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Neues GEG 2023: Änderungen für Bestandsgebäude und Neubauten

© Andrey Popov – stock.adobe.com

Ab dem 01.01.2023 gilt eine Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) von 2020, das sog. „GEG 2023“. Es wurde am 28.07.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und betrifft insbesondere Neubauten. Welche Änderungen plant die GEG Novelle 2023 und worauf muss sich die Baubranche jetzt einstellen?

Inhaltsverzeichnis

  1. Referentenentwurf: Was ändert sich mit dem GEG 2023?
  2. Für welche Gebäude gilt das GEG?
  3. Sanierungspflichten: Wann muss nach GEG saniert werden?
  4. Wann tritt das neue GEG 2023 in Kraft?

Referentenentwurf: Was ändert sich mit dem GEG 2023?

Das GEG 2023 kommt einerseits überraschend, da in § 9 GEG 2020 festgehalten ist, dass dessen Regelungen erst im Jahr 2023 überprüft und nach sechs Monaten angepasst werden sollen. Der neue Referentenentwurf zum GEG 2023 erschien jedoch bereits am 29.04.2022 und damit über ein Jahr vor der ursprünglich angedachten Grenze. Als Hintergrund für dieses Umdenken gibt die Bundesregierung v. a. das Erreichen der Klimaschutzziele an, da hier insbesondere der Gebäudesektor nicht hinterherkomme.

Andererseits einigte sich die Bundesregierung bereits am 24.03.2022 auf eine Anhebung des bisherigen Effizienzhaus-75-Standards für Neubauten (EH-75) auf das Effizienzhaus-50. Zusätzlich soll nach Inkrafttreten des neuen GEG 2023 bis zum Jahr 2025 noch eine dritte Neufassung (sog. „GEG 2025“) erscheinen. Um bis dahin keinen Rückfall des allgemeinen Niveaus von EH-50 auf EH-75 zu riskieren, legte die Bundesregierung noch vor 2023 den neuen Referentenentwurf zur GEG Novelle 2023 vor.

Die geplanten Neuerungen wurden am 28.07.2022 im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Änderungen für Neubauten 

Die folgende Übersicht schildert die wichtigsten Neuerungen des GEG 2023 für Neubauten:

Thema Beschreibung
Effizienzhaus Das Niveau des Neubau-Standards wird primärenergetisch von Effizienzhaus-75 auf Effizienzhaus-55 erhöht. Ab 2025 soll das Niveau auf das Effizienzhaus-40 steigen.
Primärenergiebedarf

Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Wohn- und Nichtwohngebäude sinkt von 75 % des Bedarfs des Referenzgebäudes auf 55 %.

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien und Bewertungsverfahren

Das Anrechnen von Strom aus erneuerbaren Energien auf den Jahres-Primärenergiebedarf soll deutlich vereinfacht werden: So ist das Anrechnen ab 2023 frei von einschränkenden Bedingungen möglich.

Hierfür wird das Bewertungsverfahren aus § 23 Abs. 2 und 3 GEG gestrichen. Die Praxis habe hier gezeigt, dass das dort definierte Verfahren zu widersprüchlichen Ergebnissen führen könne.

Mit dieser Maßnahmen will die Regierung den Ausbau von Photovoltaik-Anlagen vorantreiben.

Neuer Primärenergiefaktor

Das GEG 2023 führt einen Primärenergiefaktor für solchen Strom ein, der für den Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen genutzt wird. Der Faktor beträgt für den nicht erneuerbaren Anteil 1,2 (anstatt 1,8).

Dieser neue Faktor dient zur Beseitigung der derzeitigen systematischen Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen, verglichen mit Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien.

Nachweisverfahren für Wohngebäude

Das vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude aus Anlage 5 des GEG wird wie folgt angepasst:

  • Für den Nachweis müssen alle Bauteilanforderungen (max. U-Wert) eingehalten werden.
  • Außerdem ist ein Nachweis zur Bestätigung aller zulässigen Anlagenkonzepte erforderlich.
  • Der Gleichwertigkeitsnachweis über Musterlösungen nach DIN 4108 Beiblatt 2 ist für alle Wärmebrücken erforderlich.

So sind Anlagenoptionen, die im vereinfachten Verfahren nicht aufgeführt werden, weiterhin im Rahmen des Referenzgebäudeverfahrens umsetzbar.

Fördermaßnahmen für Gebäude

Die bisherigen Regelungen zu Fördermaßnahmen in § 91 GEG werden mit dem GEG 2023 verschärft und an das höhere Anforderungsniveau angepasst. So soll z. B. das eingesparte CO2 stärker ins Gewicht fallen.

Erleichterung für Flüchtlings-Gebäude

Bis Ende des Jahres 2024 soll es eine Erleichterung für Gebäude geben, in der geflüchtete Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag untergebracht werden. Konkret sind sie für den angedachten Zeitraum nicht von den Anforderungen des § 48 GEG betroffen.

Achtung: Diese Regelung gilt nicht erst ab 01.01.2023, sondern bereits ab 29.07.2022 bis 31.12.2024.

 Diese Auflistung macht deutlich, dass das GEG eine Vielzahl unterschiedlicher Vorschriften an den Neubau von Gebäuden stellt. 

