Inhaltsverzeichnis
- China: Export von Waren ist an strenge Vorschriften gebunden
- Neues Exportkontrollgesetz erschwert Export nach China
- China: Export unterliegt Produktzertifizierung
- Pflicht zur Vorabanmeldung für Luft- und Seefracht
- China: Export fordert Einfuhrlizenzen
- Freihandelsabkommen beeinflussen Export mit China
- China: Export und Import
China: Export von Waren ist an strenge Vorschriften gebunden
China gilt als einer der wichtigsten Handelspartner Deutschlands. Laut Statistischem Bundesamt haben beide Länder im Jahr 2020 mit Waren im Gesamtwert von 212,4 Mrd. Euro gehandelt. Da China jedoch nicht zur EU gehört, definiert es eigene Vorgaben für den Warenverkehr mit anderen Staaten. Diese Sonderregelungen erschweren häufig den Export zwischen der EU und China.
Unternehmen bemängeln besonders folgende Punkte beim Export mit China:
- unterschiedliche Regelungen, Standards und Vorgehensweisen der chinesischen Zollbehörden
- verschiedene zollrechtliche und steuerrechtliche Anforderungen bei der Angabe von Verrechnungspreisen
- unklare Prozessabläufe beim Export von Waren
- keine einheitlichen Produktstandards
- kulturelle Unterschiede
Um diese Probleme zu bewältigen, wünschen sich viele Unternehmen klarere Anforderungen bei der Zollabwicklung und Exportkotrolle. Auch zusätzliches Personal wird gefordert, welches die chinesische Kultur und Sprache kennt. Schulungsangebote und interkulturelle Trainings sollen ebenfalls helfen, Importe und Exporte zwischen Deutschland und China zu erleichtern.
Dem entgegen stehen weitere rechtliche und gesetzliche Änderungen, die den reibungslosen Export in die Volksrepublik behindern können. Welche Faktoren müssen Exporteure bei Ausfuhren nach China berücksichtigen?
Neues Exportkontrollgesetz erschwert Export nach China
Seit dem 01.12.2020 gilt das chinesische Exportkontrollgesetz. Es erschwert den Export nach China, da es weitere bürokratische Vorgaben im Warenhandel mit Deutschland und anderen Ländern vorschreibt.
Das sind die wichtigsten Inhalte des Kontrollgesetzes:
- Das neue Exportkontrollgesetz gilt sowohl für den Export an chinesische Unternehmen wie auch an ausländische Betriebe mit Sitz in China.
- Vom Gesetz betroffen sind physische sowie elektronische/digitale Produkte, Dienstleistungen und Technologien.
- Güter, die die nationale Sicherheit und das nationale Interesse betreffen, unterliegen besonders strengen Vorgaben.
- Beim Export nach China muss der Ausführer eine Erklärung zu Endnutzung und Endnutzer abgeben. Der Endnutzer benötigt wiederum eine Genehmigung der chinesischen Zollbehörde, wenn er die Waren aus der EU anders als für den definierten Zweck nutzen oder an Dritte weitergeben will.
- Das Gesetz beinhaltet eine Güterliste („Catch-all-Klausel“), anhand der sich alle Güter während des Exports mit China kontrollieren lassen.
- Bestimmte Personen, Länder oder Regionen lassen sich im Rahmen des Exportkontrollgesetzes von den Behörden als „sicher“ deklarieren.
- Für Exportgenehmigungen nach China ist zudem das „Corporate Social Credit System“ von China relevant.
- Im Zweifelsfall gelten die Inhalte des Exportkontrollgesetzes für Exporte auch im Ausland.
- Viele Inhalte des Gesetzes sind bislang nicht in übersetzter Version verfügbar.
Das chinesische Exportkontrollgesetz ist nur ein Beispiel für die stetig schärferen Vorgaben im Export nach China. Damit Exportverantwortliche über alle rechtlichen Neuerungen im Zoll- und Exportbereich informiert bleiben, gibt es das Handbuch „Zoll & Export“. Es enthält alle aktuellen Vorschriften aus dem Zoll- und Exportbereich. Außerdem geben Experten Tipps zur praktischen Umsetzung der Regelungen.
China: Export unterliegt Produktzertifizierung
Beim Export bestimmter Güter nach China sind zusätzliche Pflichten zur Genehmigung und Zertifizierung von Produkten zu beachten. Dazu zählt z. B. die China Compulsory Certification (CCC-Zertifizierung). Auch diese Auflagen erschweren den Export nach China.
Damit die exportierten Waren nicht länger als nötig bei den chinesischen Zollbehörden bleiben, sollten Ausführer frühzeitig anfallende Kosten und eventuelle Vorlauffristen berücksichtigen.
Pflicht zur Vorabanmeldung für Luft- und Seefracht
Eine weitere Besonderheit beim Export von Waren nach China gilt bei der Anmeldung der Lieferungen. So muss die Anmeldung vorab schriftlich bei der zuständigen chinesischen Zollbehörde erfolgen. Wie weit im Voraus Ausführer ihre Lieferungen anmelden müssen, hängt vom Transportmittel ab, mit dem die Güter in die Volksrepublik gelangen.
So ergeben sich folgende Anmeldefristen:
- Luftfracht: 4 Stunden vor Ankunft in China
- Seefracht: 24 Stunden vor dem Verladen in Deutschland
Exporteure melden ihre Waren den chinesischen Zollbehörden online über das sog. „China E-Port-System“.
China: Export fordert Einfuhrlizenzen
Bestimmte Güter lassen sich nur mit einer gesonderten Einfuhrlizenz nach China exportieren. Welche Güter von dieser Vorgabe betroffen sind, legt das chinesische Wirtschaftsministerium in einer eigenen Liste fest. Sie erscheint einmal jährlich und soll China zur Marktbeobachtung sowie zum Umsetzen von Schutzmaßnahmen gegenüber Drittländern dienen.
Unternehmen aus Deutschland müssen die Einfuhrlizenzen bei den zuständigen Stellen anfordern. Allerdings lassen sich die Lizenzen häufig nur durch den Importeur oder durch eine in China ansässige Importgesellschaft beantragen.
Freihandelsabkommen beeinflussen Export mit China
Ein weiterer Punkt, der den Export von der EU nach China beeinflusst, sind Freihandelsabkommen. Sie definieren Vorgaben für den Import und Export zwischen den beteiligten Ländern.
So ist China z. B. Mitglied der World Trade Organisation (WTO, dt. „Welthandelsorganisation“), in deren Rahmen bereits erfolgreich Importe und Exporte stattfinden. Das aktuell größte Abkommen mit China ist das Freihandelsabkommen RCEP mit 14 weiteren Asien-Pazifik-Staaten.
Zwischen der EU und China gibt es derzeit noch kein offizielles Freihandelsabkommen. Allerdings haben sich beide Parteien Ende des Jahres 2020 auf ein „EU-China-Investitionsabkommen“ geeinigt. Vollends in Kraft getreten ist das Abkommen bislang jedoch nicht.
Darüber hinaus kann das seit 2014 bestehende Freihandelsabkommen zwischen China und der Schweiz für Deutschland relevant werden, wenn es um den Export mit China geht. Wer bereits eine Produktionsstätte in der Schweiz oder China hat, kann die Anwendbarkeit des Abkommens testen. Hierbei sind jedoch die geltenden Regelungen zum Warenursprung einzuhalten.
China: Export und Import
Nicht nur der Export, auch Importe von China nach Deutschland unterliegen besonderen Auflagen im Zollrecht.
So gelten ab dem 01.07.2021 neue Voraussetzungen beim Fernverkauf von Warensendungen mit niedrigem Wert („low value goods“). Sie ersetzen die bisherigen Vorgaben zu Versandhandel und Lieferschwellen, bei denen zuvor unter einem Freibetrag von 22 Euro weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer erforderlich waren.
Von diesen Neuerungen sind besonders Händler im E-Commerce betroffen, da hier teils große Warenströme aus China nach Deutschland fließen. Aber auch Unternehmen aus anderen produzierenden Branchen sind von den Importbeschränkungen betroffen.
Bei der Zollabwicklung ergeben sich ab dem 01.07.2021 folgende Änderungen:
- Wer Waren aus China importieren will, muss die Lieferung künftig elektronisch anmelden. Zuvor konnten Importeure geringwertige Güter mündlich anmelden und abholen.
- Alle Waren benötigen eine konkrete Zolltarifnummer.
Die zahlreichen Vorgaben beim Import von chinesischen Waren sorgen in Deutschland für einige Probleme und zusätzlichen Aufwand. Häufige Ursachen dafür sind z. B.:
- Fehlende CE-Kennzeichnung mit entsprechendem Logo. Dadurch ist die Ware auf dem deutschen Markt unzulässig.
- Unvollständige Datensätze der chinesischen Zollbehörden.
- Falsch angegebene Werte in den Zolldokumenten.
Durch diese Probleme bleiben die gelieferten Waren länger in der Zollabwicklung. Die Verantwortlichen müssen die notwendigen Nachweise nachreichen und ggf. Nachzahlungen leisten.
Quellen: „ZOLL.EXPORT“ Ausgabe 04/2021, Statistisches Bundesamt