Was bedeutet „Draw-Back-Verbot“?
Das Draw-Back-Verbot ist eine Anweisung zur Zollrückvergütung bzw. Zollbefreiung. Verantwortliche im Zollbereich dürfen keine Präferenznachweise unterzeichnen (z. B. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1), wenn ein Hersteller bestimmte Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft benutzt hat, für die keine Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung gezahlt wurden. Das Verbot betrifft solche Materialien,
- für die bestimmte Einfuhrzölle gelten,
- diese Zölle jedoch nicht erhoben oder erstattet wurden und
- aufgrund des Exports der Waren, die der Hersteller aus den betreffenden Vormaterialien gefertigt hat.
Das Draw-Back-Verbot greift insbesondere bei Zollverfahren der aktiven Veredelung. Darüber hinaus gilt es bei Umschließungen, Zubehör, Ersatzteilen und Werkzeugen sowie bei Warenzusammenstellungen. Das Verbot ist seit 21.09.2020 gültig und ist im Rahmen des Wirtschafts- und Handelsabkommens „CETA“ zwischen Kanada und der EU entstanden.
Neben dem CETA-Abkommen und dem dazugehörigen Draw-Back-Verbot müssen Verantwortliche weitere Regelungen und deren Änderungen kennen. Das Buch „Zoll & Export“ enthält alle relevanten Vorschriften aus dem Zoll- und Exportbereich für das aktuelle Jahr und vermittelt praktische Handlungstipps von erfahrenen Experten.
Ziel des Draw-Back-Verbots
Mithilfe des Draw-Back-Verbots soll vermieden werden, dass z. B. ein Hersteller doppelte Zollvorteile erhält. Zweifache Zollvorteile können Zollpartner erhalten, wenn
- sie in der EU keine Zölle erheben müssen oder
- Zölle erstattet bekommen oder
- Rückvergütungen von Zöllen erhalten
und ihnen das Partnerland gleichzeitig Präferenzen gewährt.
Draw-Back-Verbot: Diese Länder sind betroffen
Um festzustellen, welche Länder vom Draw-Back-Verbot betroffen sind, finden Verantwortliche auf der Website des Zolls eine entsprechende Übersicht. Sie ist Teil der Auskunftsdatenbank „Warenursprung und Präferenzen“ und zeigt, für welche Ländergruppen das Draw-Back-Verbot gilt. Außerdem sind detaillierte Regelungen zur jeweiligen Umsetzung des Verbots enthalten sowie die dazugehörigen rechtlichen Grundlagen.
Das Verbot greift jedoch nicht in allen Ländergruppen: In Japan, der Republik Korea und Vietnam beispielsweise gilt das Draw-Back-Verbot nicht.
Ausnahme: Art. 78 Zollkodex regelt Präferenznachweis für Nichtursprungswaren
Grundsätzlich untersagt das Draw-Back-Verbot das Anfertigen und Ausstellen von Präferenznachweisen bei Waren, deren Vormaterialien nicht verzollt wurden. Gemäß Art. 78 Unionszollkodex (UZK) gilt jedoch: Sind die Vormaterialien einer Ware verzollt, dürfen Zollverantwortliche den dazugehörigen Präferenznachweis unterzeichnen.
Liegt der Präferenznachweis einer Ware vor, die aus der Aktiven Veredelung kommt, ist die Wiederausfuhranmeldung angenommen. Durch das Annehmen entsteht die Zollschuld für die entsprechenden Vormaterialien, für die wiederum das Draw-Back-Verbot gilt.
Um die aufgekommene Zollschuld zu begleichen, ist mit der zuständigen Zollstelle Kontakt aufzunehmen. Sobald die Schuld gezahlt ist, gilt der Präferenznachweis.
Hintergrund: Draw-Back-Verbot und CETA
Grundlage des Draw-Back-Verbots ist das Wirtschafts- und Handelsabkommen „Comprehensive Economic and Trade Agreement“, kurz CETA. Das Abkommen gilt zwischen der Europäischen Union und Kanada. Es ist seit 21.09.2017 vorläufig rechtskräftig und schreibt vor, dass das Draw-Back-Verbot drei Jahre nach Inkrafttreten am 21.09.2020 wirksam wird.
Das CETA-Abkommen besteht aus gemeinsamen Regeln zwischen Kanada und der EU und ermöglicht offene Märkte unter beiden Parteien. Außerdem verfolgt es diese Ziele:
- Geringere Zölle für Industriegüter.
- Deutlich verbesserter Zugang zum kanadischen Markt für europäische Unternehmen.
- Niedrigere Kosten für den Mittelstand.
- Verbesserte Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und Kanada.
Bisher ist das Abkommen nur vorläufig rechtskräftig, da es noch nicht alle EU-Mitgliedstaaten ratifiziert haben. Sobald die Zustimmung aller 27 Staaten vorliegt, gilt das CETA-Abkommen vollumfänglich.
Quellen: zoll.de, gtai.de, bmwi.de