Definition: Impressum
Ein Impressum – auch „Anbieterkennzeichnung“ genannt – beinhaltet mindestens die Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Inhalte einer Website. So können Rechtsansprüche gegen ihn gerichtlich verfolgt werden. Mit dem Telemediengesetz (§ 5 TMG) gilt in Deutschland eine Impressumspflicht für Anbieter von Online-Inhalten, die geschäftsmäßig handeln.
1. Für wen gilt die Impressumspflicht?
2. Welche Pflichtangaben muss ein Impressum enthalten?
3. Gibt es Vorgaben zur Ausgestaltung des Impressums?
4. Gilt die Impressumspflicht auch auf mobilen Endgeräten und für Apps?
5. Führt der Verstoß gegen die Impressumspflicht zu Abmahnung oder Bußgeld?
6. Vorlage: Impressum für GmbH und redaktionelle Inhalte
7. Gehört der Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle in ein Impressum?
Für wen gilt die Impressumspflicht gemäß Telemediengesetz (TMG)?
Die Impressumspflicht ergibt sich hauptsächlich aus den Vorschriften des TMG, das seit März 2007 anzuwenden ist. § 5 TMG verpflichtet Diensteanbieter, die geschäftsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Telemedien) anbieten, ein Impressum auf ihrer Website zu platzieren. Daneben gilt für journalistische Inhalte ein Auszug auf dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) aus dem Jahr 1991.
Was mit „geschäftsmäßig“ genau gemeint ist, führt das TMG selbst nicht aus. Laut der Gesetzesbegründung ist jedoch jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen. Private Gelegenheitsgeschäfte sind folglich vom Anwendungsbereich des TMG ausgeschlossen. Online-Shops gehören dagegen zu den Diensteanbietern, die grundsätzlich einer Impressumspflicht unterliegen.
Neben der Impressumspflicht haben Online-Shops und Betreiber von Websites zahlreiche weitere Informationspflichten hinsichtlich des Datenschutz- und Wettbewerbsrechts zu erfüllen. Bei der rechtskonformen Umsetzung unterstützt sie die „Dokumentenmappe: Datenschutz für Internetauftritt & Online-Shop“.
Welche Pflichtangaben muss ein Impressum enthalten?
Um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden, muss ein Impressum folgende Pflichtangaben aufweisen:
1. Name und Anschrift des Verantwortlichen (Seitenbetreiber)
Zur Erfüllung der Impressumspflicht muss der komplette Name (mit Vorname) bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive der Rechtsform angegeben werden. Handelt es sich beim Verantwortlichen um eine juristische Person sind zusätzlich die Vertretungsberechtigten zu nennen.
Bei der Anschrift muss es sich um eine ladungsfähige Adresse innerhalb Deutschlands handeln. Die Impressumspflicht gilt nicht als erfüllt, wenn an dieser Stelle lediglich ein Postfach genannt wird.
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV
Oft wird in Impressen neben den genannten Informationen auch der sog. „inhaltlich Verantwortliche“ nach § 55 Abs. 2 RStV genannt. Dies wird dann notwendig, wenn auf der Website journalistisch-redaktionelle Inhalte bereitgestellt werden. Der inhaltlich Verantwortliche sichert zu, dass die Inhalte den journalistischen Standards genügen.
2. Informationen zur Kontaktaufnahme
Anzugeben sind die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und ggf. eine Faxnummer. Laut dem OLG Köln (Urteil vom 13.02.2004, Az. 6 U 109/03) reicht es, wenn entweder die Telefon- oder die Faxnummer im Impressum steht. Gemäß Bundesgerichtshof (BGH) (Urteil vom 25.02.2016, Az. I ZR 238/14) ist es unzulässig, im Impressum neben einer E-Mail-Adresse lediglich eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Nummer als Telefon- bzw. Faxnummer (0900-Nummer) anzugeben. Denn eine solche stellt keinen weiteren Kommunikationsweg dar, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.
3. Angabe der Aufsichtsbehörde
Benötigt der Diensteanbieter für seine Tätigkeit die Genehmigung einer Aufsichtsbehörde, muss die zuständige Aufsichtsbehörde samt Kontaktdaten im Impressum angegeben werden – wie z. B. bei Ärzten die zuständige Ärztekammer.
4. Register und Registernummer
Diensteanbieter, die in einem Register eingetragen sind (Online-Shops sind z. B. im Handelsregister registriert), müssen im Impressum das entsprechende Register benennen sowie die Registernummer angeben.
5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Verfügt ein Diensteanbieter über eine USt-IdNr., die der korrekten Anwendung der umsatzsteuerlichen Anwendung im europäischen Binnenmarkt dient, muss auch diese im Impressum angegeben werden. Die USt-IdNr. wird auf Antrag vergeben und sollte nicht mit der Steuernummer oder der Umsatzsteuernummer verwechselt werden. Wer keine USt-IdNr. hat, muss diese auch nicht im Impressum angeben.
6. Weitere Informationspflichten
Weiterführende Informationspflichten, die sich z. B. aus dem § 93 Telekommunikationsgesetz (TKG) ergeben, bleiben von den genannten Pflichtangaben im Impressum unberührt.
Hinweis: Angehörige eines freien Berufs müssen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG zusätzliche Angaben machen. Voraussetzung ist, dass die Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist.
