Neues Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) seit Juni 2021 in Kraft – aktuelle Vorgaben und Reform des SGB VIII

12.08.2021 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

articleimage
© Romolo Tavani – stock.adobe.com
Seit dem 10.06.2021 gilt das lang erwartete KJSG, mit dem sich insbesondere die Kinder- und Jugendhilfe sowie der Kinderschutz verbessern sollen. Hierfür sieht das Gesetz Änderungen im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vor. Doch wer ist vom KJSG betroffen? Welche Änderungen sind jetzt zu beachten und welche Vorhaben des Gesetzes werden kritisiert?

Inhaltsverzeichnis

  1. KJSG: Definition
  2. Wer ist vom KJSG betroffen?
  3. Wann tritt das KJSG in Kraft?
  4. Was ändert sich im SGB VIII?
  5. Kritik am KJSG – Was bringt das neue Gesetz wirklich?

KJSG: Definition

Das „Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen“ (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) ist ein Artikelgesetz, das v. a. die Kinder- und Jugendhilfe aus dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) reformiert. Mithilfe des KJSG will der Gesetzgeber denjenigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen helfen, die besonderen Unterstützungsbedarf benötigen.

So beinhaltet das KJSG u. a. Verbesserungen des Kinderschutzes und der Lebenssituation von Pflegekindern. Aber auch der Schutz von Flüchtlingsunterkünften gehört zu den Neuerungen, ebenso wie das Sicherstellen von Inklusion und gleichberechtigter Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen.

Zu den wichtigsten Änderungen durch das neue KJSG gehören folgende Punkte:

  • Junge Menschen mit Behinderung sollen künftig stärker einbezogen werden.
  • Jugendämter sollen ab dem Jahr 2028  für die Eingliederungshilfe junger Menschen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen zuständig sein.
  • Das Gesetz will den Kinderschutz u. a. durch folgende Maßnahmen verbessern:
    • Änderungen im Betriebserlaubnisrecht von Leistungserbringern der Kinder- und Jugendhilfe.
    • Vorschriften zur Verbesserung der Kooperation von Jugendämtern und anderen Akteuren (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Staatsanwaltschaft).
  • Klarere Regelungen für Ärztinnen und Ärzte, wann sie Ausnahmen bei der Schweigepflicht machen dürfen.
  • Stärkung der Interessen von Pflegekindern.
  • Mehr Prävention und Unterstützung in Familien mit besonderen Belastungen durch Erziehungsberatungsstellen.
  • Ausbau der Beteiligung junger Menschen und ihrer Angehörigen.

Ein wichtiger Aspekt beim Kinder- und Jugendschutz gemäß neuem KJSG ist das Kindeswohl. Potenzielle Gefährdungen müssen Verantwortliche frühzeitig erkennen und behandeln können. Darüber hinaus gewinnt auch der Bereich der Schulsozialarbeit durch das KJSG stärker an Bedeutung: Sie erhält eine noch wichtigere Rolle bei der Unterstützung belasteter Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte. Um dieser Rolle gerecht zu werden, müssen Schulen ihre Schulsozialarbeit kontinuierlich ausbauen.

KJSG: Text zum Gesetz

Den gesamten Gesetzestext des KJSG finden Interessierte im Bundesgesetzblatt vom 09.06.2021, in welchem das Gesetz offiziell verkündet wurde.

Wer ist vom KJSG betroffen?

Inhaltlich wendet sich das KJSG insbesondere an folgende junge Menschen:

  • Personen, die benachteiligt werden.
  • Personen, die unter belastenden Lebensbedingungen aufwachsen.
  • Personen, die gefährdet sind, von der sozialen Teilhabe abgehängt zu werden.

Gleichzeitig müssen sich v. a. folgende Personengruppen mit den Vorgaben des neuen KJSG auseinandersetzen:

