Inhaltsverzeichnis
- Bestellung des Laserschutzbeauftragten
- Welche Aufgaben hat der Laserschutzbeauftragte?
- Laserschutz: bei wem liegt welche Verantwortung?
- TROS Laserstrahlung 2018 angepasst
Bestellung des Laserschutzbeauftragten
Nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 „Laserstrahlung“ ist ein Unternehmer, in dessen Betrieb Laser der Klassen 3R, 3B und 4 verwendet werden, verpflichtet einen Laserschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser hat grundsätzlich die Aufgabe den Unternehmer beim sicheren Betrieb von Lasern zu unterstützen.
Die Bestellung des Laserschutzbeauftragten muss immer schriftlich erfolgen. Der Unternehmer kann für diese Aufgabe nur Personen auswählen, die eine entsprechende Sachkenntnis nachweisen können. Sachkundig ist eine Person dann, wenn sie aufgrund von ihrer fachlichen Ausbildung oder durch gesammelte Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über die zum Einsatz kommenden Laser erworben hat. Nur dann kann sie als Laserschutzbeauftragte(r) über notwendige Schutzmaßnahmen urteilen. Es empfiehlt sich für jeden Laserschutzbeauftragten, an einem Kurs zur Erlangung der Sachkunde für Laserschutzbeauftragte teilzunehmen, auch wenn keine Pflicht dazu besteht.
Falls der Unternehmer zwar Laser der Klassen 3R, 3B und 4 verwendet, aber nachweisen kann, dass er selber über die notwendige Kenntnis im Umgang mit Lasern verfügt, so ist er von der Pflicht einen Laserschutzbeauftragten zu bestellen befreit, und ist selbst dafür verantwortlich, die Lasereinrichtungen zu überwachen. Er kann in der Regel für mehrere Lasereinrichtungen verantwortlich sein, wenn er diese alle aufgrund der gegebenen Bedingungen überwachen kann. Innerhalb von einem Raum sollte es immer nur einen Laserschutzbeauftragten geben.
Welche Aufgaben hat der Laserschutzbeauftragte?
- Beratung bei der Beschaffung geeigneter Lasereinrichtungen
- Überprüfung der Lasereinrichtungen
- Auswahl und Beratung bei den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
- Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
- Unterweisung der Mitarbeiter, die mit den Lasereinrichtungen arbeiten
- Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtungen, die zum Einsatz kommen
- Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Rückmeldung an den Unternehmer bei auftretenden Mängeln, Störungen oder bei Unfällen
- Veranlassung ärztlicher Untersuchungen bei Arbeitsunfällen mit Lasern und deren Meldung bei der Berufsgenossenschaft
Laserschutz: bei wem liegt welche Verantwortung
Wichtig ist, dass die eigentliche Verantwortung beim Unternehmer bzw. beim Vorgesetzten bleibt. Grundsätzlich ist der Laserschutzbeauftragte nur für das verantwortlich, was er seiner Stellung nach beeinflussen kann. Allerdings kann der Unternehmer dem Laserschutzbeauftragten noch weitere Pflichten übertragen, die nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ eigentlich der Unternehmer selbst innehat.
Diese zusätzlichen Aufgaben müssen auf jeden Fall schriftlich dokumentiert werden. In vielen Fällen hat es sich als sinnvoll erwiesen, den Laserschutzbeauftragten durch Übertragung von weiteren Pflichten mit Weisungsbefugnissen und Verantwortung für den Betrieb von Lasereinrichtungen auszustatten.
Zu beachten ist, dass auch in Fällen, in denen der Laserschutzbeauftragte nichts für die Gefahrenabwehr tun kann, weil er keine Befugnisse oder Entscheidungskompetenzen hat, er dennoch in jedem Fall eine Meldepflicht hat. Meldet er Mängel rechtzeitig an den Unternehmer, so hat dieser die Verantwortung. Erfolgt die Meldung allerdings zu spät, so ist der Laserschutzbeauftragte verantwortlich. Gleiches gilt, wenn er falsche Hinweise an den Vorgesetzten weitergibt.
