Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats
Es gibt kein Gesetz, das Unternehmen dazu verpflichtet, einen Betriebsrat zu etablieren. Das Betriebsverfassungsgesetz (§ 1 BetrVG) gibt lediglich vor, dass Betriebsräte in Unternehmen mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden. Von diesen müssen drei wählbar sein.
Wird ein Betriebsrat im Unternehmen gegründet, bekommt er Mitbestimmungsrechte bei folgenden Angelegenheiten:
• Personelle Einzelmaßnahmen
Werden mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, bestimmt der Betriebsrat bei Einstellung, Versetzung, Ein- oder Umgruppierung sowie Kündigung mit.
• Kündigung
Soll einem Beschäftigten gekündigt werden, kann der Betriebsrat
- der Kündigung zustimmen
- die Frist verstreichen lassen
- Bedenken anmelden oder der Kündigung widersprechen. Wenn der Betriebsrat gegen eine ordentliche fristgerechte Kündigung Bedenken vorträgt, hat es bei der Beweiserhebung Auswirkungen zugunsten des Mitarbeiters, wenn dieser eine Kündigungsschutzklage eingereicht hat.
→ Wird der Betriebsrat nicht angehört, ist die Kündigung rechtsunwirksam.
• Stellenbeschreibung
Dem Betriebsrat muss kein Mitbestimmungsrecht für die Beschreibung der konkreten Aufgaben eingeräumt werden. Er kann jedoch mitbestimmen, wenn es um die Anwendung von Stellenbeschreibungen für ein Arbeitsbewertungsverfahren geht. Auch bei der Ausgestaltung von Arbeitsplätzen hat der Betriebsrat nach §§ 90 und 91 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
• Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze
Nach § 94 BetrVG bedürfen Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze der Zustimmung des Betriebsrats. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle.
• Ausstellung von Arbeitszeugnissen
Der Betriebsrat muss dafür Sorge tragen, dass ein Mitarbeiter bei seinem Ausscheiden ein Arbeitszeugnis erhält – dies gilt auch für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Zwar hat der Betriebsrat kein Beteiligungsrecht am Inhalt eines Zeugnisses, jedoch kann ein Arbeitnehmer gemäß § 84 BetrVG den Betriebsrat als Vermittler heranziehen, wenn er sich benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt.
• Direktionsrecht
Im Rahmen seines Weisungsrechts kann der Arbeitnehmer Einzelheiten der betrieblichen Ordnung bestimmen. Dabei kann es sich z. B. um die private Nutzung von Telefon und Internet am Arbeitsplatz handeln oder um Vorgaben zur Kleiderordnung für bestimmte Tätigkeiten. Vor Ausübung dieses sog. Direktionsrechts muss er jedoch den Betriebsrat beteiligen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Denn immer dann, wenn es sich um Veränderungen für einen größeren Teil der Belegschaft handelt, können Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats entstehen.
• Sozialeinrichtungen
Der Betriebsrat hat bestimmte Mitbestimmungsrechte, wenn es um Sozialeinrichtungen im Unternehmen geht, zu denen z. B. die Kantine, ein Kindergarten oder andere Unterstützungseinrichtungen gehören. So kann der Betriebsrat bei der Festsetzung des Kantinenpreises mitreden. Er kann aber nur zwischen besserer Essensqualität und höheren Preisen oder deren Gegenteil entscheiden.
Kein Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat dagegen, wenn es um die Einrichtung, Änderung oder Schließung der Sozialeinrichtung, die Festlegung des generellen Zwecks, die Dotierung und die Frage geht, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht.
• Homeoffice mit klaren Regeln
Der Betriebsrat hat bei der technischen Ausgestaltung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes Mitbestimmungsrechte
- bei Installation und Anwendung technischer Geräte, die der Überwachung des Verhaltens und der Leistung des Mitarbeiters dienen.
- beim Definieren von Regeln zum „Ordnungsverhalten“.
- beim Abschluss kollektiver Vereinbarungen der Arbeitszeit im Homeoffice.
Der Betriebsrat muss rechtzeitig und umfassend über die Einführung von Homeoffice und die Gestaltung einer Homeoffice-Vereinbarung informiert werden.
• Kurzarbeit
Der Betriebsrat bestimmt gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der Einführung von Kurzarbeit mit. Das Mitbestimmungsrecht reicht vom Ob und Wie bis hin, wer von Kurzarbeit betroffen ist.
• Soziale Angelegenheiten
Der Betriebsrat kann in sozialen Angelegenheiten, die in § 87 Abs. 1 BetrVG festgeschrieben sind, mitbestimmen, genauer bei der Festlegung
- der Arbeitszeit,
- des Zeitpunkts, des Orts und des Zeitpunkts der Auszahlung des Entgelts,
- der Urlaubsplanung,
- der Regelungen über Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- der betrieblichen Lohngestaltung,
- der Akkord- und Prämiensätze sowie vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte,
- der Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen,
- Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Bildungsmaßnahmen
• Betriebliche Bildungsmaßnahmen
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen beschränkt sich nur auf die Art ihrer Durchführung, nicht jedoch darauf, ob der Arbeitgeber diese Maßnahmen durchführt. Hierzu gehört auch die Frage, ob Ausbildungsplätze im Unternehmen angeboten werden. Diesbezüglich besteht jedoch kein Beteiligungsrecht.
Entschließt sich der Arbeitgeber jedoch, Berufsausbildungen anzubieten, kann der Betriebsrat über die Ausbildung bestimmen, soweit es keine gesetzlichen Regelungen gibt.
Hinweis: Generell gilt, dass der Betriebsrat nur dann ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn eine Angelegenheit nicht gesetzlich geregelt ist.
• Einstellung Auszubildender
Wird ein Arbeitsverhältnis dadurch begründet, das ein Auszubildender nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 24 Berufsbildungsgesetz (BBiG) weiterbeschäftigt wird, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Es beschränkt sich aber nur auf das Ob des Vertragsschlusses und nicht auf das Wie.
• Versetzung Beschäftigter und Auszubildender
Der Betriebsrat muss der Versetzung von Auszubildenden zustimmen. Denn darunter ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes zu verstehen, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Dementsprechend muss diese Zustimmung auch bei regulären Beschäftigten erfolgen.
Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört u. a. die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Welche Mitwirkungsrechte die JAV hat, beschreibt das Praxishandbuch „Das neue Berufsbildungsrecht“. Dieses digitale Nachschlagewerk für Ausbilder liefert nicht nur weiterführende Informationen zur Rolle des Betriebsrats für die Ausbildung, sondern erleichtert mit mehr als 150 Arbeitshilfen den Ausbilderalltag.
Quellen: „Das neue Berufsbildungsrecht“