Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Compliance-Regeln für soziale Netzwerke
Das "Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in den sozialen Netzwerken" ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Dieses auch als "Facebook-Gesetz" bekannt gewordene Gesetz führt erstmals verbindliche Compliance-Regeln für soziale Netzwerke ein, damit Hasskommentare oder anderweitig strafbare Inhalte aus den sozialen Netzwerken verschwinden.
Das Gesetz richtet sich an alle Telemediendiensteanbieter, die im Internet Plattformen anbieten, auf denen Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern oder der Öffentlichkeit teilen. E-Mail- und Messenger-Dienste sowie berufliche Netzwerke, Fachportale und Verkaufsplattformen sind nicht betroffen. Soziale Netzwerke, die weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer haben, sind ebenfalls vom NetzDG ausgenommen. Die anderen müssen die nun geltenden Compliance-Regeln umsetzen.
Umgang mit Hasskommentaren nach NetzDG
Das NetzDG fordert ein Verfahren, das es dem Nutzer ermöglicht, Beschwerden jederzeit und unkompliziert zu äußern. Weitere Anforderungen an dieses Verfahren sind:
- Der Anbieter des Netzwerks muss "unverzüglich" mitbekommen, dass eine Beschwerde eingegangen ist, und diese prüfen.
- Wenn mit der Strafverfolgungsbehörde nicht anders ausgemacht, muss "offensichtlich rechtswidriger Inhalt" innerhalb von 24 Stunden gelöscht oder gesperrt werden – bei "rechtswidrigen Inhalten" beträgt die Löschfrist sieben Tage.
- Inhalte, die gelöscht wurden, sollen zehn Wochen gesichert und innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und 2010/13/EU dokumentiert werden.
- Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss den Beschwerder sowie den Nutzer über seine Entscheidungen informieren.
NetzDG: Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
Gemäß des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes müssen Soziale Netzwerke mit Bußgeldern rechnen, wenn sie
- den Bericht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erstellen und veröffentlichen.
- das Verfahren für den Umgang mit Beschwerden nicht richtig oder vollständig vorhalten und zur Verfügung stellen.
- den Umgang mit Beschwerden nicht richtig überwachen und organisatorische Unzulänglichkeiten nicht rechtzeitig beseitigen.
- auf Auskunftsersuchen nicht reagieren.
Die Ordnungswidrigkeit kann laut NetzDG auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.
Verstöße werden mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet.
Dokumentationspflicht nach NetzDG
Gehen beim Sozialen Netzwerk mehr als 1000 Beschwerden jährlich ein, muss gemäß NetzDG ein deutschsprachiger Bericht erstellt werden. Dieser muss halbjährlich und im Bundesanzeiger sowie auf der Homepage des Sozialen Netzwerks veröffentlicht werden. Erstmals fällig ist ein Bericht gemäß NetzDG für das erste Halbjahr 2018. Im Bericht muss u. a. erkennbar sein,
- was der Anbieter der Plattform unternimmt, um strafbare Handlungen zu unterbinden.
- wie Beschwerden übermittelt werden.
- nach welchen Kriterien entschieden wird, ob Inhalte gelöscht oder gesperrt werden und
- wie lange es dauert, bis die strafbaren Inhalte gelöscht werden.
Eine zentrale Frage hat der Gesetzgeber jedoch offen gelassen: Nach welchen Kriterien sollen Soziale Netzwerke entscheiden, ob ein Kommentar nun als strafbarer Inhalt oder als Meinungsfreiheit einzuordnen ist? Dieser Punkt ruft die Verfassungsschützer auf den Plan, die befürchten, dass die Meinungsfreiheit beschnitten wird, wenn Facebook und Co. aus Sorge vor Bußgeldern mehr Inhalte löschen als vielleicht notwendig. Diese Einordnung sehen viele außerdem beim Staat und nicht bei privaten Anbietern.
Ein Kompromiss soll in einem neuen Gremium liegen, dem die privaten Betreiber schwierig zu entscheidende Fälle vorlegen können. Für dieses Gremium wurden nach Informationen des Spiegel bereits 50 Mitarbeiter des Bundesamtes der Justiz (BfJ) abgestellt.
Das sagt Facebook zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz
In seiner Stellungnahme zum NetzDG teilt Facebook diese Sorge. Der Riese unter den Sozialen Netzwerken spricht zudem von einer "Ungewissheit, wie die gesetzlichen Pflichten zu verstehen sind."
Facebook kritisiert auch die Übergangsvorschriften. Bereits nach drei Monaten müssen die Maßnahmen zum Umgang mit Beschwerden umgesetzt werden. Das sei einfach zu kurzfristig, um unternehmensinterne Richtlinien für die Prüfer zu überarbeiten, die im Sinne des NetzDG "rechtswidrige Inhalte" und "offensichtlich rechtswidrige Inhalte" korrekt erfassen.
Deshalb habe Facebook bereits im Sommer ein eigenes 500-köpfiges Team aufgebaut, um den Anforderungen des neuen Gesetzes nachzukommen. Ob auch kleinere Unternehmen, die im Sinne des NetzDG als Soziales Netzwerk gelten, die nötigen Ressourcen dafür haben, ist mindestens fraglich.
Fraglich ist auch, wie es mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz und der neuen Regierung weitergehen soll, nachdem gerade die Grünen/Bündnis 90 das Gesetz im Vorfeld hart kritisiert hatten.
Unternehmen, die nicht als Soziales Netzwerk gelten, müssen ab dem 25. Mai 2018 ebenfalls wichtige Neuerungen erfüllen. Denn ab diesem Stichtag müssen alle Anforderungen der EU-DSGVO eingehalten werden, um hohe Bußgelder zu vermeiden. Damit Sie die Organisation der inneren Prozesse rechtzeitig anpassen können sowie alle anderen Vorschriften rechtssicher einhalten, wurde das Buch "Datenschutz 2024" entwickelt. Dieses Werk fasst alle gesetzlichen Grundlagen der EU-DSGVO und des BDSG-neu zusammen und gibt praxisnahe Erläuterungen.
Quellen: BMJV, Gesetzestext, Stellungnahme Facebook Germany GmbH