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Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) – die wichtigsten Änderungen 2025

© Petair – stock.adobe.com

Ab 1. Januar 2025 tritt eine Vorgabe des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) in Kraft, die sowohl Bauherren als auch Eigentümer betrifft: Ab 2025 müssen alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens einen Ladepunkt für Elektrofahrzeuge bieten. Bei größeren Renovierungen von Nichtwohngebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Für wen gilt das GEIG? Wann ist das GEIG in Kraft getreten? Und was bedeutet Leitungsinfrastruktur? Dieser Beitrag erläutert, was es zu beachten gilt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG): Definition
  2. GEIG: aktueller Stand
  3. Allgemeine Vorschriften des GEIG
  4. Neubau und bestendende Gebäude
  5. Leitungsinfrastruktur im Quartier
  6. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz: Unternehmererklärung

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG): Definition

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) gilt seit dem 25.03.2021 und soll die Elektromobilität in Deutschland ausbauen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert das Gesetz Regelungen zur gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur von Immobilien.

Zur Lade- und Leitungsinfrastruktur gehören folgende Bestandteile:

Ladeinfrastruktur
  • elektrotechnische Verbindungen
  • Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen
  • Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die für Installation, Betrieb und Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität erforderlich sind
Leitungsinfrastruktur
  • Leitungsführungen zur Aufnahme von elektrotechnischen und datentechnischen Leitungen in Gebäuden
  • Leitungsführungen in räumlicher Nähe zu den betroffenen Gebäuden

Die Regelungen betreffen besonders die technische Ausrüstung eines Gebäudes, die notwendig ist, um dort elektrisch oder elektromotorisch betriebene Anlagen zu betreiben. Dazu gehören zum Beispiel E-Ladestationen für Elektroautos oder der Anschluss an die Leitungsinfrastruktur.

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GEIG: aktueller Stand

Ab 2025 treten einige wichtige Änderungen im Rahmen des GEIG in Kraft:

Verpflichtung für Nichtwohngebäude

Die wichtigste Änderung betrifft Nichtwohngebäude mit größeren Parkflächen:
  • Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet sein.
Diese generelle Verpflichtung für Bestandsgebäude gilt unabhängig davon, ob Renovierungen oder Umbauten durchgeführt werden.

Besonderheiten:

  • Die Verpflichtung gilt auch für bereits bestehende Gebäude. Ein Bestandsschutz ist nicht vorgesehen.
  • Gebäudeeigentümer und Projektentwickler sollten die Installation von Ladeinfrastruktur frühzeitig in ihre Planungen einbeziehen.

Ausnahmen und Erleichterungen:

  • Gebäude im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die überwiegend selbst genutzt werden, sind von der Regelung ausgenommen.
  • Es besteht die Möglichkeit für Quartierslösungen, bei denen mehrere Gebäude im räumlichen Zusammenhang gemeinsame Regelungen treffen können.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung:

Bei Nichteinhaltung der Vorgaben drohen Bußgelder: Verstöße gegen die Bestimmungen des GEIG können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro bestraft werden.

Allgemeine Vorschriften des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz enthält sowohl spezifische Bestimmungen für bestimmte Gebäudearten als auch allgemeine Auflagen für den gesamten Baubereich. Folgende Punkte richten sich an das gesamte Bauwesen:

• Was bedeutet Leitungsinfrastruktur ausweiten?

Für den Ausbau der Leitungsinfrastruktur müssen Eigentümer von Immobilien nach GEIG vor allem an den Elektro- und Datenleitungen ihres Gebäudes arbeiten. Bei der verwendeten Leitungsführung müssen sie die geltenden elektro-, bau- und datentechnischen Vorschriften berücksichtigen sowie die anerkannten Regeln der Technik.

