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"Was regelt das Krankenhaustransparenzgesetz? – Aktueller Stand, Inhalt und Kritik"


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Was regelt das Krankenhaustransparenzgesetz? – Aktueller Stand, Inhalt und Kritik

Krankenhäuser in Deutschland müssen künftig mehr interne Struktur- und Leistungsdaten veröffentlichen, um die Transparenz der Gesundheitsversorgung zu fördern. Rechtliche Grundlage dafür ist das Krankenhaustransparenzgesetz, das am 28. März 2024 in Kraft trat. Es enthält aber auch finanzielle Hilfen für die Krankenhäuser und andere Neuerungen, um die Qualität der stationären Versorgung zu verbessern. Daher hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte des Krankenhaustransparenzgesetzes.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das Krankenhaustransparenzgesetz?
  2. Aktueller Stand und Inkrafttreten
  3. Was beinhaltet das Krankenhaustransparenzgesetz?
  4. Kritik am Krankenhaustransparenzgesetz
  5. Fazit: Was ändert sich mit dem Krankenhaustransparenzgesetz?

Was ist das Krankenhaustransparenzgesetz?

Das Krankenhaustransparenzgesetz ist ein Artikelgesetz, das die Einrichtungen zu mehr Transparenz bzgl. interner Daten verpflichtet. Das betrifft z. B. ihre angebotenen Leistungen, die Anzahl des Personals und erworbene Qualitätssiegel. Diese Daten werden ab dem 1. Mai 2024 in einem speziellen Online-Verzeichnis (sog. Krankenhaus-Atlas) angelegt, das die Öffentlichkeit über die Qualität und angebotenen Leistungen der Krankenhäuser informiert. Zudem sind Liquiditätshilfen in Höhe von sechs Milliarden Euro geplant. Mit diesen Maßnahmen will die Gesetzgebung die stationäre Versorgung in Deutschland verbessern.

Hierfür werden durch das Krankenhaustransparenzgesetz folgende Gesetze geändert:

  • Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
  • Krankenhausentgeltgesetz
  • Sozialgerichtsgesetz

Insgesamt ist das Krankenhaustransparenzgesetz Teil der von der Bundesregierung geplanten Krankenhausreform. Zu ihren Zielen gehört u. a. die Optimierung der Behandlungsqualität. Hierfür wurde das Krankenhaustransparenzgesetz entwickelt.

Krankenhaustransparenzgesetz: Aktueller Stand und Inkrafttreten

Das Krankenhaustransparenzgesetz trat am 28. März 2024 in Kraft, einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl.). Zuvor musste der Vermittlungsausschuss ein Kompromissvorschlag erzielen, da dieser im November 2023 von den Ländern einberufen wurde. Damals kritisierten sie die fehlenden finanziellen Hilfen für die Krankenhäuser und einen potenziellen Eingriff in die Planungshoheit der Krankenhauspla­nung.

Am 21. Februar 2024 konnte der Vermittlungsausschuss einen Kompromiss erreichen, dem der Bundesrat am 22. März 2024 zustimmte. Dabei wurde weder der ursprüngliche Gesetzentwurf noch die Beschlussempfehlung geändert. Allerdings sorgte eine Protokollerklärung des Bundesgesundheitsministers Karl Lauter­bach (SPD), in der er u. a. mehr finanzielle Hilfen für die Krankenhäuser ankündigte, für eine entsprechende Einigung.

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Was beinhaltet das Krankenhaustransparenzgesetz?

Der folgende Abschnitt fasst die wichtigsten Neuerungen des Krankenhaustransparenzgesetzes zusammen.

Online-Verzeichnis zur Krankenhausbehandlung

Die wohl größte Neuerung im Rahmen des Krankenhaustransparenzgesetzes ist die Implementierung eines Online-Transparenzverzeichnisses für Krankenhausbehandlungen ab dem 1. Mai 2024.