Gibt es Vorgaben zur Ausgestaltung des Impressums?
Der Gesetzgeber macht keine Vorgaben zur gestalterischen Umsetzung des Impressums. Das Impressum muss jedoch „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein (§ 5 TMG). Und das gelingt so:
- Der Link zum Impressum muss so benannt sein, dass der Nutzer ihn als Hinweis auf das Impressum versteht. Die Bezeichnung „Impressum" hat sich etabliert und sollte bevorzugt werden. Der Link kann aber auch „Anbieterkennzeichnung“ heißen. Die Bezeichnung „Kontakt“ reicht dagegen gemäß OLG Karlsruhe nicht aus (Urteil vom 27.03.2002, Az. 6 U 200/01), genauso wenig der Terminus „Backstage“ (OLG Hamburg, Urteil vom 20.11.2002, Az. 5 W 80/02).
- Zu beachten ist die sog. „2-Klick-Regel“: Die Impressumspflicht gilt als erfüllt, wenn der Nutzer – egal von welcher Seite der Website kommend – durch das Klicken auf maximal zwei aufeinanderfolgende Links auf die Seite des Impressums gelangt. Ideal ist es, wenn sich das Impressum immer an derselben Stelle in der Navigationsleiste befindet.
Impressumspflicht gilt auch auf mobilen Endgeräten und für Apps
Die Impressumspflicht gilt aber nicht nur für die Desktop-Ansicht, sie muss auch in der mobilen Ansicht einer Website erfüllt sein. Eine Website muss also von vornherein „responsive“ programmiert werden, damit sie ihre Größe je nach Endgerät anpasst. Auch Apps unterliegen regelmäßig dem Begriff Telemedien, womit das TMG auch für sie anzuwenden ist.
Aus Platzgründen ersetzen manche Diensteanbieter die Bezeichnung „Impressum" durch ein Icon. Das ist deshalb gefährlich, weil das Prinzip der „Erkennbarkeit" darunter leiden und der Diensteanbieter dadurch einen Rechteverstoß begehen könnte, obwohl er seiner Impressumspflicht eigentlich nachkommen wollte.
Außerdem gilt es auch als Verstoß gegen die Impressumspflicht, wenn das Impressum durch ein Pop-up oder andere grafische Elemente verdeckt und somit nicht unmittelbar erreichbar ist.
Hinweis: Die Impressumspflicht gilt sowohl im Online- als auch im Offline-Modus.
Verstoß gegen die Impressumspflicht führt zu Abmahnung oder Bußgeld
Diensteanbieter, die ihrer Impressumspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommen, handeln ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld in Höhe von maximal 50.000 Euro bestraft werden. Dafür reicht es, wenn die Pflichtangaben fehlerhaft oder unvollständig sind – egal, ob vorsätzlich oder fahrlässig.
Ob der Verstoß gegen die Impressumspflicht im Sinne des § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) abgemahnt werden kann, ist umstritten. Der BGH hat dies im Jahr 2006 bejaht (Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03). Zumindest sah das Gericht einen Verstoß gegen § 6 TDG (Teledienstegesetz) und § 10 Abs. 1 MDStV (Mediendienste-Staatsvertrag) als unlauteres Handeln an, die 2007 durch das TMG ersetzt wurden. Ob das nun auf § 5 TMG übertragbar ist, ist fraglich. Betreiber von Online-Shops und Websites sollten diese Möglichkeit jedoch nicht ausschließen.
Verstöße gegen die Impressumspflicht rechtfertigen zudem Unterlassungsansprüche von Verbraucherschutzverbänden nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Denn ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dar, die dem Schutz der Verbraucher dient.
Vorlagen: Impressum für eine GmbH und redaktionelle Inhalte
Impressum für GmbH | Journalistisch-redaktionelle Inhalte |
Unter der Nennung der bzw. des vertretungsberechtigten Geschäftsführer/-s kann ein Impressum für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) folgendermaßen aussehen: | Bei Newslettern oder anderen journalistisch-redaktionellen Inhalten muss zusätzlich eine inhaltlich verantwortliche Person genannt werden: |
Manfred Muster GmbH Telefon: 01234 12345-67 Sitz: Musterstadt USt-Id-Nr.: DE 123456789 | Inhaltlich verantwortlich gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Michael Muster
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Hinweis auf Verbraucherschlichtungsstelle im Impressum?
In vielen Impressen zu sehen, ist außerdem der Hinweis auf das Beschwerdeverfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bzw. aufgrund der EU-Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung). Was hat es damit auf sich? Seit 2017 müssen fast alle Unternehmen Verbraucher darüber informieren, ob überhaupt und über welche Schlichtungsstelle sich das Unternehmen an einem Schlichtungsverfahren beteiligt.
Auch wenn sich das Unternehmen entschließt, an den (meist für das Unternehmen teuren) Schlichtungsverfahren nicht teilzunehmen, muss der Hinweis über die Website oder in den AGBs mit aktiver Verlinkung auf die Online-Streibeilegungsplattform der Europäischen Kommission erfolgen (https://ec.europa.eu/consumers/odr/). Dass der Hinweis explizit im Impressum platziert sein muss, ist nicht vorgegeben.
Quellen: „Dokumentenmappe: Datenschutz für Internetauftritt & Online-Shop“, impressum-recht.de, IHK München und Oberbayern, impressum-generator.de