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"Ursprungszeugnis: Gültigkeit, betroffene Länder und Ausfüllhilfe"


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Ursprungszeugnis: Gültigkeit, betroffene Länder und Ausfüllhilfe

© Gerhard Seybert – stock.adobe.com

Das Ursprungszeugnis belegt den Ursprung von Waren und erfüllt verschiedene Funktionen bei der Zollabwicklung. Es wird von der zuständigen IHK ausgestellt, wenn das exportierende Unternehmen das Formular korrekt ausfüllt. Wir erklären, worauf Unternehmen beim Erstellen des Dokuments achten müssen, für welche Länder es benötigt wird und ob das Zeugnis auch rückwirkend ausgestellt werden kann.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Ursprungszeugnis?
  2. Wofür braucht man ein Ursprungszeugnis?
  3. Für welche Länder ist es erforderlich?
  4. Wann muss das Zeugnis ausgestellt werden?
  5. Ursprungszeugnis erstellen – Inhalte
  6. Wie lange ist das Zeugnis gültig?
  7. Kann man ein Ursprungszeugnis rückwirkend ausstellen?

Was ist ein Ursprungszeugnis?

Das Ursprungszeugnis („Certificate of Origin“) ist ein offizielles Warenbegleitpapier, das im internationalen Handel verwendet wird. Es bestätigt den nichtpräferenziellen/handelspolitischen Ursprung einer Ware. Das ist Land, in dem die Ware entweder vollständig gewonnen/hergestellt wurde oder sie zuletzt größtenteils be-/verarbeitet wurde. Dabei dient das Ursprungszeugnis als öffentliche Urkunde und ist in Deutschland bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (IHK) zu beantragen.

Wofür braucht man ein Ursprungszeugnis?

Das Ursprungszeugnis bescheinigt den handelspolitischen Ursprung der Ware. Damit lassen sich die Waren im Einfuhrland korrekt verzollen und die dortigen Anforderungen leichter erfüllen. Mögliche Zollvorteile wie Ermäßigungen oder Vereinfachungen können in der Regel nicht in Anspruch genommen werden.

Dennoch erfüllt das Dokument wichtige Funktionen:

  • Nachweis des Warenursprungs aus wirtschaftlichen, ökologischen oder politischen Gründen
  • Kontrolle der Warenströme
  • Durchführung von Anti-Dumping-Maßnahmen
  • Abschluss von Exportkreditversicherungen (Hermesdeckungen) und Akkreditiven
  • Überwachung von Einfuhrbeschränkungen und -kontingenten

Allerdings benötigt nicht jede Ausfuhr ein Ursprungszeugnis.

Für welche Länder ist ein Ursprungszeugnis erforderlich?

Ob das exportierende Unternehmen ein Ursprungszeugnis oder eine Handelsrechnung vorlegen muss, bestimmt das jeweilige Zielland in seinen Einfuhrbestimmungen. Besonders häufig fordern Drittländer, insbesondere arabische Staaten, ein solches Dokument. Sie verlangen entweder ein Ursprungszeugnis für bestimmte Warengruppen oder ein Zeugnis für sämtliche Einfuhren.

Eine Übersicht der betroffenen Länder liefert die Marktzugangsdatenbank (MADB) und die örtliche IHK auf Anfrage.

Wann muss ein Ursprungszeugnis ausgestellt werden?

Ein Ursprungszeugnis ist in folgenden Fällen notwendig:

  • Die Importvorschriften des Bestimmungslands fordern es.
  • Das zu beliefernde Unternehmen verlangt ein Zeugnis.

Ausnahme: Einige Sendungen benötigen kein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis. Hierzu gehören etwa Sendungen mit geringer Warenmenge, geringem Wert (höchstens 1.000 Euro) oder besonderem Verwendungszweck. Details liefert der Warenkatalog in § 38 Absatz 1 und § 40 Außenwirtschaftsverordnung.

Zeitlich gesehen muss die Ware noch im EU-Zollgebiet zum Versand vorbereitet werden. Je nach Zielregion ist also auch das Ursprungszeugnis innerhalb der EU zu erstellen. Stellt das exportierende Unternehmen das Zeugnis erst nach Verlassen der Grenze aus, gilt das Ursprungszeugnis als nachträglich ausgestellt. Daher sollten exportierende Unternehmen ihr Ursprungszeugnis so schnell wie möglich ausfüllen.