Wer ist betroffen? Was sollten Betroffene jetzt tun?
  • Kitas
  • Schulen
  • Die gesamte Kita bzw. Schule inklusiv ausrichten.
    → Bauliche und personelle Voraussetzungen der Einrichtung prüfen und ggf. anpassen.
  • Darauf einstellen, dass Schulen wie Kitas künftig in jedem Fall Kinder mit und ohne Behinderung ganzheitlich in ihrer Einrichtung fördern müssen.
  • Leistungserbringer der Kinder- und Jugendhilfe
  • Jugendämter
  • Mit geänderten Voraussetzungen für Betriebserlaubnis beschäftigten.
  • Über erweiterte Möglichkeiten zum Entzug der Betriebserlaubnis befassen.
  • Um die Pflicht zum Sicherstellen eines externen Beschwerdeverfahrens zu erfüllen: Mit Dritten kooperieren, z. B. den neuen Ombudsstellen.
  • Wer ambulante Leistungen anbietet:
    Vereinbarungen mit Jugendamt prüfen, ob Leistungsvereinbarungen den geänderten Ansprüchen aus § 77 SGB VIII genügen.
    → Bei Ungenügen: Neue Verhandlungen mit Jugendamt führen, um die bisherige Vereinbarung den neuen gesetzlichen Bedingungen anzupassen.
  • Anbieter von Auslandsmaßnahmen
  • Genau prüfen, welche erweiterten Voraussetzungen nach § 38 SGB VIII gelten.
  • Darauf einstellen, dass es in Zukunft deutlich weniger Auslandsmaßnahmen geben wird, aber der Bedarf danach gleich bleiben wird.
    → Alternative Konzepte entwickeln.
  • Erziehungsberatungsstellen
  • Anbieter von Betreuung in Notsituationen
  • Engere Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberatungsstellen und Leistungserbringern anstreben, die Betreuung für Kinder in Notsituationen anbieten.
  • Ggf. können Erziehungsberatungsstellen auch selbst solche Betreuungsangebote erstellen.
  • (Kinder-)Ärztinnen und Ärzte
  • Prüfen, welche geänderten Auflagen bei der Schweigepflicht für sie gelten.

Außerdem sind Familiengerichte, Staatsanwaltschaften und die Jugendgerichtshilfe von den Regelungen des KJSG betroffen, ebenso wie Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung inklusive deren Angehörigen.

Wann tritt das KJSG in Kraft?

Das neue KJSG ist bereits am 10.06.2021 in Kraft getreten. Dies wurde im Bundesgesetzblatt vom 09.06.2021 verkündet. Hierfür stimmte der Bundesrat in seiner Sitzung am 07.05.2021 final dem entsprechenden Referentenentwurf des Bundestags zu. Ausgenommen waren Regelungen zum Verfahrenslotsen sowie zur Gesamtzuständigkeit von Kinder- und Jugendhilfen.

Zuvor hatte das Bundeskabinett im April 2017 den vom Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) vorgelegten Gesetzentwurf zum KJSG beschlossen. Allerdings erfolgte die anschließende Abstimmung im Bundesrat nicht mehr in der damaligen Legislaturperiode. Dadurch zog sich der finale Beschluss bis zum Mai 2021.

Weitere Informationen zum Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens hat das BMJSFJ auf der Website „mitreden-mitgestalten.de“ veröffentlicht.

Was ändert sich im SGB VIII?

Ein grundlegender Aspekt des KJSG ist eine Reform des SGB VIII zur Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII-Reform 2021). Beim KJSG handelt es sich um ein Artikelgesetz, das kein eigenes neues Stammgesetz enthält.

Welche genauen Änderungen das KJSG im SGB VIII vorsieht, beschreibt die folgende Übersicht:

Änderung im SGB VIII Betroffene Passagen im Gesetz

Der Begriff „Behinderung“ wird legal definiert.

  • § 7 Abs. 2 SBG VIII n. F. (angelehnt an § 2 Abs. 1 SGB IX)
    → Gilt nicht für § 35a (Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte).

Vorschriften über Jugendarbeit und Kindertagesbetreuung schreiben künftig vor, dass deren Angebote junge Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt einbeziehen müssen. Das soll für mehr Inklusion junger Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung sorgen.

  • § 11 SBG VIII (Jugendarbeit)
  • §§ 22 ff. SBG VIII (Kindertagesbetreuung)

Jugendämter müssen unabhängige Ombudsstellen einrichten.

  • § 9a SGB VIII n. F.
Es gibt eine neue Vorschrift über Schulsozialarbeit mit einer Legaldefinition der Schulsozialarbeit sowie einer Ermächtigung zugunsten der Länder, mit der sie landesrechtliche Vorschriften erlassen können.
  • § 13a SGB VIII n. F.

Die Vorgaben zur Betreuung von Kindern in Notsituationen werden neu gefasst. Insbesondere soll die Betreuung niedrigschwellig zugänglich sein, wenn sie von einer Erziehungsberatungsstelle vermittelt wird.

  • § 20 SGB VIII

Geänderte Regelungen für Kinder in Pflegefamilien und deren Eltern:

  • Eltern haben Anspruch auf Beratung, Unterstützung und Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Er besteht unabhängig davon, ob das Kind voraussichtlich in die elterliche Obhut zurückkehren wird oder nicht.
  • Ausbau der Beratungsansprüche von Pflegepersonen und des Kinderschutzes in Pflegefamilien.
  • Perspektivklärung wird in das SGB VIII aufgenommen.
  • § 37 SGB VIII n. F.

Strengere Auflagen für Auslandsmaßnahmen.

  • § 38 SGB VIII n. F.

Klarstellung des Rechtsanspruchs von jungen Volljähriger auf

  • Leistungen nach SGB VIII und
  • Anspruch auf Nachbetreuung.
  • § 41 SGB VIII n. F.

Einrichtungen, die Minderjährige über Tag und Nacht, tagsüber über oder einen Teil des Tages betreuen, erhalten eine geänderte Betriebserlaubnis:

  • Die Einrichtung muss künftig ein internes und externes Beschwerdeverfahren vorzeigen, das junge Menschen in Anspruch nehmen können.
  • Einrichtungen sind erstmals legal im Gesetz definiert.
  • Die zuständigen Behörden erhalten mehr Rechte und Pflichten.
  • Leistungserbringer unterliegen schärferen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten.
  • § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII n. F.
  • § 46 SGB VIII n. F.
  • § 47 SGB VIII n. F.
Beim Recht der Leistungsvereinbarungen für ambulanten Leistungen ist neben der Vergütungsvereinbarung in Zukunft immer auch eine Leistungsvereinbarung erforderlich.
  • § 77 SGB VIII n. F.

Der Kostenbeitrag für junge Menschen wird geändert, z. B. wenn sie in Pflegefamilien oder Einrichtungen der Erziehungshilfe leben.

  • Das Einkommen des laufenden Jahres ist entscheidend, nicht wie bisher das Einkommen des Vorjahres. Dazu zählen u. a. Verdienste aus Schülerjobs, Praktika oder einer Berufsausbildung.
  • Vermögen ist für den Kostenbeitrag in Zukunft irrelevant.
  • Der Anteil des einzusetzenden Einkommens senkt sich von 75 % auf 25 %.
  • Es gibt künftig Freibeiträge für junge Menschen.
  • § 92 Abs. 1a SGB VIII n. F.
  • § 94 Abs. 6 SGB VIII n. F.

Ab dem Jahr 2028 sollen Jugendämter für die Eingliederungshilfe junger Menschen mit seelischer Behinderung verantwortlich sein. Bisher waren dafür die Träger der Eingliederungshilfe zuständig.

Allerdings muss der Gesetzgeber für diese Maßnahme erst ein entsprechendes Gesetz erlassen. Hierfür plant das SGB VIII eine Voruntersuchung, die eventuelle Folgen der Übertragung der Zuständigkeiten untersucht. Auch soll sichergestellt werden, dass sich der Umfang der Kostenheranziehung und der Kreis der Leistungsberechtigten nicht ändert.
→ Übergangsregelung, „Status-Quo-Klausel“

  • § 10 SGB VIII n. F.
  • § 107 Abs. 2 SGB VIII n. F.

Neben den o. g. Änderungen beschreibt das KJSG noch weitere, weniger umfangreiche Änderungen in anderen Gesetzen. Davon betroffen sind insbesondere folgende Gesetze:

  • Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
  • SGB V, SGB IX und SGB X
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
  • Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)

Doch bei der Vielzahl an gesetzlichen Anpassungen gibt es auch Kritik am KJSG.

Kritik am KJSG – Was bringt das neue Gesetz wirklich?

Einerseits enthält das KJSG wichtige Änderungen, v. a. zur Verbesserung des Kinderschutzes. Die vielen kleineren gesetzlichen Neuerungen stärken den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Auch die neu eingeführten Ombudsstellen haben einen positiven Effekt: Sie gelten als integraler Bestandteil der Kinder- und Jungendhilfe und verbessern deren gesamte Strukturqualität.

Bereits in die richtige Richtung führt auch die Weiterentwicklung des Leistungsvereinbarungsrechts bei ambulanten Leistungen. Allerdings ist zu befürchten, dass die entsprechenden Gesetzesänderungen im KJSG nur wenig Veränderung erzeugen. Kritiker betonen hier besonders das fehlende Schiedsstellenverfahren für ambulante Leistungen.

Auch im Bereich der Inklusion junger Menschen mit Behinderungen gibt es positive wie negative Aspekte. Die allgemeinen Regelungen zur sog. „inklusiven Ausrichtung“ im SGB VIII werden überwiegend als gelungen bewertet. Dagegen betonen Kritiker, dass die Vorgaben zur Eingliederungshilfe im Gesetz unzureichend sind.

Zwar wollte der Gesetzgeber mit dem KJSG eine inklusivere Lösung finden, indem er den Jugendämtern ab dem Jahr 2028 die Verantwortung zur Eingliederungshilfe junger Menschen mit Behinderungen vorschreibt. Die für dieses Vorhaben eingebaute Übergangsregelung in § 107 SGB VIII n. F., die eine Status-Quo-Klausel enthält, wird von Kritikern ebenfalls negativ bewertet.

Quellen: VORSCHRIFTENMONITOR, bmfsfj.de, dip.bundestag.de

Mehr zu den Themen: Jugendschutz Kindeswohl