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Am 30.11.2023 endete die Übergangsphase auf die neue Version ATLAS 9.1 / AES 3.0. Teilnehmer müssen ihre ATLAS- bzw. AES-Software entsprechend anpassen, da die Regelungen zur Ausfuhr über ATLAS nun umfangreich an die Vorgaben des Unionszollkodex (UZK) angeglichen wurden. Welche Änderungen kommen auf Teilnehmer und Hersteller zu?
Das ATLAS-Release AES 3.0 ist eine neue Version des IT-gestützten Ausfuhrverfahrens „AES“ (Automated Export System). Damit können Unternehmen das vereinfachte Verfahren des UZK zur Ausfuhranmeldung nutzen. Inhaltlich regelt das AES insbesondere die Gestaltung von ein- und ausgehenden Nachrichten zur Ausfuhr.
Um das Verfahren AES an die Vorgaben des UZK anzupassen, wurde die Version AES 3.0 entwickelt. Sie enthält einige Neuerungen, die für den Arbeitsalltag in der Zoll- und Exportabwicklung wichtig sind.
AES 3.0: Änderungen für Teilnehmer und Hersteller
Die neue Version AES 3.0 wurde am 06.03.2021 in den Echtbetrieb überführt. Anschließend begann wie üblich die Umstellung der Anwendungen im Rahmen einer sog. weichen Migration – einem Übergangszeitraum, der bis 16.07.2023 andauerte. Bis dahin konnten Teilnehmer noch die Vorgängerversion AES 2.4.4 nutzen. Die Zertifizierungsphase für Hersteller von Zollsoftware endete bereits am 16.06.2023. Die EU-weite Umsetzungsphase lief zum 30.11.2023 aus (Tag der letztmaligen Gültigkeit).
In diesem Rahmen müssen Softwarehersteller bzw. Teilnehmer folgende Aufgaben erfüllen:
Release-Wechsel auf neue Version durchführen.
Eine Teilnehmersoftware einsetzen, die für AES 3.0 zertifiziert ist.
Alle Teilnehmerstammdaten auf die neue Version umstellen.
Erst wenn der Übergangszeitraum vorbei ist, können grundsätzlich alle Teilnehmer die Änderungen zu Nachrichtenstrukturen nutzen. Bis dahin ist diese Option solchen Teilnehmern vorbehalten, die bereits die o. g. Aufgaben abgeschlossen haben.
Inhalte der neuen Version AES 3.0
Das neue ATLAS-Release AES 3.0 sorgt, verglichen mit der Vorgänger-Version des AES, für einige Änderungen bei der Ausfuhranmeldung. So wird für die Teilnehmer künftig z. B. nur noch das Format XML genutzt. Auch die Zertifizierung für das AES 3.0 wird ausschließlich im Übermittlungsformat XML durchgeführt.
Laut ATLAS-Info 0137/21 sollten v. a. folgende Punkte beachtet werden, wenn Unternehmen die neue Version nutzen wollen:
Bereich
Änderung durch AES 3.0
1. UZK-Anpassungen
Ein- und ausgehende Nachrichten wurden an die Vorschriften des UZK angeglichen. → Neue Nachrichten, die Änderungen an den Verfahrensabläufen bewirken. → Sprachliche Anpassungen, neue Strukturen, geänderte Bedingungen und Prüfungen.
Es gibt Übergangsregelungen für einige Datenfelder bzw. -gruppen, die bis zum Ende der EU-weiten Übergangszeit (30.11.2023) reichen. → Bis zu diesem Tag müssen die Mitgliedsstaaten ein vollständiges AES einführen.
2. Ausfuhrerstattung
Alle Vorgaben zur Ausfuhrerstattung wurden im AES 3.0 entfernt.
3. Mehrfache Umleitung
Sie ermöglicht es, zuvor umgeleitete Ausfuhrvorgänge anderer Mitgliedstaaten bei der vorgesehenen Ausgangszollstelle erneut zu gestellen.
Fristdauer: 200 Tage ab Eingang der Ankunftsanzeige.
Nach Ablauf der Frist ist keine wiederholte Gestellung möglich.
4. Local/Master Reference Number (LRN/MRN)
Die LRN ersetzt die bisherige Bezugsnummer und dient der vorläufigen Identifizierung eines Ausfuhrvorgangs zwischen Entgegennahme und Annahme.
Die MRN (ehemals „Movement Reference Number“) wird erst bekannt gegeben, wenn die Ausfuhr und die Statusmeldung „Statusmeldung zur Ausfuhr (E_EXP_STA)“ angenommen wurden. → Neuen Aufbau der MRN beachten.
5. Art der (Ausfuhr-)Anmeldung
Neue Codeliste für Art der Anmeldung: C0231 (Declaration Type) → Enthält nur die Werte „EX“ und „CO“. Der Wert „EU“ entfällt im AES 3.0.
Neue Codeliste für Art der Ausfuhranmeldung: A0121 → Beruht nicht mehr auf Buchstaben-Codes, sondern auf bestimmten Zahlenreihenfolgen.
