Mutterschutzgesetz weitet Leistungsansprüche für Mütter aus
Im reformierten Mutterschutzgesetz (MuschG) ist eine Ausweitung der Leistungsansprüche für Frauen verankert. Neu ist, dass nicht mehr nur die Frauen Mutterschaftsleistungen erhalten, die einen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus innehaben. Nun gilt: Jede Frau, die in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht, hat Anspruch auf diese Leistungen.
Wie die Deutsche Rentenversicherung Bund klarstellt, hat diese Neuregelungen auch Auswirkungen auf das Ausgleichsverfahren U2 gemäß dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). In diesem Gesetz ist geregelt, dass Krankenkassen Arbeitgebern Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz erstatten, während der Arbeitgeber eine Umlage für dieses Ausgleichsverfahren U2 bezahlt.
Dabei handelt es sich zum einen um das Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG sowie zum anderen um das bei Beschäftigungsverboten nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt, einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Alle Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes sowie praxisnahe Umsetzungshilfen enthält die „Dokumentenmappe Mutterschutz und Elternzeit“.
Neuregelung im MuSchG betrifft insbesondere versicherungspflichtige GmbH-Geschäftsführerinnen
Diese neue Regelung betrifft insbesondere das Arbeitsentgelt von GmbH-Geschäftsführerinnen, wenn sie als Fremdgeschäftsführerin oder Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführerin Beschäftigte gemäß § 7 Absatz 1 SGB IV sind. (juse)
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund