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Mindestausbildungsvergütung 2025: Tabelle mit gesetzlichen Vorgaben und Ausnahmen

© JackF – stock.adobe.com

Jedes Jahr im November werden die neuen Sätze zur Mindestausbildungsvergütung verkündet. Damit soll die Berufsausbildung in Deutschland attraktiver werden und faire Rahmenbedingungen erhalten. Doch nicht alle Ausbildungsbetriebe müssen zahlen. Wie hoch die kommenden Vergütungssätze sind und für wen sie gelten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die Mindestausbildungsvergütung?
  2. Tabelle: Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2025?
  3. Für wen gilt die Mindestausbildungsvergütung?
  4. Wer legt die Mindestausbildungsvergütung fest?
  5. Gesetzliche Grundlage

Was ist die Mindestausbildungsvergütung?

Die Mindestausbildungsvergütung (MiAV) ist ein gesetzlich festgelegter Mindestbetrag für Auszubildende. Sie wurde 2020 eingeführt, um eine angemessene Ausbildungsvergütung sicherzustellen. Denn vor allem in Branchen mit traditionell niedrigerer Vergütung (Friseurhandwerk, Floristik etc.) erhielten die Auszubildenden im Vergleich zu anderen Berufen häufig ein ebenso niedriges Gehalt.

Achtung: Die Mindestausbildungsvergütung darf nicht mit dem Mindestlohn verwechselt werden. Dieser gilt für Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung, nicht für Personen in Ausbildung. Deshalb gibt es keinen „Mindestlohn für Auszubildende“, sondern die spezielle Mindestausbildungsvergütung.

Tabelle: Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2025?

Die Mindestausbildungsvergütung für 2025 wurde im November 2024 bekannt gegeben. Sie gilt für alle Auszubildenden, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 antreten und beginnt bei 682,00 Euro monatlich.

Wie hoch die aktuelle Mindestausbildungsvergütung im Detail ist, zeigt diese Tabelle:

Jahr 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 4. Ausbildungsjahr
2025 682,00 Euro 805,00 Euro 921,00 Euro 955,00 Euro
2024 649,00 Euro 766,00 Euro 876,00 Euro 909,00 Euro
2023 620,00 Euro 731,60 Euro 837,00 Euro 868,00 Euro
2022 585,00 Euro 690,30 Euro 789,75 Euro 819,00 Euro
2021 550,00 Euro 649,00 Euro 742,50 Euro 770,00 Euro
2020 515,00 Euro 607,70 Euro 695,25 Euro 721,00 Euro

Die Höhe der jährlichen Anhebung hängt davon ab, wie stark die Ausbildungsvergütung in den letzten beiden Kalenderjahren im Schnitt gestiegen sind.

Ausbildungsbetriebe müssen nicht nur die derzeit geltende Mindestvergütung zahlen (Vergütungspflicht). Zu den Pflichten von Ausbildenden gehören auch Aufgaben wie der Abschluss von Ausbildungsverträgen und die Freistellung für die Berufsschule.

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Für wen gilt die Mindestausbildungsvergütung?

Die Mindestausbildungsvergütung gilt für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen, die im Berufsbildungsgesetz oder in der Handwerksordnung geregelt sind. Sie betrifft alle Azubis, die ihre Ausbildung ab 2020 begonnen haben.

Allerdings gibt es einige Ausnahmen und Sonderregelungen:

  • Tarifverträge: Tarifvertragliche Regelungen stehen über der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung. Daher können Auszubildende in tarifgebundenen Betrieben – je nach Tarifvertrag – eine höhere oder niedrigere Vergütung erhalten.
  • Nicht tarifgebundene Betriebe: Sie müssen die gesetzliche Mindestvergütung zahlen. Ihre Vergütung darf höchstens 20 Prozent unterhalb der branchen- und ortsüblichen tariflichen Sätze liegen (sonst liegt eine sogenannte Sittenwidrigkeit vor).
  • Bestimmte Berufe: Ausbildungsberufe wie Erzieherinnen und Erzieher, die dem Landesrecht unterliegen, fallen nicht unter die Mindestregelung.
  • Schulische Ausbildungen: Rein schulische Ausbildungsberufe, etwa in Physiotherapie oder Logopädie, haben eigene Gesetze mit eigenen Vergütungsregelungen.

Was, wenn das Unternehmen keine Mindestvergütung zahlt?

Zahlt der Ausbildungsbetrieb den vorgeschriebenen Mindestbetrag nicht, obwohl er dazu verpflichtet wäre (also kein Tarifvertrag greift oder andere Ausnahmen gelten), können die betroffenen Auszubildenden die Differenz einklagen. Außerdem begeht der Betrieb eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 101 Nummer 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Aber gelten die Mindestsätze auch für bereits bestehende Verträge oder für Auszubildende im dualen Studium?

Mindestausbildungsvergütung für bestehende Verträge

Die Mindestausbildungsvergütung eines Jahres gilt nur für Ausbildungsverhältnisse, die im dazugehörigen Jahr beginnen. Das bedeutet: Die Höhe der Vergütung für die gesamte Ausbildungszeit richtet sich nach den Vergütungssätzen des Jahres, in dem die Ausbildung beginnt. Bereits bestehende Verträge werden grundsätzlich nicht rückwirkend angepasst.

Beispiel

Luca startet am 1. September 2025 eine dreijährige Berufsausbildung für Kaufleute im Einzelhandel. Somit richtet sich die Vergütung während der gesamten Ausbildung nach den Mindestsätzen, die für 2025 festgelegt wurden.

Daher erhält Luca in der Ausbildung folgende Vergütung:

  • 2025 (1. Jahr): 682,00 Euro
  • 2026 (2. Jahr): 805,00 Euro
  • 2027 (3. Jahr): 921,00 Euro

Auch wenn sich die Mindestausbildungsvergütung in 2026 erhöht, gilt für Luca weiterhin Vergütung aus 2025 – je nach aktuellem Ausbildungsjahr.

Mindestausbildungsvergütung im dualen Studium

Duale Studiengänge kombinieren ein Hochschulstudium mit einer praktischen Berufsausbildung. Die Vergütung hängt davon ab, ob es ausbildungs- oder praxisintegrierte duale Studiengänge sind.

  • Bei ausbildungsintegrierten Studiengängen sind die Praxisphasen nach dem BBiG geregelt.
    → Für den Praxisteil gilt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Es besteht kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
  • Bei praxisintegrierten Studiengängen unterliegen die Praxisphasen der jeweiligen der Studien- oder Prüfungsordnung.
    → Es besteht kein Anspruch auf die Mindestausbildungsvergütung oder den Mindestlohn, da auch die Praxis Teil des Studiums ist.

Hinweis: Ein duales Studium wird oft höher bezahlt als eine reguläre Ausbildung. Die Betriebe, die mit den Hochschulen zusammenarbeiten, übernehmen oft einen Teil oder sogar alle Studiengebühren. Zusätzlich zahlen sie eine monatliche Vergütung. Auch hier kann es entsprechende Tarifverträge geben.

Wer legt die Mindestausbildungsvergütung fest?

Seit Herbst 2023 kümmert sich das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) um die Mindestausbildungsvergütung. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) veröffentlicht die jeweils neuen Sätze Anfang November im Bundesgesetzblatt (BGBl.).

Zur Berechnung dienen die Daten der Berufsbildungsstatistik von Bund und Ländern sowie die Fortschreibungsmethodik aus § 17 Absatz 2 BBiG. Das BIBB berücksichtigt insbesondere die durchschnittlichen Erhöhungen der letzten beiden Kalenderjahre.

Gesetzliche Grundlage

Die Mindestausbildungsvergütung ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Konkret beschreibt § 17 BBiG die Mindestvergütung für Auszubildende. Danach steigt die Vergütung pro Ausbildungsjahr im Vergleich zum ersten Jahr wie folgt:

  • Vergütung 2. Lehrjahr: + 18 Prozent (im Vergleich zum 1. Jahr)
  • Vergütung 3. Lehrjahr: + 35 Prozent (im Vergleich zum 1. Jahr)
  • Vergütung 4. Lehrjahr: + 40 Prozent (im Vergleich zum 1. Jahr)

Bis zum 31. Dezember 2023 wurde die Mindestvergütung im BBiG festgelegt. Seit 2024 wird sie jährlich auf Basis der durchschnittlichen Entwicklung der Ausbildungsvergütungen angepasst.

Neben dem BBiG gibt es noch weitere Gesetze und Verordnungen, die Ausbildungsbetriebe beachten müssen. Hierzu gehören das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und die Ausbildungsordnungen (AO). Um keine rechtlichen Vorgaben zu missachten, sollten sich Ausbildungsverantwortliche regelmäßig mit den gesetzlichen Grundlagen auseinandersetzen.

Quellen: Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), DGB Jugend, Handwerkskammer München

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