Folgende Elemente räumt das GEIG zur Leitungsführung ein:

  • Leerrohre
  • Kabelschutzrohre
  • Bodeninstallationssysteme
  • Kabelpritschen
  • vergleichbare Maßnahmen

Neben der Leitungsführung stellt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz weitere Anforderungen an die Leitungsinfrastruktur. Zusätzlich müssen bauliche Anlagen mindestens folgende Punkte enthalten:

  • erforderlicher Raum für Zählerplatz
  • eingebaute intelligente Messsysteme für das Lademanagement
  • notwendige Schutzelemente

Anwendungsbereich

Das GEIG Gesetz dient der Förderung der Elektromobilität, indem es Betreiber von Gebäuden und Parkplätzen dazu verpflichtet, neue Vorgaben zur Leitungs- und Ladeinfrastruktur ihrer Anlagen einzuhalten.

Die Regelungen gelten sowohl für Neubauten als auch bestehende Gebäude. Besonders Wohn- und Nichtwohngebäude mit größeren Parkplätzen müssen die Inhalte des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes beachten. Ausgenommen sind Nichtwohngebäude, die Eigentum von kleinen oder mittleren Unternehmen sind und großteils nur von diesen genutzt werden. 

Außerdem betrifft das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz alle Bauvorhaben, für die am 11.03.2021 oder später ein Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige erstattet wird. Bei Vorhaben, die nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind, ist der gleiche Stichtag für den Baubeginn entscheidend.


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• Ladepunkt errichten

Beim Errichten von Ladepunkten zur Elektromobilität verweist das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz an die gesetzlichen Mindestanforderungen zu Aufbau und Betrieb von Ladepunkten. Außerdem gilt die Mitteilungspflicht von § 19 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung.

• Stellplätze festlegen

Um als angrenzende Stellplätze zu gelten, muss der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden, folgende Anforderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes erfüllen:

  • der Eigentümer des Parkplatzes ist gleichzeitig Eigentümer des Gebäudes
  • überwiegend Bewohner oder Nutzer des Gebäudes nutzen den Parkplatz
  • der Parkplatz hat eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude bzw. zu einem Gebäudeteil

Neubau und bestendende Gebäude

Sowohl neu geplante Bauvorhaben als auch bestehende Anlagen unterliegen den Vorgaben des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes. Bei Bestandsgebäuden sind solche Immobilien betroffen, für die größere Renovierungsarbeiten geplant sind, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur der Anlage betreffen.

Zu „größeren Renovierungsarbeiten“ zählen laut GEIG Bauvorhaben, bei denen mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle erneuert werden. Nicht betroffen sind hingegen Renovierungsarbeiten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur von bestehenden Gebäuden, bei denen die Kosten höher als 7 % der Gesamtkosten der Renovierung sind.

Vorgaben des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz unterscheidet jeweils zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie der Anzahl der vorhandenen Stellplätze. 

So ergibt sich folgende Aufteilung:

  Gebäudeart Anzahl der Stellplätze Vorgabe des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
Neubau Wohngebäude ab 6 Stellplätzen
  • Jeder einzelne Stellplatz muss mit der Leitungsinfrastruktur zur Elektromobilität ausgestattet sein.
Nichtwohngebäude ab 7 Stellplätzen
  • Mindestens jeder dritte Stellplatz muss mit der Leitungsinfrastruktur zur Elektromobilität verbunden sein.
  • Es muss mindestens ein Ladepunkt vorhanden sein.
Bestand Wohngebäude ab 11 Stellplätzen
  • Jeder einzelne Stellplatz muss bei größeren Renovierungen, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes betreffen, mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität versehen sein.
Nichtwohngebäude von 11 bis 20 Stellplätzen
  • Mindestens jeder fünfte Stellplatz muss  bei größeren Renovierungen mit der Leitungsinfrastruktur zur Elektromobilität verbunden sein.
  • Es muss mindestens ein Ladepunkt errichtet sein.
Nichtwohngebäude ab 21 Stellplätzen
  • Mindestens ein Ladepunkt bis zum 01.01.2025.
  • Der Eigentümer muss den zuständigen Behörden eine Planung für alle betroffenen Gebäude und Stellplätze vorzeigen können.

Bei der Anzahl der Stellplätze zählen nur die Plätze, die entweder innerhalb der Anlage oder angrenzend an das Gebäude liegen. Für die Umsetzung der im GEIG geforderten Maßnahmen ist der jeweilige Eigentümer des Gebäudes verantwortlich.

