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DIN 18034: Spielplätze – Vorgaben zu Einfriedung, Spielsand und Wasser

© Tijana – stock.adobe.com

Im Oktober 2020 ist Teil 1 der neuen DIN 18034 erschienen, der die Planung, den Bau und Betrieb von Spielplätzen regelt. Mit der DIN-Norm sollen besonders die Themen Barrierefreiheit und Inklusion in den Vordergrund treten. Aber auch bautechnisch müssen die Verantwortlichen Änderungen befolgen, etwa bei der Einfriedung oder der maximalen Wassertiefe auf Spielplätzen.

Inhaltsverzeichnis

  1. DIN 18034: Definition
  2. Einfriedung von Spielplätzen gem. DIN 18034
  3. Spielsand nach DIN 18034
  4. DIN 18034: Wasser und Wassertiefe
  5. Giftpflanzen – was sagt die DIN 18034?
  6. DIN 18034 und DIN 1176

DIN 18034: Definition

Die DIN 18034 enthält Vorgaben zu Spielplätzen und Freiräumen zum Spielen. Seit dem 01.10.2020 gilt Teil 1 der neuen DIN 18034, der Verantwortliche bei der Planung, dem Bau und Betrieb von Spielplätzen unterstützt. Die Norm fokussiert dabei die Themen Barrierefreiheit und Inklusion.

So soll die DIN 18034 helfen, Spielplätze hinsichtlich ihrer Inklusion von Menschen mit und ohne Behinderung zu bewerten. Zusätzlich soll Mitte des Jahres 2021 Teil 2 der DIN 18034 als „DIN/TR 18034-2“ erscheinen. Dieser Teil hilft den Verantwortlichen noch gezielter bei der Bewertung ihres Spielplatzes zu Barrierefreiheit und Inklusion.

Produktempfehlungen

Um vor Ort zu prüfen, ob ein Spielplatz die Forderungen der DIN 18034 erfüllt, gibt es das Buch „Das 1x1 der Spielplatzkontrolle“. In handlichem Taschenformat liefert es praktische Hinweise zur Inspektion von Spielplätzen. Zusätzlich erläutert es die aktuellen DIN-Normen wie die DIN 18034 oder die Normreihe DIN EN 1176.

Allerdings gewinnen die Faktoren Inklusion und Barrierefreiheit aus der DIN 18034 nicht nur bei Spielplätzen immer weiter an Bedeutung. Auch andere Bereiche des Bauwesens fokussieren sich immer stärker auf diese Aspekte. Gleichzeitig steigen die rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen an Architekten, Ingenieure und Bauplaner. Für die Praxis ist es daher hilfreich, einfache Umsetzungshilfen zur Hand zu haben. Das Handbuch „Barrierefreie Bau- und Wohnkonzepte“ enthält praktische Checklisten und Beispiele, um die Anforderungen an bauliche Anlagen zur Barrierefreiheit umzusetzen.

Alle Angaben der DIN 18034 sind Orientierungswerte für die bauliche Praxis. Neben der Einordnung, wie behindertengerecht und barrierefrei Spielplätze sind, erläutert die Norm Sicherheitsanforderungen an Planer und Betreiber von Spielplätzen.

Anwendungsbereich der DIN 18034

Alle Inhalte der DIN 18034 gelten sowohl für neu geplante Spielplätze als auch für Umbauten oder Erweiterungen von bereits erbauten Anlagen. Außerdem dient die Norm der Beurteilung der Kinderfreundlichkeit von Spielplätzen. 

Die Norm gilt nicht für Bauspielplätze oder Spielbereiche, die von pädagogischem Personal betreut werden. Dennoch erwähnt die DIN 18034 immer wieder Verfahren zu Spielplätzen in Kindertagesstätten, um den Verantwortlichen bei der Umsetzung der Vorgaben zu helfen.