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Ursprungszeugnis erstellen – Inhalte

Eine Ursprungserklärung besteht aus je einer Vorder- und Rückseite mit jeweils unterschiedlichen Daten. Der folgende Abschnitt zeigt, welche Informationen in welches Feld einzutragen sind.

Angaben auf der Vorderseite   

Jedes Ursprungszeugnis trägt einen Kennbuchstaben und eine Seriennummer. Außerdem sind bis zu neun Felder auszufüllen, die folgende Angaben enthalten müssen:

Feld 1 Vollständiger Firmenname und Adresse des absendenden Unternehmens
→ Achtung: Das Formular unterscheidet zwischen Unternehmen, die im Handelsregister geführt werden und sonstigen Gewerbebetrieben.
Feld 2 Vollständige Empfangsadresse (mindestens Bestimmungsland)
Feld 3 Ursprungsland
Feld 4 Beförderungsart (Schiff, Bahn, LKW etc.)
Feld 5 Bemerkungen (Importlizenznummer, interne Auftragsnummer, Akkreditiv-Nummer etc.)
→ Hier nicht angeben: Hersteller der Ware oder Erklärungen des exportierenden Unternehmens
Feld 6 Beschreibung der Ware, Anzahl und Art der Packstücke (bei unverpackten Waren die Stückzahl, bei Massengütern der Vermerk „lose geschüttet“)
→ Bei mehreren Warenarten oder mehreren Ursprungsländern: Unterteilung in laufende Nummern
Feld 7 Mengenangabe in Kilogramm, Liter, Tonne etc.
→ Bei verpackter Ware sowohl Brutto- als auch Nettogewicht angeben.
Feld 8 Erklärung der unterzeichnenden Person (nur auf dem Antragsvordruck)
Feld 9 Optional: Abweichende Angaben zwischen antragstellender und absendender Person

Rückseite des Ursprungszeugnisses  

Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses kann das exportierende Unternehmen zulässige Erklärungen abgeben, die auf der Vorderseite nicht möglich sind (etwa Herstellererklärungen oder positive Ursprungserklärungen). 

Hinweis: Solche Erklärungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses müssen unterschrieben sein.

Weitere Formvorschriften

Für ein korrektes Ursprungszeugnis muss der einheitliche Vordruck der Europäischen Union verwendet werden. Er besteht aus dem roten/rosa Antrag (Original) und bei Bedarf der gelben Kopie/Durchschrift. Die gelbe Kopie ist notwendig, wenn das exportierende Unternehmen mehrere Exemplare des Zeugnisses ausstellen muss. Denn für jede Warensendung gibt es nur ein Original-Ursprungszeugnis.

Alle Zeugnisse müssen von der für das exportierende Unternehmen zuständigen IHK bescheinigt (abgestempelt) werden. Zudem kann anstelle eines gedruckten ein elektronisches Ursprungszeugnis ausgestellt werden. Hierfür ist jedoch eine gesonderte Vereinbarung mit der IHK sowie eine zusätzliche technische Ausstattung erforderlich.

Die genauen Anforderungen an nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse finden sich in Artikel 61 EU-Zollkodex und Artikel 57 bis 59 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

Wie lange ist das Zeugnis gültig?

Ein Ursprungszeugnis gilt in der Regel nur für eine einmalige Lieferung. Dabei gibt es keine allgemeine Gültigkeitsdauer. Stattdessen variiert die Gültigkeit je nach Bestimmungsland. Daher sollten exportierende Unternehmen beim Zielland oder importierenden Unternehmen nachfragen, ob besondere Anforderungen an die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses zu beachten sind.

Kann man ein Ursprungszeugnis rückwirkend ausstellen?

Ja, grundsätzlich kann ein Ursprungszeugnis auch rückwirkend, also außerhalb des EU-Zollgebiets, ausgestellt werden. Die Rahmenbedingungen für eine solch nachträgliche Anfertigung sollte mit der zuständigen IHK geklärt werden. Es gibt jedoch keine Blanko-Ursprungszeugnisse. Die Dokumente müssen immer für eine bestimmte Warensendung beantragt und ausgestellt werden.

Verfügt das einführende Unternehmen nicht über das erforderliche Dokument, lehnt die Zollstelle die Einfuhrabfertigung ab.

Quellen: „PC-gestützte Bearbeitung komplexer Zolldokumente“, Jahrbuch „Zoll & Export“, Leitfaden für nichtpräferenzielle Ursprungsregeln (EU-Kommission)

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