Betriebsfremde Personen müssen vor der Prüfung unterwiesen werden
Externe Prüfer sind als „betriebsfremde Personen“ häufig nicht mit den im Betrieb gegebenen Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen vertraut. Deshalb ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Prüfung über die Gefährdungen am Arbeitsplatz und die betriebsspezifischen Verhaltensregeln zu unterweisen. Die Forderung ist in § 13 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie in § 5 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ festgeschrieben.
Darüber hinaus muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich aufgeben, die notwendigen Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu beachten und einzuhalten.
Beauftragung von Fremdfirmen für Prüfung elektrischer Arbeitsmittel
Will ein Unternehmer eine Fremdfirma mit der Prüfung elektrischer Arbeitsmittel beauftragen, muss er eine Beschreibung der zu übernehmenden Prüfaufgaben anfertigen und folgende Punkte beachten:
Einzusetzende Prüf- und Arbeitsmittel
Es muss eindeutig geregelt werden, ob betriebsinterne oder -fremde Prüf- und Arbeitsmittel bei der Prüfung zum Einsatz kommen. Das ist ganz wichtig, denn davon hängt z. B. ab, wer für die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlich ist und somit die Haftung im Falle eines Unfalls oder Schadens trägt.
Betriebsspezifische Gefährdungen
Der Auftraggeber muss bezüglich der betriebsspezifischen Gefährdungen den Auftragnehmer bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Zudem muss er aufsichtführende Personen bestimmen, die Tätigkeiten mit besonderen Gefahren überwachen und sicherstellen, dass festgelegte Sicherungsmaßnahmen umgesetzt werden.
Verantwortung
Die Verantwortung für die Teile der Anlage, an denen die Fremdfirma Arbeiten erledigt, kann schriftlich auf das Fremdunternehmen übertragen werden. Dafür muss gemäß DIN VDE 0105-100 dokumentiert werden, für welchen Bereich der elektrischen Anlage und für welchen Zeitraum die Verantwortung übertragen wird.
Der Auftragnehmer trägt und übernimmt dann die Verantwortung dafür, dass
- die erforderlichen Arbeitsanweisungen erarbeitet werden,
- für die anstehenden Prüfungen geeignete Personen ausgewählt und eingesetzt werden und
- die Prüfung fach- und sicherheitsgerecht durchgeführt wird.
Der Auftraggeber wird aber nicht ganz aus der Verantwortung genommen. Denn er ist gemäß § 13 Abs. 1 BetrSichV weiterhin verpflichtet, sich bei der Auftragserteilung von der Fachkunde des Auftragnehmers zu überzeugen.
Fundiertes Fachwissen zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie den damit verbundenen gesetzlichen und normativen Vorgaben finden Auftraggeber sowie Auftragnehmer in den Produkten „Handbuch Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“ und „Handbuch Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte“. Diese kompakten Fachbücher erleichtern mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen die normkonforme Einhaltung aller Prüfabläufe.
Quelle: „Handbuch Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“