Von den Regelungen der DIN 18034 sind besonders folgende Gruppen betroffen:

  • Betreiber von Spielplätzen
  • Planer-, Bau- und Aufsichtsbehörden
  • Vertreter der Nutzergruppen von Spielplätzen

Neben der DIN 18034 müssen die Verantwortlichen weitere Vorschriften und Regelwerke beachten, z. B. die Forderungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder anderer DIN-Normen wie der DIN 1176.

Spielplätze oder Freiräume zum Spielen, die vor der DIN 18034 gebaut wurden, erhalten Bestandsschutz. Entsprechend müssen sie ihre Anlagen nicht an die neuen Vorgaben der DIN-Norm anpassen. Wer einen bereits angelegten Spielplatz umbauen oder komplett neu bauen will, muss jedoch die Angaben der DIN 18034 berücksichtigen, etwa bei der Einfriedung des Spielplatzes.

Einfriedung von Spielplätzen gem. DIN 18034

Grundsätzlich gibt es keine Pflicht, eine Einfriedung bei Spielplätzen einzubauen. Allerdings sind sie notwendig, wenn den Personen, die den Spielplatz nutzen, vor Ort besondere Gefahren drohen.

Zu solchen Gefährdungen zählen z. B.:

  • anliegende Straßen
  • Gleisanlagen
  • tiefe Gewässer
  • Abgründe

Einfriedungen sind nach DIN 18034 mithilfe von Zäunen, dichten Hecken oder Mauern möglich. Allerdings müssen die Verantwortlichen bei Hecken beachten, dass diese meist längere Zeit brauchen, um so dicht zu wachsen, dass sie als Einfriedung geeignet sind. Daher ist es sinnvoll, die Hecken durch eine weitere Einfriedung zu sichern, bis sie dicht genug ausgebildet sind.

Des Weiteren müssen Einfriedungen folgende Anforderungen erfüllen:

• Einfriedungen müssen wirksam sein

Als „wirksam“ gilt eine Einfriedung gem. DIN 18034, wenn sie mindestens 1,0 m hoch ist. Die Unfallkasse Sachsen empfiehlt nach einem tödlichen Unfall an einer Einfriedung eine Mindesthöhe von 1,4 m. Dieser Wert ist auch für öffentliche, nicht beaufsichtigte Spielplätze empfehlenswert.

Außerdem darf die Einfriedung nicht leicht zu beklettern sein, um als wirksam zu gelten. Diese Problematik lässt sich vermeiden, indem die Verantwortlichen keine Auftrittsmöglichkeiten an der Einfriedung zulassen.

• keine Gefährdungen an der Einfriedung

 An den Einfriedungen selbst dürfen für die Spielplatzbesucher keine Gefährdungen auftreten. Typische Ursachen sind spitze, scharfkantige und hervorstehende Teile. Aus diesem Grund sind z. B. Jäger- oder Stacheldrahtzäune unzulässig.

• Ein- und Ausgänge von Einfriedungen

Ein- und Ausgänge von Spielplätzen unterbrechen die Einfriedung des Geländes. Daher fordert die DIN 18034, dass sie so gestaltet sein müssen, dass v. a. Kindern bewusst wird, dass sie den Spielplatz verlassen. Zudem dürfen die Ein- bzw. Ausgänge nicht direkt in den Straßenverkehr führen.

Weiter muss nach DIN 18034 mindestens ein Zugang zum Spielplatz barrierefrei sein. Um Kinder zu verlangsamen, die den Spieplatz verlassen, ist es sinnvoll, Umlaufschranken oder ein entsprechendes Geländer am Fahrbahnrand anzubringen. Außerdem müssen verschließbare Zufahrten für Wartungsfahrzeuge vorhanden sein.

Spielsand nach DIN 18034

Die DIN 18034 definiert auch Anforderungen, die Verantwortliche erfüllen müssen, wenn sie Spielsand für ihre geplante Anlage nutzen wollen. Dazu zählen besonders folgende Punkte:

• Korngröße und Zusammensetzung

Die Korngröße des Spielsands ist in der DIN 18034 neu definiert: So muss der Sand eine Mindestgröße von 0 bis 3 mm aufweisen. Außerdem muss der Sand bindige Bestandteile enthalten. Aufgrund dieser Vorgabe ist für den Spielsand ein lehmhaltiges Gemisch aus Kies und Sand erforderlich.