Lasercutter gehören heutzutage zum Standardsortiment produzierender Betriebe. (Bild: © wisky – stock.adobe.com) |
TROS Laserstrahlung wurden 2018 angepasst
Neben der neuen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), die am 31.12.2018 in Kraft getreten ist, müssen Arbeitgeber im Gesundheitswesen die neu gefassten Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Laserstrahlung) berücksichtigen. Diese wurden gegenüber der Fassung aus dem Jahr 2015 folgendermaßen angepasst.
Die TROS Laserstrahlung gliedert sich in die Teile „Allgemeines“, „Teil1“, „Teil 2“ und „Teil 3“. Am 21.11.2018 ist die neu gefasste Fassung dieser Technischen Regeln im GMBI erschienen. Während Teil 2 kaum geändert wurde, wurden in den restlichen Teilen u. a. folgende Änderungen vorgenommen.
TROS Teil Allgemeines: Vorgaben zum Schutz der Beschäftigten vor direkten Gefährdungen der Augen und der Haut durch Laserstrahlung am Arbeitsplatz
- Die Anforderung an die Ausbildung von Laserschutzbeauftragten (LBS) wurde gelockert: Während es in der Fassung von 2015 noch hieß, dass derjenige LBS werden kann, der über eine entsprechende Berufsausbildung verfügt, kann laut neuer Fassung auch derjenige LBS werden, der eine vergleichbare (mindestens 2-jährige) Berufsausbildung nachweisen kann.
- In den Beispielen für Inhalt und Dauer der Lehreinheiten hinsichtlich der Ausbildung zum LBS wird in den TROS Laserstrahlung 2018 zwischen Lasereinrichtungen in der Medizin und in der Technik unterschieden.
- In der neu gefassten TROS Teil Allgemeines wurden außerdem Regelungen zur Anzahl von Laserschutzbeauftragten neu aufgenommen.
- Die Überprüfung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen gehören nun auch zur Überwachung des sicheren Betriebs.
TROS Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung“
- Der Punkt „Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung“ enthält in der neu gefassten TROS Teil 1 einen neuen Aspekt: „Grundsätzlich sind diejenigen Maßnahmen zu realisieren, die Lasern der entsprechenden höheren Klasse zugeordnet sind.“ Hierfür muss zwischen den Betriebszuständen „Normalbetrieb“ und „Inbetriebnahme (Ingangsetzen), Einrichten, Probebetrieb, Stillsetzen, Wartung/Pflege, Instandsetzung und Störungen/Ausfälle“ unterschieden werden.
- Neu in TROS Teil 1 ist auch, dass der Arbeitgeber oder eine verantwortliche Person (ggf. LBS) für die Überwachung des sicheren Betriebs im Rahmen der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung regelmäßige Begehungen des Arbeitsbereichs vornehmen muss. Die Ergebnisse der Begehung sind als Teil der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
- Der Unterpunkt „Gefährdungen durch indirekte Auswirkungen“ enthält in TROS Teil 1 2018 zwei neue Aspekte:
- Zum einen wird insofern auf die inkohärente optische Strahlung eingegangen, dass bei Tätigkeiten an offenen Materialbearbeitungsanlagen und UV-Lasern von einer Expositionsgrenzwertüberschreitung auszugehen ist und deshalb die Pflichtvorsorge notwendig wird.
- Zum anderen muss gemäß neu gefasster TROS Teil 1 vor dem Betrieb des Ultrakurzpuls-Lasers geprüft werden, ob ionisierende Strahlung entstehen kann.
TROS Teil 3 „Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung“
- Im Unterpunkt „Technische Schutzmaßnahmen“ wurde folgender Aspekt gestrichen: „Kann der Zugang zu Laserbereichen für nicht unterwiesene Personen nicht durch technische Maßnahmen gesichert werden, so sind persönliche Schutzmaßnahmen im Laserbereich erforderlich und die Gefährdung ist z. B. durch Warnleuchten oder ein akustisches Signal anzuzeigen.“
TROS Teil 2, in dem keine relevanten Änderungen vorgenommen wurden, beschäftigt sich mit den „Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung“.
Hinweis: Technische Regeln sind nicht rechtsverbindlich. Hält der Arbeitgeber diese jedoch ein, kann er davon ausgehen, dass er die Anforderungen der entsprechenden Verordnung erfüllt hat.
Quellen: BAuA, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), certlex.de