Aufgaben und Pflichten der elektrotechnisch unterwiesenen Person (EUP)
10.06.2024 | Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Alltägliche, kleinere und nach Ermessen der Elektrofachkraft (EFK) ungefährliche elektrotechnische Aufgaben werden im Betrieb meist von einer oder mehreren elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EuP) übernommen. Aber auch bei Prüf- und Wartungsarbeiten kann die EuP einer EFK zur Hand gehen. Dennoch gilt es besonders in Unternehmen mit ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmittel, genau zu wissen, welche Arbeiten die EuP in welchem Ausmaß ausführen darf.Inhaltsverzeichnis
- Definition der EuP im Sinne von DGUV Vorschrift 3 und 4
- Was darf eine EuP und was nicht?
- Unter welchen Umständen können elektrotechnisch unterwiesene Personen eingesetzt werden?
- Bestellung einer elektrotechnisch unterwiesenen Person
Definition der EuP im Sinne von DGUV Vorschrift 3 und 4
Grundsätzlich sind laut dem Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) all diejenigen Personen elektrotechnisch unterwiesene Personen (EUP), die von einer Elektrofachkraft eine entsprechende Unterweisung bekommen haben. Die Folge einer solchen Unterweisung sollte stets sein, dass eine EuP die verlangten elektrotechnischen Arbeiten risikofrei und fachgerecht durchführen kann.
→ In der Praxis können z. B. Hausmeister, Produktionshelfer, aber auch Bürokräfte zur elektrotechnisch unterwiesenen Person werden.
Was darf eine EuP und was nicht?
Jedoch sind elektrotechnisch unterwiesene Personen nicht als befähigte Personen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetriebsV) anzusehen. In der Folge dürfen sie nicht eigenverantwortlich elektrotechnische Prüfungen vollziehen, aber z. B. die Elektrofachkraft tatkräftig unterstützen. Das macht das Thema Eigenverantwortung zu einer Schlüsselqualifikation für Elektrofachkräfte oder befähigte Personen – die EuP hingegen trägt diese nicht (vgl. § 14 Abs. 6 BetrSichV).
Das hat aber zur Folge, dass eine elektrotechnisch unterwiesene Person nur bedingt rechtlich für ihr nicht ordnungsgemäßes Handeln belangt werden kann. Beispielsweise wäre dies der Fall, wenn die EuP die Anweisungen der Elektrofachkraft ignoriert und durch eigenmächtige Entscheidungen ein Schaden entstehen würde.
Unter welchen Umständen können elektrotechnisch unterwiesene Personen eingesetzt werden?
Weil EuP in der Regel nicht über eine elektrotechnische Berufsausbildung verfügen, gilt der Grundsatz, dass sie innerhalb eines Prüfteams nur unter der Leitung und Aufsicht (vgl. § 3 Abs. 1 DGUV V3 bzw. 4) einer befähigten Person arbeiten dürfen. Dennoch bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die befähigte Person oder Elektrofachkraft wirklich bei jeder Prüfung oder jedem Arbeitsvorgang der elektrotechnisch unterwiesenen Person anwesend sein muss.
Vor allem bei Arbeiten mit geringerem Gefährdungspotenzial ist es nicht immer zwingend notwendig, eine Elektrofachkraft zu beauftragen, sondern es werden gezielt elektrotechnisch unterwiesene Personen „ausgebildet“. Zu diesen Aufgaben gehören i. d. R.:
- Das Austauschen von Glühbirnen oder Leuchtstäben
- Auswechseln von Feinsicherungen und Schmelzeinsätzen von Schraubsicherungen mit einer Spannung von bis zu 63 A
- Entsperren von Schutzschaltern und Schutzrelais, Fehlerstrom- und Leitungsschutzschaltern (nur, wenn partiell der Berührungsschutz gemäß DIN VDE 660-514 gegeben ist)
- Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel mit Prüfgeräten gemäß DIN VDE 0404 und DIN VDE 0413
- Reinigung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
- Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
- Heranführen geeigneter Prüf- und Messeinrichtungen an unter Spannung stehender Teile
- Sichtprüfung und Fehlersuche elektrischer Betriebsmittel
→ Welche Arbeit im Betrieb von der elektrotechnisch unterwiesenen Person übernommen werden kann und welche nicht, legt die Elektrofachkraft (EFK) fest.
Da bei der EuP-Unterweisung neben ArbSchG, BetrSichV und DGUV Vorschriften auch auf DIN VDE 1000-10 und DIN VDE 0105-100 geachtet werden muss, wird die Unterweisung grundsätzlich nur von Elektrofachkräften oder zusätzlich qualifiziertem Personal durchgeführt.
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Leitungs- und Aufsichtspflicht der EFK gegenüber der EuP
Laut DGUV V3 hat die zuständige Elektrofachkraft gegenüber der EuP die Fach- und Führungsverantwortung (§ 3 Abs. 1) – d. h. ihr obliegt die Leitung, Aufsicht und Überwachung; mit Leitung sind insbesondere die Unterweisungen zum ordnungsgemäßen Einrichten, Ändern und Instandhalten elektrischer Anlagen und Arbeitsmittel gemeint.
Ansonsten steht in diesem Punkt vor allem das Thema Sicherheit im Zentrum: für alle der elektrotechnisch unterwiesenen Person zugeteilten Arbeitsabläufe muss sie über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen unterwiesen werden.
→ Unter Überwachung ist aber nicht per se die dauerhafte Kontrolle der EuP gemeint, sondern je nach Tätigkeitsart die stichpunktartige Kontrolle oder Anwesenheit der Elektrofachkraft. Wichtig ist dabei aber, dass die EFK immer für Rückfragen zur Verfügung stehen muss.
Bestellung einer elektrotechnisch unterwiesenen Person
Eine EuP muss grundsätzlich schriftlich durch den Arbeitgeber bestellt werden. Dieses Schreiben beinhaltet auch deren genaue Tätigkeitsbereiche, die nur in Absprache mit der Elektrofachkraft zu ermitteln sind.
→ Denkbar ist eine Bestellung der EuP auch mittels einer dezidierten Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag.
Quellen: „Sicherheitshandbuch Elektrosicherheit“, EuP: Typische Aufgaben und Zusammenarbeit mit Elektrofachkräften (forum-verlag.com)