Hier müssen die Einrichtungen insbesondere folgende Informationen bekannt geben:

  • Fallzahl der bis zum 30. September 2024 erbrachten Leistungen (gegliedert nach Fachabteilungen)
  • Fallzahl der erbrachten Leistungen ab dem 1. Oktober 2024 aufgeteilt in folgende Leistungsgruppen (Anhang 1):
Nummer Leistungsgruppe
Nummer Leistungsgruppe
Internistische Leistungsgruppen Weitere Leistungsgruppen
1 Allgemeine Innere Medizin 35 Augenheilkunde
2 Komplexe Endokrinologie und Diabetologie 36 Haut- und Geschlechtskrankheiten
3 Infektiologie 37 MKG
4 Komplexe Gastroenterologie 38 Urologie
5 Komplexe Nephrologie 39 Allgemeine Frauenheilkunde
6 Komplexe Pneumologie 40 Ovarial-CA
7 Komplexe Rheumatologie 41 Senologie
8 Stammzelltransplantation 42  Geburten
9 Leukämie und Lymphome 43  Perinataler Schwerpunkt
10 EPU/Ablation 44  Perinatalzentrum Level 1
11 Interventionelle Kardiologie 45  Perinatalzentrum Level 2
12 Kardiale Devices 46  Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
13 Minimalinvasive Herzklappenintervention 47  Spezielle Kinder- und Jugendmedizin
Chirurgische Leistungsgruppen 48  Kinder-Hämatologie und -Onkologie (Stammzelltransplantation)
14 Allgemeine Chirurgie 49  Kinder-Hämatologie und -Onkologie (Leukämie und Lymphome)
15 Kinder- und Jugendchirurgie 50  HNO
16

Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie

51 Cochleaimplantate
17 Plastische und Rekonstruktive Chirurgie 52 Neurochirurgie
18 Bauchaortenaneurysma 53 Allgemeine Neurologie
19 Carotis operativ/interventionell 54 Stroke Unit
20 Komplexe periphere arterielle Gefäße 55 Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
21 Herzchirurgie 56 Geriatrie
22 Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche 57 Palliativmedizin
23 Endoprothetik Hüfte 58 Darmtransplantation
24 Endoprothetik Knie 59 Herztransplantation
25 Revision Hüftendoprothese 60 Lebertransplantation
26 Revision Knieendprothese 61 Lungentransplantation
27 Spezielle Traumatologie 62 Nierentransplantation
28 Wirbelsäuleneingriffe 63 Pankreastransplantation
29 Thoraxchirurgie 64 Intensivmedizin
30 Bariatrische Chirurgie 65 Notfallmedizin
31 Lebereingriffe
 
 
 
32 Ösophaguseingriffe
33 Pankreaseingriffe
34 Tiefe Rektumeingriffe
  • Zugeordnete Versorgungsstufe:
Versorgungsstufe Leistungsspektrum
Level 3U
  • Standort einer Hochschulklinik
  • Leistungen aus mind. fünf internistischen Leistungsgruppen (LG)
  • mind. fünf chirurgischen LG,
  • LG Intensivmedizin
  • LG Notfallmedizin
  • acht weitere LG
Level 3
  • Krankenhaus mit allen Leistungen aus Level 3U, aber kein Standort einer Hochschulklinik
Level 2
  • Leistungen aus mind. zwei internistischen LG
  • mind. zwei chirurgische LG
  • LG Intensivmedizin
  • LG Notfallmedizin
  • drei weitere LG
Level 1n
  • Leistungen aus LG Allgemeine Innere Medizin, LG Allgemeine Chirurgie, LG Intensivmedizin und LG Notfallmedizin oder
  • Krankenhaus, das noch nicht der Versorgungsstufe „Level F“ oder „Level 1i“ zugeordnet wurde
Level F
  • Fachkrankenhaus, das sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe oder Personengruppe spezialisiert hat und einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leistet
Level 1i
  • Krankenhaus, das eine sektorenübergreifende Versorgung und regulär keine Notfallmedizin erbringt
  • Personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang
  • Bisherige Erfahrung mit und Komplikationen bei medizinischen Eingriffen
  • Patientenrelevante Ergebnisse der Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (§ 136 Abs. 1S. 1 SGB V)
  • Erhaltene Zertifikate und Qualitätssiegel des Krankenhausträgers über die stationäre Versorgung (z. B. von Krebszentren)
  • Stufe der Notfallversorgung nach dem im SGB V gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern

Mit diesen Daten sollen sich Patientinnen und Patienten schneller und umfassender über die Behandlungsqualität der einzelnen Krankenhäuser in ihrer Nähe informieren können. Für die Erstellung des Verzeichnisses sind vorrangig das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen verantwortlich.

Finanzhilfen für Krankenhäuser

Ein weiterer Bestandteil des Krankenhaustransparenzgesetzes sind kurzfristige Liquiditätshilfen für die Krankenhäuser in Höhe von sechs Milliarden Euro. Sie sollen u. a. dabei helfen, eine Reform zur Vergütung von Krankenhäusern einzuleiten. Zudem kündigte die Regierung in einer gesonderten Protokollerklärung an, den Landesbasisfallwert verbessern zu wollen.

Hinzu kommt ein von Bundesgesundheitsminister Lauterbach angedachter Transformationsfonds, für den von 2025 bis 2035 insgesamt 50 Milliarden Euro vorgesehen sind – zu einer Hälfte finanziert vom Bund über den Gesundheitsfonds als Geldsammel- und Verteilstelle der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) und zur anderen Hälfte von den Ländern.

Allerdings stoßen die geplanten Änderungen nicht nur auf positive Resonanz.

Kritik am Krankenhaustransparenzgesetz

Das verabschiedete Krankenhaustransparenzgesetz sorgt sowohl für Zustimmung als auch für Kritik. So bemängelt etwa Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), dass die Kosten des Umbaus der Krankenhauslandschaft mit dem angekündigten Transformationsfonds möglicherweise zu erheblichen Teilen von der GKV und somit den Mitgliedern und Arbeitgebern aufgebracht werden sollen. Das würde wiederum zu weiteren Beitragssatzanhebungen führen, da nur ein Teil der Bevölkerung die Gesamtlasten zu tragen hätte.

Benjamin-Immanuel Hoff (Linke), Minister für Kultur-, Bundes- und Europaangelegenheiten, erklärt, dass erst weitere finanzielle Hilfen von­seiten des Bundes erforderlich sein, bevor ein Transparenzverzeichnis starten könne. Er befürchtet zusätzliche Bürokratie, die durch das Krankenhaustransparenzgesetz entstünde.

Fazit: Was ändert sich mit dem Krankenhaustransparenzgesetz?

Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz wird erstmals ein bundesweites, digitales Verzeichnis eingeführt, das die Behandlungsqualität aller Krankenhäuser in Deutschland offenlegen soll. Dazu müssen die Krankenhäuser entsprechende Daten übermitteln und fortlaufend aktualisieren. Die Gesetzgebung erhofft sich hiervon mehr Transparenz und eine grundlegende Verbesserung der stationären Versorgung.

Gleichzeitig sollen den Krankenhäusern zusätzliche Finanzhilfen bei der Bewältigung steigender Gehälter und anderer Kosten helfen. Gerade hier gibt es jedoch von einigen Seiten Kritik, gerade mit Blick auf die geplante Krankenhausreform und den umfangreichen Transformationsfonds.

Daher ist es wichtig, dass sich Krankenhäuser und andere Verantwortliche im Gesundheitswesen über relevante gesetzliche Änderungen auf dem Laufenden halten. Außerdem sollten sie aufgrund der Informationspflichten noch stärker an ihrem Qualitätsmanagement arbeiten, um eine bestmögliche Versorgung zu gewährleisten.

Quellen: BGBl. 2024 I Nr. 105 vom 27.03.2024, aerzteblatt.deVerband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

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