Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
Die für die Ausbildung zuständige Stelle (IHK, HWK etc.) hat gemäß Berufsbildungsrecht einen Prüfungsausschuss einzurichten, der für die Abnahme der Prüfung zuständig ist. § 40 BBiG regelt dabei die Zusammensetzung des Ausschusses:
- Der Prüfungsausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, in der Aufstiegsfortbildung vorzugsweise mehr.
- Dem Ausschuss müssen in gleicher Zahl Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie mindestens eine Lehrkraft der berufsbildenden Schule angehören.
- Die Mitglieder müssen die notwendige Sachkunde sowie die entsprechende Eignung im Prüfungswesen (ausreichend Berufs- und Lebenserfahrung) mitbringen.
- Der Prüfungsausschuss wird längstens auf fünf Jahre für diese ehrenamtliche Tätigkeit berufen.
- Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder ihre Stimme abgeben. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
- Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung erstellt der Prüfungsausschuss die Prüfungsaufgaben. Diese können bereits vorgegeben sein oder der Ausschuss erstellt sie selbst.
Das regelt die Prüfungsordnung
In jedem anerkannten Ausbildungsberuf hat die nach § 71 BBiG zuständige Stelle eine Prüfungsordnung zu erstellen, die von der obersten Landesbehörde genehmigt werden muss. In dieser werden Themenbereiche geregelt, zu denen das BBiG keine Vorgaben macht. Dazu gehören:
Mindestinhalt einer Prüfungsordnung
- Vorschriften und Formalien zur Prüfungszulassung
- Gliederung der Prüfung
- Bewertungsmaßstäbe (Bewertungskriterien für einzelne Prüfungsaufgaben legt jedoch der Prüfungsausschuss fest)
- Regelungen zur Erteilung der Prüfungszeugnisse
- Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung
- Vorgaben zur Wiederholungsprüfung
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse hat erhebliche rechtliche Bedeutung. Nicht nur, weil daran ggf. die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und damit eine Übernahme nach der Ausbildung anknüpft, sondern auch weil die Frist zu laufen beginnt, in der der Auszubildende einen Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung einlegen kann. Diese Frist beginnt, wenn der Prüfungsausschuss dem Auszubildenden die Ergebnisse mitgeteilt hat.
Die Mitteilung der Prüfungsergebnisse sollte mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbelehrung (vgl. § 58 VwGO) versehen sein. Dann hat der Auszubildende einen Monat Zeit, seinen Widerspruch einzulegen. Fehlt so eine Rechtsbelehrung erhöht sich die Frist auf ein Jahr.
Prüfungsentscheidungen gehören zu den Verwaltungsakten. Der Rechtsschutz richtet sich daher nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung
- Zulassung zur Prüfung: Der Ausbildungsbetrieb meldet seinen Auszubildenden zur Zwischen- und Abschlussprüfung an. Regelungen bezüglich des Zulassungsverfahrens zur Abschlussprüfung sind im Handbuch „Das neue Berufsbildungsrecht“ nachzulesen.
- Wiederholungsprüfung: Während die Zwischenprüfung nicht nachgeschrieben werden kann, kann der Auszubildende die Abschlussprüfung zweimal wiederholen. Eine Wiederholung der Abschlussprüfung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Prüfung nicht bestanden wurde, nicht jedoch, wenn der Auszubildende im zweiten Versuch eine bessere Abschlussnote erreichen möchte. Wird die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Prüfungen (sog. gestreckte Abschlussprüfung) absolviert, ist der erste Teil der Prüfung nicht eigenständig wiederholbar.
- Erteilung der Prüfungszeugnisse: Der Ausbildungsbetrieb kann von der zuständigen Stelle die Übermittlung des Abschlusszeugnisses verlangen.
- Freistellung vor den Prüfungen: Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) besagt, dass minderjährige Auszubildende am Tag vor der Abschlussprüfung freigestellt werden müssen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG besteht eine Pflicht zur Freistellung ausschließlich für die schriftliche Abschlussprüfung.
Quelle: „Das neue Berufsbildungsrecht“