• Flächen mit Spielsand

Die Flächen, auf denen der Sand liegt, müssen windgeschützt sein. Außerdem muss es dort teils sonnig, teils schattig sein, jedoch dürfen die Flächen nicht im Schlagschatten von Gebäuden liegen.

• Wasser bei Sandflächen

Sand und Wasser sind zum Spielen bei Kindern sowohl einzeln wie gemeinsam sehr beliebt. Sind auf dem Spielplatz eigene Bereiche mi Matsch geplant, darf die Wasserentnahme nur begrenz möglich sein.

Darüber hinaus muss überschüssiges Wasser von diesen Bereichen abfließen können. Oft eignen sich hierfür Hand- oder Fußpumpen, da die Kinder das Wasser so selbst fördern können. Andernfalls ist es empfehlenswert, eine Drainage im Untergrund einzubauen, die das überschüssige Wasser abführt.

Die DIN 18034 enthält jedoch nicht nur Bestimmungen zu Wasser in Zusammenhang mit Spielsand. Sie behandelt auch grundlegende sicherheitsrelevante Aspekte bei Wasser auf Spielplätzen.

DIN 18034: Wasser und Wassertiefe

Befindet sich Wasser in größeren Mengen auf einem Spielplatz, formuliert die DIN 18034 Vorgaben, um Kinder und andere Personen zu schützen, die den Spielplatz nutzen.

Dazu zählen besonders folgende Punkte:

Wassertiefe
  • Maximal 40 cm Wassertiefe auf Spielplätzen.
  • Sind Flöße oder Boote bereitgestellt: maximal 60 cm. Diese Sonderregelung gilt nur für stehendes Gewässer.
  • Kita: maximal 20 cm.
  • Schule: maximal 40 cm.

Die Forderungen der DIN 18034 zur Wassertiefe betreffen den bespielbaren Bereich des Spielplatzes.

  • Deshalb sind Wasserspielbereiche auch an Gewässern möglich, die eine höhere Wassertiefe außerhalb der Spielangebote haben.
  • Allerdings darf die Wassertiefe bei dem Übergang eines Spielbereichs in einen anderen Teil des Gewässers nur langsam zunehmen.
  • Auch bei flach geneigten Uferböschungen darf sich die Wassertiefe nur langsam vergrößern.
  • Wechselnde Wasserstände, Strömungen, Fließgeschwindigkeiten und Hochwasser bei der Nutzung des Spielplatzes sind zu berücksichtigen.
→ Die DIN 18034 empfiehlt Verantwortlichen, bereits bei der Planung des Spielplatzes entsprechende Vorkehrungen einzubauen, z. B. Absperreinrichtungen, um die Gewässer bei Hochwasser vom restlichen Gelände abzutrennen.
Wasserqualität
  • Bei stehenden Gewässern auf dem Spielplatz muss das Wasser mindestens Badequalität aufweisen.
  • Wird das Wasser auch zum Spielen genutzt, müssen die Verantwortlichen eine Gefährdungsbeurteilung zur erforderlichen Wasserqualität durchführen.
  • I. d. R. ist Trinkwasser am Spielplatz erforderlich. Ausnahmen gibt es nur, wenn das Wasser unmittelbar über dem Boden des Spielplatzes austritt. In jedem Fall entscheiden die Gesundheitsbehörden.
  • Für Trinkbrunnen ist immer Trinkwasser bereitzustellen.
offene Wasserflächen
  • Für Kinder bis 3 Jahre: Offene Wasserflächen nur dann zulassen, wenn die Kinder rund um die Uhr bewacht werden können.
Wasserbecken
  • Die Bodenfläche von Wasserbecken auf einem Spielplatz muss nach DIN 18034 rutschhemmend und leicht zu reinigen sein.
  • Verantwortliche müssen das Wasser im Becken leicht ablassen bzw. austauschen können.

