddicke vollstaendig ausgefuellt, Rohrleitungen bis zu 160 mm Dicke aus nicht brennbaren Baustoffen (ausgenommen Aluminium und Glas)- auch mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 2 mm, Abstand der Leitungen untereinander mindestens das Einfache des groeßeren Leitungsdurchmessers, Abstand der Leitungen untereinander mindestens dem groeßeren der sich aus Art und Durchmesser ergebenden Abstand, Rohrleitungen für nichtbrennbare Medien aus brennbaren Baustoffen bis 32 mm Dicke, Abstand der Leitungen untereinander mindestens das Fünffache des groeßeren Leitungsdurchmessers 

Quelle: Georg Tschacher, M.Eng

Brandschott für einzelne Leitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen

Grafik-Brandschott-einzelne-Leitungen-ohne-Daemmung-durch-eigene-Durchbrueche, brandschutztechnisch bemessene Wand oder Decke: feuerbestaendige Wand mind. 80 mm Dicke, hochfeuerhemmende Wand mind. 70 mm Dicke, feuerhemmende Wand mind. 60 mm Dicke, Abstand zwischen Rohrleitung und Wand bei Verwendung von Baustoffen aus Mineralfasern max. 50 mm, bei im Brandfall aufschaumenden Stoffen max. 15 mm, Rohrleitungen bis zu 160 mm Dicke aus nicht brennbaren Baustoffen (ausgenommen Aluminium und Glas) - auch mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 2 mm, Abstand der Leitungen untereinander mind. das Einfache des größeren Leitungsdurchmessers, Abstand der Leitungen untereinander mindestens dem groeßeren der sich aus Art und Durchmesser ergebenden Abstand, Rohrleitungen für nicht brennbare Medien aus brennbaren Baustoffen bis 32 mm Dicke, Abstand der Leitungen untereinander mind. das Fuenffache des groeßeren Leitungsdurchmessers, nicht brennbare Baustoffe oder im Brandfall aufschaumende Baustoffe

Quelle: Georg Tschacher, M.Eng

Hinweis: Die Mineralfasern müssen eine Schmelztemperatur von mindestens 1000 °C aufweisen. 

Brandschott für einzelne Rohrleitungen mit Dämmung in Durchbrüchen oder Bohröffnungen

Grafik-Brandschott-einzelne-Leitungen-mit-Daemmung, Brandschutztechnisch bemessene Wand oder Decke: feuerbestaendige Wand mind. 80 mm Dicke, hochfeuerhemmende Wand mind. 70 mm Dicke, feuerhemmende Wand mind. 60 mm Dicke, Abstand zwischen Rohrleitungen und Wand bei Verwendung von Baustoffen aus Mineralfasern max. 50 mm, bei im Brandfall aufschaumenden Stoffen max. 15 mm oder Zementmoertel bzw. Beton, Rohrleitungen bis zu 160 mm Dicke aus nicht brennbaren Baustoffen (ausgenommen Aluminium und Glas) - auch mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 2 mm, Abstand zwischen den Daemmschichtoberflaechen mind. 50 mm, Abstand zwischen den Daemmschichtoberflaechen mind. 50 mm, Rohrleitungen fuer nicht brennbare Medien aus brennbaren Baustoffen bis 32 mm Dicke, Daemmung aller Leitungen im Bereich der Leitungsdurchfuehrung nicht brennbar, auch mit Umhuellungen aus brennbaren Stoffen bis 0,5 mm, bei Rohrleitungen mit Daemmungen aus brennbaren Baustoffen außerhalb der Durchfuehrung ist eine Umhuellung aus Stahlblech oder beidseitig der Durchfuehrung auf eine Laenge von jeweils 500 mm eine Daemmung aus nicht brennbaren Baustoffen anzuordnen 

Quelle: Georg Tschacher, M.Eng

Brandschott bei einzelnen Rohrleitungen mit oder ohne Dämmung in Wandschlitzen oder mit Ummantelung

Einzelne Rohrleitungen, die einen Außendurchmesser von maximal 110 mm haben sowie 

  • aus nicht brennbaren Baustoffen (ausgenommen Aluminium und Glas) oder
  • aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas für nicht brennbare Flüssigkeiten, Dämpfe oder Stäube 

bestehen, dürfen durch die Decke geführt werden. Das gilt aber nur dann, wenn die Rohrleitung in den Geschossen durchgehend 

  •  in eigenen Schlitzen von massiven Wänden verlegt werden. Die Leitung muss dabei
    • mit min. 15 mm dickem mineralischem Putz
    • auf nicht brennbarem Putzträger
    • mit dahinterliegender min. 10 mm dicker, nicht brennbarer Dämmung mit einer Schmelztemperatur von min. 1000 °C oder
    • mehrlagig mit insgesamt min. 25 mm dicken Platten aus nicht brennbaren mineralischen Baustoffen verschlossen werden. 
  • einzeln derart in Wandecken von massiven Wänden verlegt werden, dass sie
    • min. zweiseitig von den Wänden und im Übrigen von Bauteilen aus
    • mit min. 15 mm dickem mineralischem Putz 
    • auf nicht brennbarem Putzträger mit dahinterliegender min. 10 mm dicker, nicht brennbarer Dämmung mit einer Schmelztemperatur von min. 1000 °C oder
    • mehrlagig mit insgesamt min. 25 mm dicken Platten aus nicht brennbaren mineralischen Baustoffen vollständig umschlossen werden. 

Leitungen, die von diesen Rohrleitungen abzweigen, dürfen offen verlegt werden, wenn sie nur innerhalb eines Geschosses geführt werden. 

Zugelassene Brandschott-Systeme bzw. Kombischottsysteme 

Die Durchführung von Kabeln und Rohren durch Brandschutzwände und -decken kann zudem mittels zugelassener Systeme bzw. Kombischottsystemen erfolgen. Unterschieden werden u. a.: 

  • Mörtelschott
  • Weichschott
  • Schaumschott 
  • Kissen-/Steinschott 
  • Rohrmanschetten 

Entscheidend ist, dass die passende Art und Variante ausgewählt wird. Bei der Auswahl des geeigneten Brandschott-Systems und der Errichterfirma ist es wichtig, vorab abzuklären, 

  • ob der Hersteller das System nach deutschen oder europäischen Normen hat prüfen lassen. Davon hängt ab, welcher Verwendbarkeitsnachweis für die Produktverwendung erforderlich ist.
  • welche Nutzungsdauer im Verwendbarkeitsnachweis genannt ist. 
  • ob der Errichter eine Schulung beim Hersteller zum jeweiligen Produkt belegt hat. Liegt der Schulungsnachweis der Errichterfirma nicht vor, kann die Abnahme der Schottung nur bedingt erfolgen.   

Die Vor- und Nachteile der einzelnen zugelassenen Brandschott-Systeme werden im „Sicherheitshandbuch Brandschutz“ datailliert beschrieben. 

Quelle: „Sicherheitshandbuch Brandschutz“

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