6. Neue Beteiligte
Neue Beteiligte zur Anmeldung:
Außenwirtschaftlicher Ausführer
Versender
Beförderer
Lieferketten-Beteiligte
Es gibt keine Angabe mehr zum Verfahrensinhaber PV.
7. Unionsansässigkeit von Beteiligten
Mit Einführung des AES 3.0 sind Ausfuhranmeldungen auch dann möglich, wenn sich der Hauptsitz des Beteiligten im Drittland und die ständige Niederlassung in der EU befindet.
8. Datenfelder „Vermerk“ und „Besonderer Tatbestand“
Sie werden durch die neue Datengruppe „Zusätzliche Informationen“ ersetzt.
9. Anmeldung von Unterlagen und Vorpapieren
Künftig gibt es eine differenzierte Anmeldung von Unterlagen auf Kopf- und Positionsebene als Unterlage, Sonstigen Verweis oder Transportdokument. → Abhängig von der Art des Dokuments.
10. Anmeldung von sonstigen Unterlagen
Der bisherige Code „Nzzz“ zur Angabe sonstiger Unterlagen wird im AES 3.0 mit dem Code „9ZZZ“ (Sonstiges) ersetzt. → Neue Codelisten: I0921, I0922, I0931, I0932 und I0941
Für rückwirkenden Anmeldungen gibt es den neuen Code „9DFE“.
11. Anmeldung von Bewilligungen und verbindlicher Ursprungs- bzw. Zolltarifauskunft
Die neue Datengruppe „Bewilligung“ löst die vorherigen einzelnen Datenfelder ab. Stattdessen müssen dort künftig alle erteilten Bewilligungen (SDE, EIR, OPO-PV und CCL) als Referenznummern definiert werden.
Achtung: Eine Referenz- bzw. Entscheidungsnummer kann nur angegeben werden, wenn die „Art der Ausfuhranmeldung“ die Nutzung einer Bewilligung/verbindlichen Auskunft erfordert.
12. Anmeldung von beantragten Verfahren
Nach dem Ende der Übergangszeit zum neuen AES 3.0 sind nur die beantragten Verfahren mit den Werten 10, 11, 21, 22, 23 und 31 zulässig, falls die Art der Anmeldung mit dem Wert „EX“ angegeben ist.
Beim Wert „CO“ ist nur der Wert 10 erlaubt.
13. Passive Veredelung
Künftig müssen folgende Angaben für jede Position gesondert angemeldet werden:
Vorhergehende Verfahren mit den Codierungen „46“, „48“ oder „00“
Datenfeld „Passive Veredelung/Datum der Wiedereinfuhr“
14. Angabe von Beendigungsinformationen
Die neue Datengruppe „Verfahrensübergang“ dient zur Angabe von Beendigungsinformationen aus einem Verfahren der aktiven Veredelung oder einem Zolllagerverfahren.
Bei Anmeldungen über ATLAS kann die neue MRN genutzt werden. Hierfür muss der Beteiligte jedoch die Version ATLAS 10.1 nutzen.
Die Beendigung der aktiven Veredelung kann durch AES 3.0 elektronisch erfolgen.
15. Kontrollmaßnahmen
Es gibt eine neue Codeliste C0716 (Control Type). Sie ersetzt die bisherige Liste A0133 (Art der Kontrollmaßnahme).
Die Ausfuhr- bzw. Ausgangszollstelle kann folgende Kontrollen anordnen:
Es gelten neue Vorgaben zum Container-Indikator und der Datengruppe „Transportausrüstung“:
Während der EU-weiten Übergangsphase:
Wie bisher muss der Beteiligte die Indikatoren „JA“ („1“) oder „NEIN“ („0“) mit der Anmeldenachricht übermitteln.
Bei „JA“ ist die gesamte Datengruppe „Transportausrüstung“ verpflichtend anzumelden.
Nach der Übergangsphase:
Entweder das o. g. Verfahren nutzen.
Oder die Angabe „Nachtrag zur Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_AMD) und/oder „Ergänzende/ersetzende Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_ENT) verwenden. → Möglichkeit ist abhängig von der Art der Ausfuhranmeldung. → Angabe zum Container-Indikator muss zu einem späteren Zeitpunkt eingehen.
Diese Änderungen gelten erst, wenn ein Teilnehmer Nachrichten im Format des AES 3.0 sendet oder sie empfangen kann, also die Umstellung erfolgreich abgeschlossen ist.
Wie geht es jetzt weiter mit AES 3.0?
Bis zum Ende der Übergangsfrist 2023 sollten sich Teilnehmer und Softwareunternehmen auf die Änderungen des AES 3.0 vorbereiten. Hierfür sollten sie ihre bisherigen internen Prozesse an die neuen Vorgaben anpassen, um auch künftig den internationalen Nachrichtenaustausch zu gewährleisten.
Eine passende zertifizierte ATLAS-Software ist das Programm „AESimple“. Es unterstützt Unternehmen bei allen elektronischen Ausfuhranmeldungen und ist einfach zu bedienen. Zudem wird es fortlaufend aktualisiert, wenn es zollrechtliche Änderungen gibt. Ein kostenloser Support bei Fragen oder Anliegen ist ebenfalls inbegriffen.
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