Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Entgeltfortzahlungsgesetz?
- Für wen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz?
- Was sagt das Entgeltfortzahlungsgesetz aus? – Zusammenfassung
- Wie hoch ist die Erstattung bei Entgeltfortzahlung?
- Wann zahlt der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung?
- Entgeltfortzahlungsgesetz im öffentlichen Dienst
Was ist das Entgeltfortzahlungsgesetz?
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (Abkürzung: EntgFG oder EFZG) regelt die Entgeltfortzahlung von Arbeitnehmern im Krankheitsfall und an gesetzlichen Feiertagen. Auch die wirtschaftliche Sicherung von Heimarbeit an gesetzlichen Feiertagen und im Krankheitsfall sind im Gesetz verankert. Hinzu kommen die entsprechenden Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber sowie Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern darf.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist jedoch nicht das einzige Gesetz, dass die Entgeltfortzahlung im Arbeitsverhältnis regelt. Auch Regelwerke wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthalten entsprechende Vorgaben.
Allerdings schafft das Entgeltfortzahlungsgesetz die Basis für die weiteren Regelungen, weshalb sich Arbeitgeber umfangreich mit seinen Inhalten auseinandersetzen sollten. Zudem kommt es im Arbeitsrecht immer wieder zu gesetzlichen Änderungen, die Arbeitgeber auf dem Schirm haben sollten.
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Für wen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz?
Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt für Arbeitnehmer und ihre verantwortlichen Arbeitgeber. Als Arbeitnehmer versteht das EntgFG alle Arbeiter und Angestellten sowie Auszubildende und geringfügig Beschäftigte (Minijobs) – also unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben eigene Gesetze und Tarifverträge, die ihre arbeitsrechtlichen Vorgaben zur Entgeltfortzahlung regeln. Das Entgeltfortzahlungsgesetz bildet dennoch die Grundlage für diese Sonderregelungen.
Was sagt das Entgeltfortzahlungsgesetz aus? – Zusammenfassung
Inhaltlich geht das Entgeltfortzahlungsgesetz u. a. auf folgende Themen ein:
Paragraf | Thema im Entgeltfortzahlungsgesetz |
§ 2 | Entgeltfortzahlung an Feiertagen |
§ 3 | Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
§ 4 | Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts |
§ 5 | Anzeige- und Nachweispflichten |
§ 6 | Forderungsübergang bei Dritthaftung |
§ 7 | Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers |
§ 8 | Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung etc.) |
§ 9 | Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation |
§ 10 | Krankheit in Heimarbeit |
§ 11 | Feiertagsbezahlung in Heimarbeit |
Der folgende Abschnitt gibt eine Zusammenfassung zu einigen der meistgefragten Themen im Entgeltfortzahlungsgesetz.
Feiertage (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz)
Muss ein Arbeitnehmer aufgrund eines gesetzlichen Feiertags nicht arbeiten, hat der Arbeitgeber ihm für diesen Tag das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das er auch an regulären Arbeitstagen erhält – auch wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird (sog. Lohnausfallprinzip). Dieser Anspruch entfällt, sobald ein Arbeitnehmer am Tag vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt fehlt.
Für Beschäftigte in Kurzarbeit gelten besondere Regelungen:
- Fällt ein Feiertag in den Zeitraum der Kurzarbeit, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- Stattdessen muss der Arbeitgeber auch hier die oben beschriebene Feiertagsvergütung zahlen (sog. Feiertagslohn).
- Zudem betont das Entgeltfortzahlungsgesetz in § 2 Abs. 2, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit in diesem Fall so behandeln soll, als wäre sie allein aufgrund des gesetzlichen Feiertags ausgefallen.
Das bedeutet: An einem Feiertag muss der Arbeitgeber das Entgelt in der Höhe des Kurzarbeitergeldes fortzahlen, das die Beschäftigten ohne den Feiertag erhalten hätten.
Krankheit und Krankmeldung (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz)
Arbeitnehmer, die aufgrund einer Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig werden, haben bis zu sechs Wochen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung vonseiten des Arbeitgebers. Wird der Arbeitnehmer erneut arbeitsunfähig, hat er noch einmal Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung.
