Inhaltsverzeichnis
- Geltungsbereich der DIN 18300
- Begrifflichkeiten – Einteilung in unterschiedliche Homogenbereiche
- DIN 18300-3 „Ausführung“
- DIN 18300-5 „Abrechnung“
- Fazit
Geltungsbereich der DIN 18300
Die (ATV) DIN 18300 „Erdarbeiten“ ist Teil der „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ in der VOB Teil C. Sie gilt speziell für folgende Arbeitsvorgänge bei Erdbauarbeiten:
- Lösen
- Laden
- Fördern
- Einbauen
- Verdichten
Auch bei Erdarbeiten im Kontext von Drän- und Versickerungsarbeitern sowie Kanalleitungstiefbauarbeiten muss die DIN 18300 beachtet werden. Darüber hinaus ist sie nicht ausschließlich auf Böden und Fels, sondern auch auf sonstige Stoffe anwendbar, die im Rahmen des Erdbaus auftreten könnten. Keine Gültigkeit besitzt sie jedoch für Oberbodenarbeiten, Rodungsarbeiten sowie den Baum-, Pflanzen- und Vegetationsschutz.
Demzufolge verlor die DIN 18300 mit der Novellierung 2015 ihre Zuständigkeit für die frühere Bodenklasse 1 (Oberboden). An deren Stelle trat die DIN 18320 „Landschaftsbauarbeiten“, die seitdem alle Vorgaben zu Oberbodenarbeiten beinhaltet.
→ Das große Ziel der Erneuerung der DIN 18300 sollten die vereinfachten Kennzahlen und Begrifflichkeiten darstellen. Ein Vorhaben, das laut vieler Experten, gescheitert ist.
Begrifflichkeiten – Einteilung in unterschiedliche Homogenbereiche
Vor dem Lösen des Bodens werden durch den Baugrundgutachter Bodenproben entnommen und im Labor analysiert. Gemäß DIN 18300 ergeben sich anschließend unterschiedliche Homogenbereiche, die das althergebrachte und unübersichtliche System der Bodenklassen ersetzen. Wie die folgende Tabelle zeigt, ist dies aber nur bedingt der Fall.
Altes System mit Bodenklassen (alte DIN 18300) | Neue Klassen nach Homogenbereichen (neue DIN 18300) | ||
Schicht 1 | Klasse 3: leicht lösbar | Schicht 1 | Homogenbereich A |
Schicht 2 | Klasse 4: mittelschwer lösbar | Schicht 2 | |
Schicht 3 | Schicht 3 | ||
Schicht 4 | Klasse 6: leicht lösbarer Fels | Schicht 4 | Homogenbereich B |
Der Baugrundgutachter kombiniert in einem nächsten Schritt die Homogenbereiche und die vorgesehenen Baumaßnahmen miteinander. Das beinhaltet laut DIN 18300 auch immer die drei unterschiedlichen geotechnischen Kategorien (GK) des Baugrunds:
- GK 1: Einfache Bauwerke auf ebenem, tragfähigen Grund
- GK 2: alle Bauvorhaben, die nicht zur GK 1 oder GK 3 gehören.
- GK 3: Bauvorhaben mit komplizierten Konstruktionen und schwierigem Baugrund
Wie bereits erwähnt, soll die neue Terminologie besonders die Ausschreibung und Abrechnung vereinfachen. Deshalb legt die DIN 18300 nahe, dass in Kombination mit den Homogenbereichen und geotechnischen Kategorien die unterschiedlichen Gewerke genannt werden sollten.
So schlugen unterschiedliche Ingenieursbüros jeweils ein Kürzel für die unterschiedlichen Gewerke vor. Das ergibt beispielsweise für Erdarbeiten EA, für Bohrarbeiten BA, für Untertagebauarbeiten UA und Landschaftsbauarbeiten LA.
Alles zusammengenommen sieht eine Kennzahl gemäß DIN 18300 wie folgt aus: A1 (Homogenbereich) GK 1 (Einfache Bauwerke) EA (Erdarbeiten).
Auch beim Verdichten greift die DIN 18300 – © Countrypixel – stock.adobe.com |
DIN 18300-3 „Ausführung“
Als Ausführungsbeispiel nennt die DIN 18300 Erdbauunternehmer, die das erste ausführende Gewerbe bei Erdbauarbeiten sind. Der dritte Abschnitt der Norm beinhaltet dazu exemplarisch Bestimmungen zum Leistungssoll und Maßnahmen zu dessen Erreichen. So wird z. B. der Vorgang der Verdichtung der Baugrube genannt und Anhaltspunkte zur mängelfreien Leistungserbringung geliefert. Werden anschließend Bodenauffüllungen vollzogen, muss die Lagerungsdichte mindestens der Dichte des anstehenden Bodens entsprechen.
Dieser Hinweis fällt unter die zahlreichen Ausführungshinweise des 3. Abschnitts der DIN 18300, die das Ziel haben, Misserfolge zu vermeiden und die mängelfreie Abnahme zu erleichtern. Entdecken Sie hier eine Checkliste zur Bauabnahme von Erdarbeiten.