Produktempfehlung

Wie Bauherren und Bauplaner diese gesetzlichen Bestimmungen erfüllen, erfahren sie im Handbuch „Planung und Ausführung nach GEG“. Es enthält zahlreiche Planungshinweise und Rechenbeispiele, die bei der praktischen Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes helfen.

Neuerungen für Bestandsgebäude

Bereits bestehende Gebäude werden im GEG 2023 größtenteils nicht behandelt. Stattdessen soll die bis Januar 2025 kommende Drittfassung (GEG 2025) deutliche Verschärfungen für Bestandsgebäude vorsehen. Allerdings enthält die erste Fassung des GEG von 2020 bereits Vorgaben, die schon jetzt für Bestandsgebäude zu beachten sind.

Produktempfehlung

Worauf Bauherren und Eigentümer hierbei achten müssen, lesen sie im Handbuch „GEG im Bestand“. Es bietet u. a. Detailzeichnungen zu Sanierungsmaßnahmen, Hinweise zur Bestandsaufnahme und wichtige Kennwerte für die Baupraxis.

Für welche Gebäude gilt das GEG?

Das GEG gilt für alle Arten von Gebäuden, die beheizt oder klimatisiert werden. Somit betrifft es sowohl Neubauten als auch Bestandsgebäude, vorrangig jedoch deren Heizungstechnik und Wärmedämmstandard. 

Während das GEG 2020 ebenfalls alle Gebäudetypen einschließt, richtet sich das GEG 2023 großteils an neugeplante Bauwerke. Die dritte Neufassung in 2025 soll sich schließlich vorwiegend mit bestehenden Gebäuden befassen.

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Das GEG betrifft Neubauten sowie Bestandsgebäude und regelt u. a. deren Sanierungspflichten. (Bild: © Kara – stock.adobe.com)

Sanierungspflichten: Wann muss nach GEG saniert werden?

Grundsätzlich müssen Bauherren und Immobilieneigentümer bei allen Vorhaben die gesetzlich vorgeschriebenen energetischen Sanierungspflichten einhalten. Eine Sanierungspflicht nach GEG gilt insbesondere bei Ein- und Mehrfamilienhäusern, die nach dem 01.02.2002 errichtet wurden oder bei denen nach diesem Datum ein Eigentümerwechsel stattfand.

Des Weiteren liegt eine Sanierungspflicht gem. GEG in folgenden Fällen vor:

• Erneuerungen von mehr als 10 % des Gebäudes

Soll ein Bestandsgebäude zu mehr als 10 % saniert bzw. neu gebaut werden, müssen die Sanierungsarbeiten die Anforderungen des GEG erfüllen. Weniger umfangreiche Arbeiten unterliegen bislang keiner Sanierungspflicht.

• Nicht gedämmte Dachräume

Bei einem Dachgeschoss und anderen Dachräumen, die durch Treppen o. Ä. begehbar sind, diese aber bislang nicht gedämmt wurden, ist nachträglich eine entsprechende Dämmung notwendig (§ 47 GEG). Das gilt auch, wenn das Geschoss zu einer bereits beheizten Wohnung gehört und selbst nicht beheizt oder ausgebaut wird.

Anstatt einer Dämmung des Geschosses ist auch eine gleichwertige Dachsanierung möglich.

• Alte Heizkessel sowie Heizungs- und Warmwasserrohre

Alte Heizkessel, die noch mit Öl oder Kohle betrieben werden, dürfen ab dem Jahr 2026 nicht mehr eingebaut oder neu in Betrieb genommen werden (§ 72 GEG). Heizkessel mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, die ab dem 01.01.1991 aufgestellt wurden, in Ein -und Zweifamilienhäusern zu verboten. Außerdem ist künftig eine Sanierung bzw. Dämmung für bereits eingebaute Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen erforderlich.

Ausnahmen von diesen Sanierungspflichten gelten, wenn der Eigentümer bereits vor dem 01.02.2022 in seinem Ein- oder Zweifamilienhaus wohnte. In diesem Fall muss er sein Dach bzw. Obergeschoss nicht gezwungenermaßen dämmen. Zudem greifen oftmals andere energetische Regelungen, wenn es sich um ein denkmalgeschütztes Objekt handelt.

Wann tritt das neue GEG 2023 in Kraft?

Die verschärften Anforderungen der GEG Novelle 2023 gelten ab dem 01.01.2023. Bauherren und Bauunternehmen sollten daher jetzt insbesondere ihre Bauverträge prüfen und an die geänderten gesetzlichen Vorgaben anpassen. Unterstützung erhalten sie dabei durch die Vorlagensammlung „Bauverträge und Baubriefe“. Sie bietet einsatzfertige und anwaltlich geprüfte Muster für Bau- und Planungsleistungen. Damit sparen sich die Verantwortlichen Zeit und Arbeit.

Nach Inkrafttreten des GEG 2023 soll am 01.01.2025 die dritte Fassung (GEG 2025) eingeführt werden. Sie enthält noch einmal strengere Regelungen für den Bausektor, v. a. für Bestandsgebäude. 

Um keine wichtigen Neuerungen wie das GEG 2023 zu verpassen, gibt es das Fachmagazin „GEG Baupraxis“. In jeder Ausgabe informieren Experten aus der Branche über neue Vorgaben sowie realisierte Projekte zur Planung und Umsetzung energieeffizienter Baumaßnahmen.

Quellen: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), geg-info.de 

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