Giftpflanzen – was sagt die DIN 18034?

In der veralteten Fassung der DIN 18034 von 2012 hatte die Norm konkrete Pflanzenarten genannt, die als giftig galten und die auf Spielplätzen verboten waren. Dazu zählten z. B.:

  • Pfaffenhütchen
  • Seidelbast
  • Stechpalme
  • Goldregen
  • Ambrosia
  • Herkulesstaude

Die aktuelle Version der DIN 18034 von 2020 enthält jedoch keine konkret verbotenen Giftpflanzen. Grund dafür ist z. B., dass es statistisch aktuell kaum schwere Fälle von Vergiftungen durch Pflanzen am Spielplatz gibt. Zusätzlich gilt für einige Giftpflanzen ein grundsätzliches Totalverbot, nicht nur auf Spielplätzen.

Stattdessen formuliert die Norm, dass auf Spielplätzen allgemein keine erheblichen Gefahren durch die vorhandenen Pflanzen auftreten dürfen. Gemeint sind sowohl Gefährdungen durch den Kontakt als auch den Verzehr der Pflanzen. Lediglich das Verbot von stark phototoxischen Pflanzen erwähnt die DIN 18034 explizit.

Allerdings gilt die „Liste giftiger Pflanzen“ aus dem Bundesanzeiger vom 06.05.2000 weiterhin. Außerdem müssen die Verantwortlichen durch die geänderte DIN-Norm künftig eine Gefährdungsbeurteilung der Pflanzen am Spielplatz durchführen.

Bei Spielbereichen von Kleinkindern sind nur Pflanzen zulässig, deren Inhaltsstoffe keine erhebliche Gefahr darstellen. Zudem fordern die Unfallversicherungsträger von den Verantwortlichen, dass sie bei Kitas keine Pflanzen mit langen und spitzen Dornen pflanzen. Außerdem müssen die zuständigen Personen regelmäßig alle Äste und Zweige kürzen, die auf Kopf- oder Augenhöhe liegen und in den direkten Lauf- und Spielbereich des Spielplatzes reichen.

DIN 18034 und DIN 1176

Die DIN 18034 verweist in ihren Regelungen auch auf anderen gültige DIN-Normen wie die DIN 1176 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“. So beeinflusst die DIN 1176 u. a. folgende Bereiche der DIN 18034:

• Instandhaltung von Spielplätzen

Betreiber von Spielplätzen müssen gem. der DIN 1176 regelmäßig Pflegemaßnahmen, Kontrollen und Wartungen an ihren Spielplätzen durchführen.

• Beschilderung von Spielplätzen

Als allgemeine Sicherheitsmaßnahme ist es verpflichtend, Spielplätze nach „DIN 1176 – Teil 7“ mit einem Hinweisschild zu kennzeichnen. Das Schild muss folgende Angaben enthalten:

  • allgemeine Notrufnummer
  • Telefonnummer des Wartungspersonals oder andere Kontaktmöglichkeit
  • Name des Spielplatzes
  • Adresse des Spielplatzes oder GPS-Daten
  • andere relevanten öffentliche Informationen

So müssen sowohl neu gebaute wie auch bestehende Spielplätze ein entsprechendes Schild vorweisen. Es muss an einer gut sichtbaren Stelle platziert sein. Bei mehreren Zugängen können auch mehrere Schilder erforderlich sein.

Von dieser Pflicht ausgenommen sind nur wenige Ausnahmen, etwa Spielplätze von Kitas, die die Kinder nur nutzen, wenn sie die Einrichtung besuchen und wenn in dieser Zeit pädagogisches Personal auf sie achtet.

Welche weiteren Inhalte in der DIN 1176 enthalten sind, zeigt der Beitrag „DIN EN 1176 – Normenreihe zur Wartung und Prüfung von Spielgeräten am Spielplatz“.

Quelle: „Barrierefreie Bau- und Wohnkonzepte“

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