Inhaltsverzeichnis
- Welche Änderungen stehen an?
- Welche Leistungen können gemäß AOP-Katalog abgerechnet werden?
- Fazit: Mögliche und notwendige Erweiterung des AOP-Katalogs
Welche Änderungen stehen an?
Durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) wurde es bereits im Jahr 1992 in Krankenhäusern auch aus rechtlicher Perspektive möglich, bestimmte Operationen ambulant durchzuführen. Der eigens hierfür ergänzte § 115b des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) legt fest, dass alle im AOP Katalog geführten Operationen eine einheitliche Vergütung erfahren sollen. Diese Katalogisierung aller infrage kommenden Leistungen wird alljährlich erneuert und ggf. erweitert. Das Besondere an der diesjährigen Fassung: Derzeit wird die bislang umfassendste Erweiterung diskutiert.
Grundlage dieser Diskussion ist ein Gutachten des IGES-Instituts, das von den Herausgebenden damit beauftragt wurde, eine Bestandsaufnahme aller OP-Leistungen mit ambulantem Charakter durchzuführen.
Gemeinsame Herausgeberinnen und Herausgeber des Katalogs sind:
- Deutsche Krankenhaus Gesellschaft e. V. (DKG)
- Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
Wichtig war den Partnerinnen und Partnern nicht nur, stationsersetzende Eingriffe zu benennen und aufzulisten, sondern einheitliche Vergütungssätze für bestimmte ambulante Operationen festzulegen.
Dabei war die Entstehung des AOP-Katalogs alles andere als ein geradliniger Prozess: bis zuletzt wurde v. a. das Verhältnis von Leistungserbringenden und Kostentragenden teils heftig diskutiert.
Grund für die geplante Erweiterung war das Anfang 2020 in Kraft getretene Gesetz für eine bessere und unabhängige Prüfung (MDK-Reformgesetz). Darin legte der Gesetzgeber fest, den AOP-Katalog umfassend zu erweitern. Ein formuliertes Ziel war hierbei die strukturelle Unterstützung und Erweiterung der ambulanten ärztlichen Versorgung. Gleichzeitig sollten Krankenhäuser bei der Entscheidung zwischen ambulant und stationär unterstützt und gleichzeitig die Abrechnung derartiger Leistungen erleichtert werden.
Gutachten zur Reform des AOP-Katalogs (2022)
Im Auftrag der Herausgebenden sollte das IGES-Institut alle bisheriger Operations-Leistungen auf deren ambulante Anwendbarkeit hin überprüfen. Das Ergebnis war: rund 2.500 Operationen könnten zusätzlich in den AOP-Katalog aufgenommen werden. Das entspräche einer Verdoppelung des bisherigen Leistungskatalogs.
Wirklich überraschend ist das Ganze jedoch nicht, da der Katalog innerhalb der letzten 15 Jahre nur kleine Änderungen erlebt hatte und eine gesundheitsrechtliche Reform längst überfällig war.
Voraussetzungen zur Leistungserbringung
Nicht jedes Krankenhaus besitzt geeignete Voraussetzungen, um Leistungen und Eingriffe des AOP Katalogs durchzuführen. Bei Interesse müssen Verantwortliche ein Meldeformular entweder an die zuständigen Landesverbände oder an die Hauptstelle der Kassenärztlichen Vereinigung schicken.
Welche Leistungen können gemäß AOP abgerechnet werden?
§ 115b SGB V legt fest, dass nur angestellte Ärztinnen und Ärzte oder Belegärztinnen und Belegärzte ambulante Operationen durchführen dürfen. Damit sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit eigenen Praxen nicht befugt, die im AOP-Katalog gelistet Leistungen ambulant oder stationär zu erbringen.
Auch dürfen Krankenhäuser eine ambulante Operation nur unter strikter Einhaltung der Vorschriften des § 115b durchführen: Der sog. Operateur des Krankenhauses kann nur sein, wer zum Operationszeitpunkt in einem Angestelltenverhältnis zum Krankenhaus steht. Ein Externer, der vom Krankenhaus nur für diese Operation bestellt werden würde, ist nicht zulässig.
Allerdings dürfte diese Regelung in der Praxis dann zu Problemen führen, wenn Spezialistinnen und Spezialisten von außerhalb hinzugezogen werden müssen. In diesem Fall muss rückwirkend eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen staatlichen Stelle beantragt werden. Die Genehmigung findet anschließend pro forma statt.
Grundlegend für die Bestimmung ambulanter Operationen ist hierbei die Unterscheidung zwischen Operationen, die ambulant durchgeführt werden (AOP) und ambulanten Versorgungszentren (MVZ). Anhand dieser Unterscheidungsmerkmale werden alle Leistungen im Operationsumfeld gemäß Operationen und Prozedurenschlüssel (OPS) festgelegt. Auch Folgebehandlungen werden hierbei berücksichtigt.
Schweregrade und Behandlung
Ein zusätzliches Kriterium für die Ausweitung der AOP Operationen für das Jahr 2022 war die damit einhergehende Differenzierung der Krankheitsbilder bzw. deren Schweregrads. Das ermöglicht es Leistungserbringenden individuelle Behandlungen vorzunehmen.
Die Patientinnen und Patienten hingegen erhalten den benötigten Versorgungsaufwand und die bestmögliche Behandlung. Hierunter können sowohl präoperative als auch postoperative Leistungen fallen, wie z. B. Vorsorge- oder Nachsorgeleistungen, betreute Übernachtungen in einer ambulanten Einrichtung o. Ä.
Der AOP-Katalog stellt auch die Vorlage zur Abrechnung dar – unter bestimmten Kennziffern sind bestimmte Leistungen zu finden. (Bild: © Whyona – stock.adobe.com) |
Die anschließenden ambulanten Operationen werden anhand ihrer Kennzahlen dem Katalog entnommen und auf entsprechenden Formularen aufgelistet und anschließend abgerechnet.
Was ist die Kennziffer 88115?
Die 88115 ist die Kennziffer für einen neuen Schein zur Abrechnung aller ambulanten Operations-Leistungen, die mit dem geltenden EBM-Regelwerk übereinstimmen.
Um bei der Abrechnung der unterschiedlichen Kostenstellen keine Fehler zu machen oder eine Kennzahl zu vergessen, kann es hilfreich sein, spezielle Fachbücher zu nutzen, die eigens für die fachärztliche Abrechnung konzipiert wurden.
Fazit: Möglich und notwendige Erweiterung des AOP-Katalogs
Neben der bereits erwähnten möglichen Erweiterung des Verzeichnisses um rund 2.500 weitere medizinische Leistungen, soll der AOP-Katalog auch dazu beitragen, ein praktikables und effizientes Verfahren für Krankenhäuser zu entwickeln. Damit soll die individuelle Behandlungssituation der Patientinnen und Patienten und deren Sicherheit verbessert werden.
Damit das Ganze auch von Erfolg in der Praxis gekrönt sein wird, sollten die neuen AOP-Operationen schrittweise in den Katalog eingeführt werden. Das liegt nicht zuletzt daran, dass sich nicht alle der vorgeschlagenen ambulanten Leistungen auch sofort ambulant umsetzen lassen. Deswegen plädieren die Gutachter des vorgeschlagenen Maßnahmenkatalogs für einen AOP-Katalog „im Sinne eines lernenden Systems“.
Quellen: „Der neue Facharzt-EBM“, IGES