Hierfür muss jedoch eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit (AU) war der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten nicht schon einmal aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig.
- Die erste AU aufgrund derselben Krankheit liegt mindestens zwölf Monate zurück.
Diese Ansprüche besitzen Arbeitnehmer erst, wenn ihr Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht. Dafür greift diese Regelung nicht nur bei Angestellten in Vollzeit, sondern auch bei Minijobs und Teilzeit.
Wie Arbeitgeber gegen häufige Krankheitstage und Arbeitsunfähigkeiten rechtssicher vorgehen, zeigt das Online-Seminar „Sicherer Umgang mit Fehlzeiten von Arbeitnehmenden“.
Darüber hinaus beschreibt das Entgeltfortzahlungsgesetz noch weitere Fälle der Arbeitsunfähigkeit und ihre Ansprüche auf Entgeltfortzahlung.
Entgeltfortzahlung bei Blut-, Gewebe oder Organspende
Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig aufgrund einer Gewebespende, Organspende oder Blutspende zur Separation von Blutstammzellen/anderen Blutbestandteilen, hat der Beschäftigte ebenfalls einen sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Die Erstattung der anfallenden Aufwendungen für den Arbeitgeber regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz in § 3a Abs. 2:
Wer erstattet dem Arbeitgeber? | In welcher Höhe erfolgt die Erstattung (auf Antrag)? |
Gesetzliche Krankenkasse des Empfängers der Spende |
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Private Krankenkasse des Empfängers der Spende |
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Beihilfeträger des Bundes |
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Träger der Heilfürsorge bzw. truppenärztlichen Versorgung |
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Gibt es mehrere Erstattungspflichtige, haben sie die Kosten für die Entgeltfortzahlung anteilig zu tragen. Der betroffene Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber unverzüglich die Daten mitteilen, die für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs notwendig sind.
Entgeltfortzahlung bei Arztbesuch
Muss ein Arbeitnehmer während der Arbeit zum Arzt, gilt auch hier u. U. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Diese Fälle sind jedoch nicht im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt, sondern im Tarifvertrag oder in § 616 BGB.
Demnach kommt es auf die Dringlichkeit des Arztbesuchs an. Leidet ein Arbeitnehmer unter akuten Schmerzen und muss deshalb während der Arbeit einen Arzt aufsuchen, hat der Arbeitgeber ihm in dieser Zeit weiterhin sein Gehalt zu zahlen.
Kontroll- oder Routinetermine müssen hingegen für außerhalb der Arbeitszeit geplant werden. Nur wenn z. B. aufgrund der Kontingente innerhalb der Arztpraxis keine freien Termine vor oder nach der Arbeit möglich sind, muss der Arbeitgeber weiterzahlen – selbst wenn keine besondere Dringlichkeit der Behandlung vorliegt.
Kind krank
Kann ein Arbeitnehmer nicht arbeiten, weil er sich um sein krankes Kind kümmern muss, greift auch hier nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz, sondern § 616 BGB. Daher haben Arbeitnehmer ebenfalls Anspruch auf sog. Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind krank ist. In der Praxis gilt dies oftmals für zehn Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind unter 12 Jahren, abgeleitet aus § 45 SGB V.
Allerdings gibt es einige Ausnahmen, in denen diese Regelung nicht anzuwenden ist, z. B. wenn der Arbeitgeber eine Vergütungspflicht nach § 616 BGB im Arbeitsvertrag explizit ausschließt. Zudem gilt § 616 BGB nicht für Auszubildende. Hier kommen §§ 3, 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Einsatz, nach dem Auszubildende im Einzelfall Anspruch auf bezahlte Freistellung bis zu sechs Wochen haben (kein Kinderkrankengeld).
Entgeltfortzahlungsgesetz: Urlaub
Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, seine Beschäftigten auch während ihres Urlaubs zu vergüten (sog. Urlaubsentgelt). Dieser Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, der Höhe der Vergütung oder der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden. Auch Beschäftigte in Teilzeit oder Minijobs haben dieses Anrecht.
Diese Regelung ist nicht Bestandteil des Entgeltfortzahlungsgesetzes, sondern des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Dort regelt § 11 BUrlG alle Formalitäten zum Urlaubsentgelt.
Fortzahlung bei Kündigung (§ 8 Entgeltfortzahlungsgesetz)
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt in folgenden Situationen bestehen:
- Der Arbeitgeber kündigt dem Beschäftigten aufgrund der AU.
- Ein Arbeitnehmer kündigt aus einem Grund, den der Arbeitgeber zu vertreten hat und durch den der Arbeitnehmer aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen darf (z. B. Verzug von Gehaltszahlungen, sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber oder grobe Arbeitsschutzverletzungen).
→ Hinweis: Meist muss der Arbeitnehmer eine Abmahnung anbringen, bevor er außerordentlich kündigen darf.
Falls das Arbeitsverhältnis vor Ende der AU ausläuft, erlischt auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit Ende des Verhältnisses. Dies gilt, wenn das Verhältnis endet, ohne dass eine Kündigung notwendig ist, oder wenn eine Kündigung aus einem nicht oben genannten Grund vorliegt.
Wie hoch ist die Erstattung bei Entgeltfortzahlung?
Laut § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz erhalten Arbeitnehmer während der ersten sechs Wochen AU das volle Gehalt, also das gleiche Gehalt wie in der regelmäßigen Arbeitszeit. Nicht hinzugerechnet werden u. a. Gehälter, die zusätzlich für Überstunden des Arbeitnehmers anfallen. Falls die Vergütung des Arbeitnehmers auf dem Ergebnis seiner Arbeit basiert, muss der Arbeitgeber ihm den erzielbaren Durchschnittsverdienst zahlen (§ 4 Abs. 1a Entgeltfortzahlungsgesetz).
Sind Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krank, sind Arbeitgeber nicht mehr dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten das Gehalt zu zahlen. Daher erhalten sie ab diesem Zeitpunkt das sog. Krankengeld von ihrer Krankenkasse (bei gesetzlich Versicherten). Es beträgt 70 % des Bruttoeinkommens, aber nicht mehr als 90 % des Nettoeinkommens (§ 47 SGB V).
Zudem dürfen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz die Tarifverträge abweichende Bemessungsgrundlagen für das fortzuzahlende Entgelt definieren. Dies ist z. B. im öffentlichen Dienst der Fall.
Wann zahlt der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung?
Gemäß § 7 Entgeltfortzahlungsgesetz darf der Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Fortzahlung verweigern, wie etwa in folgenden Situationen:
- Der Arbeitnehmer kann im Krankheitsfall keine ärztliche Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 EntgFG nachweisen.
- Der Arbeitnehmer erfüllt im Krankheitsfall nicht die in § 5 Abs. 2 EntgFG beschriebenen Meldepflichten zur AU im Ausland.
- Der Arbeitnehmer verhindert den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber nach § 6 EntgFG.
Dieses Verweigerungsrecht kann der Arbeitgeber nur anwenden, wenn der Arbeitnehmer für die Verletzung seiner im Entgeltfortzahlungsgesetz auferlegten Pflichten verantwortlich ist.
Entgeltfortzahlungsgesetz im öffentlichen Dienst
Das Entgeltfortzahlungsgesetz geht nicht explizit auf Regelungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ein. Allerdings gelten für die Betroffenen in einigen Punkten die gleichen Rechte und Pflichten wie im Entgeltfortzahlungsgesetz.
So erhalten die Angestellten laut TVöD bei krankheitsbedingter AU ebenfalls bis zu sechs Wochen weiterhin ihr Arbeitsentgelt. Diesen Anspruch haben sie nur, wenn die Beschäftigten kein Verschulden trifft, sie die AU also nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (§ 22 TVöD).
Dauert die AU länger als sechs Wochen an, erhalten die Beschäftigten im öffentlichen Dienst je nach Beschäftigungszeit bis zur 39. Woche ab Beginn der AU eine Kombination aus Krankengeld (Krankenkasse) und Krankengeldzuschuss (Arbeitgeber) in Höhe des Nettoentgelts.
Die Entgeltfortzahlung im öffentlichen Dienst endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mit Eintritt in die Rente bzw. wenn der Betroffene eine vergleichbare Leistung erhält, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist.
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Quellen: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), dbb beamtenbund und tarifunion