Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel: Wer darf was prüfen?

15.12.2017 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind gefährlich. Deshalb dürfen sie nur von ausreichend qualifiziertem Personal erledigt werden. Für die Auswahl des Personals ist der Unternehmer/Arbeitgeber zuständig und der steht oft vor der Frage: Wer darf eigentlich was prüfen? Ein Überblick.

 

Auswahl des Prüfers von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln 

§ 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt vor, dass der Unternehmer/Arbeitgeber noch bevor er einen Prüfer bestellt, die notwendigen Voraussetzung für die Durchführung der Prüfung ermitteln muss. Dies ist erforderlich, um basierend darauf entscheiden zu können, welche Qualifikation die Person mitbringen muss, die er mit der Prüfung beauftragen will. Der Unternehmer/Arbeitgeber trägt damit die Auswahlverantwortung und sollte genau wissen, welche Person welche Qualifikationen mitbringt. 

Qualifikationsanforderungen an den Prüfer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Grundsätzlich dürfen elektrotechnische Arbeiten nur durch Elektrofachkräfte oder unter deren Leitung und Aufsicht durch elektrotechnisch unterwiesene Personen ausgeführt werden. Daneben gibt es aber noch die befähigte Person, Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeit und die verantwortliche Elektrofachkraft. Wer darf also prüfen und was? 

Elektrofachkraft 

Die Elektrofachkraft ist gemäß § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschriften 3 und 4 eine Person, die in der Lage sein muss, selbstständig die ihr übertragenen Aufgaben zu beurteilen und mögliche Gefahren zu erkennen. Sie muss also eine fachliche Ausbildung mitbringen, einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Tätigkeitsgebiet nachweisen können und die entsprechenden normativen und rechtlichen Bestimmungen kennen. 

Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird entweder durch eine Ausbildung oder durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach einer Überprüfung durch eine Elektrofachkraft erworben. Die Elektrofachkraft muss sich regelmäßig weiterbilden, um immer auf dem aktuellen Stand zu bleiben und ihr Tätigkeitsprofil anzupassen. 

 Prüfaufgaben einer Elektrofachkraft:

  • Prüfen von elektrischen Arbeitsmitteln und ggf. von überwachungsbedürftigen Anlagen.
  • Errichten, Ändern, Betreiben und Instandhalten von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln.

Verantwortliche Elektrofachkraft 

Die verantwortliche Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10 muss über eine Ausbildung zum Techniker, Meister oder Ingenieur sowie Bachelor oder Master im Bereich der Elektrotechnik verfügen. Aufgrund fachlicher sowie persönlicher Eignung wird ihr die Fach- und Führungsverantwortung schriftlich übertragen, wenn der Unternehmer/Arbeitgeber diese aufgrund fehlender Fachkenntnisse für den elektrotechnischen Betrieb oder elektrotechnischen Betriebsteil nicht übernehmen kann. 

 Aufgaben einer verantwortlichen Elektrofachkraft:

  • Überwacht und verantwortet die Arbeit der ihr untergeordneten Elektrofachkräfte.

Befähigte Person 

Eine befähigte Person für die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel muss gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV und TRBS 1203 eine für die vorgesehene Prüfaufgabe adäquate Berufsausbildung sowie mindestens ein Jahr Berufserfahrung bezüglich der Errichtung, dem Zusammenbau und der Instandsetzung von elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen mitbringen. Sie muss nachweisen können, dass sie zeitnah die geforderte Tätigkeit ausgeübt und neben den praktischen Erfahrungen auch ihre elektrotechnischen Fachkenntnisse mittels Schulungen aktualisiert hat. 

 Typische Prüfaufgaben einer befähigten Person:

  • Prüfen der ordnungsgemäßen Montage und sicheren Funktion von Arbeitsmitteln – nach der Montage, vor der Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einem neuen Standort 
  • Prüfen von Arbeitsmitteln, die schädlichen Einflüssen wie Naturereignissen oder längerer Nichtbenutzung unterliegen
  • Prüfen von Arbeitsmitteln nach Änderungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen

Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person ist eine Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet wurde. Falls erforderlich muss sie von der Elektrofachkraft angelernt und über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. 

Die elektrotechnisch unterwiesene Person gilt nicht als befähigte Person i. S. d. Betriebssicherheitsverordnung. Sie darf die Arbeitsvorbereitung sowie Durchführung einer Prüfung nur unter Leitung und Aufsicht einer befähigten Person mit der Qualifikation einer Elektrofachkraft und unter Verwendung von geeigneten Messgeräten durchführen. Die EuP muss jederzeit die Möglichkeit haben, Unklarheiten mit einer befähigten Person oder einer Elektrofachkraft klären zu können. 

 Typische Aufgaben, die der EuP nach einer Unterweisung übertragen werden dürfen: 

  • Sichtkontrollen an Arbeitsmitteln und Arbeitsplätzen
  • Sichtkontrollen an Schaltschränken und Unterverteilungen bei gegebenem Berührungsschutz 
  • Fehlersuche in beschränktem Umfang 
  • Unterstützung der befähigten Person bei der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel 

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT)

Personen aus nichtelektrotechnischen Berufen können dazu befähigt werden, bestimmte elektrotechnische Arbeiten in eigener Fachverantwortung durchzuführen, wenn sie sich als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten qualifizieren. Die Qualifizierung wird durch eine Ausbildung in Theorie und Praxis in den für die Tätigkeit infrage kommenden Aufgaben erworben. Diese Ausbildung muss mindestens 80 Stunden betragen. Die Eignung muss schließlich durch eine Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. 

 Aufgaben einer EFKffT

  • Eine EFKffT darf nur gleichartige, sich wiederholende Arbeiten übernehmen und zwar die, in denen sie geschult wurde. 
  • Die Tätigkeiten, die eine EFKffT erledigt, müssen vom Arbeitgeber gemäß der Durchführungsanweisung nach § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschriften 3 und 4 in einer Arbeitsanweisung festgelegt werden. 
  • Es ist faktisch ausgeschlossen, dass eine EFKffT die Fach- und Führungsverantwortung gegenüber einer EuP wahrnehmen kann. 

Qualifikationsanforderungen an den Prüfer 

Detaillierte Qualifikationsanforderungen an die Prüfer von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln finden Unternehmer und Arbeitgeber in den folgenden Rechtsvorschriften: 

  • BetrSichV
  • TRBS 1201 und 1203
  • DGUV Vorschriften 3 und 4 
  • DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“

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Quelle: „Handbuch Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“

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