Befolgt der Eigentümer einer Immobilie nicht die Mindestanforderungen an die Leitungsinfrastruktur und Anzahl der Ladepunkte, riskiert er Bußgelder bis zu 10.000 Euro.

Jedoch lassen sich Gebäude in der Praxis nicht immer ausschließlich in Wohn- und Nichtwohngebäude unterteilen. Daher hat das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz auch für diesen Fall besondere Vorgaben definiert.

Gemischt genutzte Gebäude

Wenn ein Teil eines Wohngebäudes anders genutzt wird als reguläre Wohngebäude und zusätzlich eine andere gebäudetechnische Ausstattung aufweist, gilt dieser Teil als Nichtwohngebäude. Der Rest der Anlage bleibt als Wohngebäude bestehen. Umgekehrt muss der Eigentümer Teile von Nichtwohngebäuden, die dennoch zum Wohnen genutzt werden, getrennt als Wohngebäude behandeln.

Die Anforderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes zur Leitungsinfrastruktur und den Ladepunkten sind die gleichen wie bei reinen Wohn- oder Nichtwohngebäuden. Welche Vorgaben gelten, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Ist das gemischt genutzte Gebäude ein Neubau oder Bestandsbau?
  • Wird das gemischt genutzte Gebäude überwiegend als Wohngebäude oder als Nichtwohngebäude genutzt?
  • Wie hoch ist die Anzahl der Stellplätze?

Beispiel:

  • neu geplante Immobilie
  • wird gemischt genutzt, soll aber vorrangig als Wohngebäude dienen
  • 6 Stellplätze

→ Für diesen Teil gelten die Vorgaben für neu gebaute, reine Wohngebäude ab 6 Stellplätzen:
→ Der Eigentümer muss jeden einzelnen Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur zur Elektromobilität ausstatten.

Allerdings geht das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz nicht nur auf neue und bestehende Anlagen ein. Auch Immobilien im Quartier sind vom neuen GEIG betroffen.

Leitungsinfrastruktur im Quartier

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz erlaubt es Bauherren oder Eigentümern im Quartier gemeinsame Vereinbarungen zu treffen, um die Anforderungen des GEIG zur Leitungsinfrastruktur und den Ladepunkten zu erfüllen. Voraussetzung ist, dass deren Gebäude im Quartier in räumlichem Zusammenhang stehen.

In folgenden Punkten können Bauherren oder Eigentümer zusammenarbeiten:

  • Ausstattung der Gebäude mit gemeinsamer Leitungsinfrastruktur oder gemeinsamen Ladepunkten.
  • Nutzung und Betreten der Grundstücke sowie das Führen der Leitungen über die Grundstücke.

Beim Aufstellen der gemeinsamen Vereinbarungen können Bauherren oder Eigentümer weitere Parteien hinzuziehen. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz hebt hier besonders Energieversorgungsunternehmen hervor. Die gemeinsame Vereinbarung ist schriftlich zu dokumentieren und ggf. der zuständigen Behörde vorzulegen.

Bereits umgesetzte Bauvorhaben im Rahmen der Elektromobilität finden Interessierte im Magazin „QUARTIER“. Es informiert über wegweisende Neubauprojekte und Bestandsbauten sowie über aktuelle Trends und Entwicklungen im Wohnungsbau.

Allerdings verpflichtet das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz auch zu weiteren bürokratischen Aufwendungen wie der Unternehmererklärung.

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz: Unternehmererklärung 

Arbeitet ein Bauunternehmen an der Lade- oder Leitungsinfrastruktur zur Elektromobilität einer Anlage, muss das Unternehmen dem Eigentümer unverzüglich nach Ende der Bauarbeiten eine sog. „Unternehmererklärung“ aushändigen. Diese Erklärung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Anhand der Unternehmererklärung muss die Baufirma aufzeigen, dass sie bei ihren Arbeiten alle Forderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes beachtet hat. Der Eigentümer muss die Unternehmererklärung mindestens fünf Jahre aufbewahren. Außerdem muss er sie der verantwortlichen Behörde vorzeigen können, wenn diese das Dokument verlangt.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de; BGBl. Teil I Nr. 11 vom 24.03.2021

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