Inhaltsverzeichnis
- Was ist die 42. BImSchV?
- Welche Anlagen fallen unter die 42. BImSchV?
- Allgemeine Anforderungen an Anlagen nach 42. BImSchV
- Betreiberpflichten: Betriebstagebuch, Sachverständiger und Co.
Was ist die 42. BImSchV?
Die 42. BImSchV ist eine Verordnung zur Umsetzung des Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die sich explizit an Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider richtet. Sie trat größtenteils am 19. August 2017 in Kraft und definiert Anforderungen an die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlagen, um die Vorgaben des Immissionsschutzes zu erfüllen.
Neben der 42. BImSchV gibt es derzeit noch 43 andere Verordnungen, die die Regelungen des BImSchG in verschiedenen Bereichen konkretisieren. Damit sollen Menschen, Tiere und Pflanzen, Böden, das Wasser, die Atmosphäre, aber auch Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden. Wie das bei Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern funktioniert, erklärt die 42. BImSchV.
Welche Anlagen fallen unter die 42. BImSchV?
Die 42. BImSchV betrifft Anlagen, in denen Wasser verrieselt bzw. versprüht wird oder anderweitig mit der Atmosphäre in Kontakt kommen kann. In der Verordnung werden hier explizit Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider genannt.
Folgende Anlagen fallen nicht in den Anwendungsbereich der 42. BImSchV:
- Verdunstungskühlanlagen, bei denen sich Kondenswasser durch eine Unterschreitung des Taupunkts bilden kann, v. a. Anlagen mit Kaltwassersätzen.
- Wärmeübertrager, in denen das Fluid, das die Prozesswärme aufnimmt, ausschließlich in einem geschlossenen Kreislauf geführt wird und bei denen die Prozesswärme ausschließlich direkt über Luftwärmeübertragung an die zur Kühlung herangeführte Luft übertragen wird.
- Befeuchtungseinrichtungen in Raumlufttechnischen Anlagen (RTA-Anlagen), die integrierter Bestandteil der luftführenden Bereiche dieser Anlagen sind und die bei Bedarf auch zur adiabaten Kühlung eingesetzt werden.
- Anlagen, in denen das Nutzwasser und die Verrieselungsflächen eine dauerhaft konstante Temperatur von 60° C oder mehr haben.
- Nassabscheider, in denen das Nutzwasser dauerhaft einen pH-Wert von 4 oder weniger bzw. einen pH-Wert von 10 oder mehr hat.
- Nassabscheider, bei denen das Abgas nach Verlassen des Abscheiders für mindestens 10 Sekunden auf mindestens 72° C erhitzt wird, um sicherzustellen, dass trockenes Abgas abgeleitet wird.
- Anlagen, in denen das Nutzwasser dauerhaft eine Salzkonzentration von mehr als 100 g Halogenide pro Liter aufweist.
- Nassabscheider, die ausschließlich mit Frischwasser im Durchlaufbetrieb betrieben werden.
- Anlagen, die in einer Halle stehen und in dorthin emittieren.
Für die betroffenen Anlagen gelten wiederum bestimmte Auflagen hinsichtlich des Errichtens und Betreibens, aber auch bzgl. der Überwachung und Maßnahmen bei einer möglichen Störung.
Allgemeine Anforderungen an Anlagen nach 42. BImSchV
Die 42. BImSchV stellt grundlegende Anforderungen an die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern. Demnach müssen Betreiber folgende Vorgaben beachten:
- Alle Anlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass es zu keiner Verunreinigung durch Mikroorganismen (insbesondere Legionellen) nach dem Stand der Technik kommt.
- Betreiber müssen die Anlage so auslegen und errichten, dass folgende Punkte sichergestellt sind:
- Die eingesetzten Werkstoffe sind für die Wasserqualität geeignet.
- Tropfenauswurf wird minimiert.
- Totzonen werden vermieden.
- Wasserführende Bauteile können entleert werden.
- Biozide können dem Nutzwasser nur dosiert zugesetzt werden.
- Der Betreiber trifft Vorkehrungen zur Untersuchung relevanter Parameter sowie zur Durchführung regelmäßiger Instandhaltungen.
- Es ist sicherzustellen, dass vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird.
→ An dieser Gefährdungsbeurteilung muss eine hygienisch fachkundige Person beteiligt sein.