Mängelvermeidung
Vorsicht, Schaden – um Schäden bei der Leistungserbringung von vornherein zu vermeiden, hält der 3. Abschnitt der DIN 18300 noch eine Reihe von Vorsichtshinweisen parat, bei deren Missachtung das Verschulden des Dienstleisters belegt werden kann (Mängelmanagement).
Unterrichtungspflichten
Der Auftragnehmer hat laut DIN 18300 gegenüber dem Auftraggeber die Pflicht (Anzeigepflicht), Bedenken rechtzeitig anzumelden, damit der Auftraggeber zeitnah handeln kann. Dabei kann es sich beispielsweise um Abweichungen der Boden-, Fels- und Wasserverhältnisse des Homogenbereich handeln. Ebenso gut kann erst bei Lösen der unterschiedlichen Erdschichten ein erhöhtes Schadstoffvorkommen auftreten, womit nicht geplant und dementsprechend nicht kalkuliert wurde. Um den Leistungserfolg dennoch sicherzustellen, müssen geänderte oder zusätzliche Leistungen ausgeführt werden – das zieht wiederum eine geänderte Vergütung nach sich.
Besondere Leistungen
Im Abschnitt 4 der DIN 18300 geht es um „besondere Leistungen“ bei Erdbauarbeiten. Diese gehören mangels anderweitiger Vereinbarung nur dann zur vertraglichen Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung erwähnt werden. Deshalb kann eine derartige besondere Leistungserbringung grundsätzlich auch eine gesonderte Vergütungspflicht auslösen.
Unter besondere Leistungen fallen z. B. Erkundungen, die dann nötig sind, wenn die Lage und Eigenschaften der Baustelle vor Ausführung der Arbeiten nicht ausreichend angegeben werden kann.
Treten während der Bauarbeiten unvorhergesehene Hindernisse wie Hohlräume auf, fallen alle außerplanmäßigen Arbeiten nach Rücksprache mit dem Auftraggeber unter besondere Leistungen (Behinderungsanzeige).
Wichtig bei besonderen Leistungen ist, selbst wenn der Auftragnehmer auch ohne unverzügliche Benachrichtigung des Auftraggebers die erforderlichen Leistungen umsetzt, verfällt der Vergütungsanspruch trotzdem nicht. Dennoch gilt es für Unternehmen, einen derartigen Fall zu vermeiden, da der Auftraggeber möglicherweise eine kostengünstigere Lösung bevorzugt hätte. Was dazu führen könnte, dass der Auftragnehmer ersatzpflichtig wird und dem Auftraggeber entgangene Einsparmöglichkeiten als Schadensersatz ausgleichen müsste.
In der Praxis ist es wichtig, sowohl die technischen als auch rechtlichen Aspekte der DIN 18300 auf dem Schirm zu haben. Hierzu hält „VOB und BGB am Bau“ alle wichtigen Informationen, Handlungshilfen und Vorlagen für Sie parat.
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DIN 18300-5 „Abrechnung“
Mit der letzten Novellierung der DIN 18300 wurde deren 5. Abschnitt neu strukturiert. Zusammenfassend ergeben sich drei Grundelemente bei der Abrechnung:
- Bei der Mengenermittlung übliche Näherungsverfahren sind weiterhin zulässig.
- Wird nach Masse abgerechnet, muss das Gewicht durch Wiegen festgestellt werden.
- Die überarbeitete Norm enthält die sog. Übermessungsregel: es wird nicht mehr angegeben, was abgezogen, sondern was übermessen werden darf.
Fazit
Die VOB-bezogenen Ausschreibungen werden künftig die neuen Kennwerte für die Boden- oder Felsbeschaffenheit in ihren Leistungsbeschreibungen zu berücksichtigen haben. Auch umweltgefährdende Inhaltsstoffe müssen künftig transparent dargestellt werden. Das Baugrundrisiko soll dabei aber nicht den ausführenden Firmen aufgebürdet werden. Dennoch wird eine genaue und gründliche Baugrunderkundung künftig der Maßstab für einen ordnungsgemäßen und vor allen Dingen streitfreien Bauablauf sein.
Eine erfolgreiche Umsetzung ist nur im Zusammenspiel von Auftraggebern, Bodengutachtern und Auftragnehmern möglich. Dabei sind die einheitlichen Kennwerte nach den Vorgaben der neuen DIN 18300 die wichtigste Grundvoraussetzung. Die alten Bodenklassen von „leicht bis schwer lösbar“ waren über Jahrzehnte in ihrer Beschreibung der Bodenbeschaffenheit maßgebend. Die jetzt zu bildenden Homogenbereiche können jedoch gewerkübergreifend für mehr Transparenz auf den Baustellen sorgen.
Quellen: „VOB und BGB am Bau“, „Das Baustellenhandbuch Garten- und Landschaftsbau“, „Planungshandbuch Straßen- und Wegebau“, Baugrund-Jacobi, www.hausbauberater.de