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"JuSchG: Tabelle für Veranstalter zu Ausgehzeiten, Alkoholkonsum und Rauchen"


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JuSchG: Tabelle für Veranstalter zu Ausgehzeiten, Alkoholkonsum und Rauchen

Befinden sich Jugendliche auf öffentlichen Events, müssen Veranstalter besonders aufpassen, denn das Jugendschutzgesetz (JuSchG) wird in Deutschland sehr ernst genommen. Für Veranstalter besonders interessant sind die Regelungen bezüglich Ausgang, Alkohol und Rauchen. Außerdem dürfen sie Ihre Aushangpflicht nicht vernachlässigen.

Ausgehzeiten für Jugendliche und Kinder 

Kinder unter 6 Jahren                               
Kinder unter 14  Jahren                                    
  • dürfen sich in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person in Gaststätten und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen bzw. in Diskotheken aufhalten.
  • dürfen Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe (bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege) bis 22 Uhr ohne Erziehungsbeauftragten besuchen. 
  • dürfen öffentliche Filmvorstellungen (mit entsprechender Altersfreigabe) nur besuchen, wenn der Film spätestens um 20 Uhr endet. 
Jugendliche unter 16 Jahren                                                 
  • dürfen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten in Gaststätten und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen anwesend sein.
  • dürfen Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe bis 24 Uhr besuchen.
  • dürfen altersgerecht freigegebene Filmvorführungen besuchen, wenn diese spätestens um 22 Uhr enden. 
 Jugendliche unter 18 Jahren 
  • dürfen sich zwischen 5 und 24 Uhr in Gaststätten aufhalten.
  • dürfen öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Tanzveranstaltungen eines anerkannten Trägers oder auch Filmvorführungen bis 24 Uhr besuchen. 
Allen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist verboten:
  • Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben. 
  • Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen sowie die Teilnehme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit 
  • Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten 

Genehmigter Alkoholkonsum gemäß JuSchG

Jugendliche unter 16 Jahren
  • dürfen keine alkoholhaltigen Getränke trinken. Veranstaltern ist es also untersagt, Alkohol an diese Personen abzugeben. 
Ausnahme: Jugendliche ab 14 Jahren               
  • dürfen Bier, Biermischgetränke, Sekt, Wein und weinhaltige Mischgetränke konsumieren, wenn eine personenberechtigte Person anwesend ist und dies erlaubt. 
Jugendliche ab 16 Jahren 
  • dürfen auch ohne Anwesenheit ihrer Erziehungsberechtigten Bier, Biermischgetränke, Sekt, Wein und weinhaltige Mischgetränke konsumieren.
Jugendliche ab 18 Jahren 
  • dürfen uneingeschränkt Alkohol trinken. 

Hinweis: Alcopops dürfen Veranstalter nur an Personen abgeben, die mindestens 18 Jahre alt sind. 

Rauchen verbietet das JuSchG unter 18 Jahren generell  

Jugendliche unter 18 Jahren      
  • dürfen nicht rauchen.
  • dürfen keine Tabakwaren, nikotinfreien Zigaretten und Shishas ausgehändigt bekommen.

Hinweis: Zigarettenautomaten müssen so aufgestellt werden oder technisch geschützt sein, dass Jugendliche unter 18 Jahren keine Zigaretten kaufen können. 

Veranstalter, die auf ihren öffentlichen Events Jugendliche beschäftigen, müssen neben dem Jugendschutzgesetz das Jugendarbeitsschutzgesetz beachten, das besondere Arbeitszeitvorschriften für diese Gruppe definiert. Einen kompakten Überblick erhalten Veranstalter in der „Sicherheitsmappe für Veranstaltungen“, die alle Pflichten von öffentlichen Veranstaltern zusammenfasst und mit Checklisten sowie Vorlagen deren Umsetzung erleichtert. 

Pflicht zum Jugendschutzgesetz-Aushang 

Das JuSchG verpflichtet Veranstalter und Gastronomiebetriebe einen Jugendschutzgesetz-Aushang in der Location anzubringen. Seit dem 01.01.2018 müssen sie hierfür einen neuen Aushang verwenden. Theoretisch ist es möglich, dieses Dokument händisch zu erstellen. Die „Sicherheitsmappe für Veranstaltungen“ bietet aber auch einen vorgefertigten Aushang, der ganz einfach herausgetrennt und ausgehängt wird. (juse)

Quelle: „Sicherheitsmappe für Veranstaltungen“

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Sicherheit und Ordnung

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