→ Die Beurteilung besteht aus einer Risikoanalyse möglicher Gefährdungen und der Risikobewertung zur Priorisierung der Risiken und Maßnahmen für die hygienische Sicherheit.
→ Eine passende Checkliste mit Maßnahmen, die vor der (Wieder-)Inbetriebnahme durchgeführt werden müssen, gibt es in Anlage 2 der 42. BImSchV. - Innerhalb der ersten vier Wochen nach Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme muss das Nutzwasser erstmals labortechnisch untersucht werden.
→ Die Laboruntersuchung muss von einem akkreditierten Prüflaboratorium durchgeführt werden. - Es ist zu vermeiden, dass Aerosolen in die Umgebungsluft freigesetzt werden.
Welche Beschaffenheit Wasser für den menschlichen Gebrauch aufweisen muss, ist in eigenen Trinkwasservorschriften geregelt.
Neben den allgemeinen Vorgaben beschreibt die 42. BImSchV noch weitere Pflichten für Anlagenbetreiber.
Betreiberpflichten gemäß 42. BImSchV: Betriebstagebuch, Sachverständiger und Co.
An folgende Pflichten müssen sich Betreiber von Anlagen im Sinne der 42. BImSchV halten:
Betriebsinterne Überprüfung
Das Nutzwasser muss mindestens alle zwei Wochen auf seine hygienische Beschaffenheit, insbesondere in Bezug auf die chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Kenngrößen überprüft werden.
Wie oft ist Kühlwasser auf Legionellen zu untersuchen?
Laboruntersuchungen des Nutz- bzw. Kühlwassers sind mindestens alle drei Monate erforderlich. Hierbei muss ein akkreditiertes Prüflabor das Wasser auf eine allgemeine Koloniezahl sowie Legionellen überprüfen. Sofern die Werte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten werden, kann die regelmäßige Laboruntersuchung alle sechs Monate durchgeführt werden.
Maßnahme bei Überschreitung von Grenzwerten
Wird bei einer Laboruntersuchung im Rahmen der 42. BImSchV festgestellt, dass die Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um 100 oder mehr gegenüber dem Referenzwert angestiegen ist, muss der Betreiber die Ursachen untersuchen und ggf. Sofortmaßnahmen zur Minderung ergreifen.
Wird der Grenzwert an Legionellen überschritten, müssen Maßnahmen erst nach einer erneuten Laboruntersuchung getroffen werden.
Betriebstagebuch
Damit der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage überprüft werden kann, muss der Betreiber ein Betriebstagebuch führen. Darin sind z. B. folgende Daten zu dokumentieren:
- Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung vor der (Wieder-)Inbetriebnahme
- Prüfschritte gemäß Anlage 2 der 42. BImSchV
- Erstuntersuchung im Labor und deren Ergebnisse
- Bestimmung bzw. Höhe des Referenzwertes
- Betriebsinterne Überprüfungen
- Ursachen bei Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl + Gegenmaßnahmen
Das Tagebuch muss der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.
Anzeigepflichten
Neuanlagen muss der Betreiber spätestens einen Monat nach der ersten Befüllung mit Nutzwasser bei der zuständigen Behörde melden. Bestandsanlagen müssen gemäß § 13 Abs. 2 42. BImSchV spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 angezeigt werden. Spätestens innerhalb eines Monats muss der Betreiber melden, wenn eine Anlage geändert oder stillgelegt wurde, ebenso bei einem Betreiberwechsel.
Überprüfung durch Sachverständige
Alle fünf Jahre nach Inbetriebnahme muss der Betreiber von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage überprüfen lassen.
Für bestehende Anlagen gelten folgende Daten:
Für Anlagen, die in Betrieb gegangen sind vor dem... | ...muss die erste Überprüfung stattfinden bis |
19. August 2011 | 19. August 2019 |
19. August 2013 | 19. August 2020 |
19. August 2015 | 19. August 2021 |
19. August 2017 | 19. August 2022 |
Mit der 42. BImSchV gibt es erstmals ein bundesweit einheitliches Regelwerk, das den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern regelt. Gerade durch die Gefahren von Legionellen spielt die Verordnung eine wesentliche Rolle im Hygiene- und Trinkwasserrecht. Umso wichtiger also, dass sich Betreiber mit den einschlägigen Vorschriften auskennen.
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Quelle: 42. BImSchV