Verbraucherbauvertrag: Belehrungsplicht des Bauunternehmers
Weil der Verbraucher einen Vertrag eingeht, der ihn zur Zahlung einer nicht unerheblichen Summe verpflichtet, gelten für den Verbrauchervertrag neben den allgemeinen Regelungen auch speziellere Regelungen, die in §§ 650i bis 650n BGB festgeschrieben sind.
In § 650i BGB wird dem Verbraucher demnach ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB eingeräumt. Der Unternehmer wird gleichzeitig verpflichtet, den Verbraucher über dieses Recht schriftlich zu belehren, wobei Artikel 249 § 3 EGBGB die zeitlichen und formalen Anforderungen an diese Belehrung regelt. Eine Musterwiderrufsbelehrung finden Bauunternehmer im Werk „VOB und BGB am Bau“.
Achtung:
- Versäumt es der Bauunternehmer in entsprechender Form den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren, beginnt die Widerrufspflicht nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.
- Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn der Bauvertrag notariell beurkundet wurde.
Widerrufsrecht bei einem Verbraucherbauvertrag: die Rahmenbedingungen
Für die Ausgestaltung des Widerrufsrechts gelten § 355 BGB und die neu in das BGB eingefügten §§ 356e BGB und 357d BGB. Und diese besagen Folgendes:
- Der Widerruf erfolgt durch eine Erklärung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer. Aus dieser Erklärung muss deutlich hervorgehen, dass der Verbraucher den Vertrag widerrufen will. Eine Begründung muss der Widerruf nicht enthalten.
- Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt wurde.
- Im Falle eines Widerrufs muss die bereits erbrachte Leistung unverzüglich zurückgewährt werden.
Folgen des Widerrufs eines Verbraucherbauvertrags
Auch wenn die Möglichkeit gegeben ist, sollten es sich Verbraucher gut überlegen, bevor sie einen Bauvertrag widerrufen, denn die Rechtsfolgen des Widerrufs können problematisch für ihn werden:
Es gilt, dass der Bauunternehmer erbrachte Leistungen unverzüglich nach einem Widerruf dem Verbraucher zurückzugewähren hat. Doch was ist mit Bauleistungen des Unternehmers, die bereits auf dem Grundstück des Verbrauchers erbracht wurden? Es ist häufig unmöglich diese zurückzugewähren, weshalb der Verbraucher nach § 257 Abs. 1 BGB in so einem Fall Wertersatz zu leisten hat.
Zunächst müssen Verbraucher und Unternehmer jedoch den Wert der erbrachten Leistung überhaupt einmal bestimmen – der Streit ist hier schon vorprogrammiert. Deshalb ist Bauunternehmern nur zu raten, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung von Bauleistungen zu beginnen.
Quelle: „VOB und BGB am Bau“