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Berufskrankheiten: Liste mit anerkannten Berufskrankheiten und Definition für Arbeitgeber

15.09.2021 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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© BillionPhotos.com – stock.adobe.com
Egal ob Bandscheibenvorfall im Büro oder Atemwegserkrankung durch Gefahrstoffe – in jedem Tätigkeitsfeld können Beschäftigte Berufskrankheiten entwickeln, wenn sie unter anhaltender Belastung leiden. Das kann zu teils langanhaltenden Personalausfall führen. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um zu vermeiden, dass seine Angestellten solche Erkrankungen aufbauen. Welche anerkannten Berufskrankheiten gibt es und worauf müssen Arbeitgeber achten?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine Berufskrankheit? – Definition
  2. Berufskrankheitenliste zeigt Beispiele zu anerkannten Berufskrankheiten
  3. Neue Berufskrankheiten
  4. Rechtliche Grundlage: Berufskrankheitenverordnung
  5. Berufskrankheiten in der Pflege

Was ist eine Berufskrankheit? – Definition

Berufskrankheiten sind arbeitsbedingte Erkrankungen. Sie entstehen durch bestimmte Einwirkungen, die während der Tätigkeit am Arbeitsplatz auftreten und somit die Beschäftigten langfristig schädigen. Das können sowohl äußere Faktoren wie z. B. Gefahrstoffe sein, aber auch immer wiederkehrende körperliche Anstrengungen durch schwere Lasten. Welche Erkrankungen derzeit offiziell als Berufskrankheiten gelten, ist in Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) definiert.

Laut § 1 BKV muss eine Erkrankung folgende Voraussetzungen erfüllen, um als Berufskrankheit zu gelten:

  • Sie ist in der Berufskrankheitenliste als Berufskrankheit festgelegt.
  • Die Erkrankung ist durch berufliche Tätigkeiten entstanden und der Betroffene entsprechend versichert.

 → Es genügt nicht, wenn eine Erkrankung in der Berufskrankheitenliste verordnet, aber nicht durch den Beruf des Erkrankten entstanden ist. Ebenso reicht es nicht, wenn eine Krankheit durch die Arbeit aufgekommen ist, jedoch nicht als Berufskrankheit in der dazugehörigen Liste anerkannt ist.

Daneben gibt es sog. „Wie-Berufskrankheiten“. Das sind neue Krankheitsbilder, die noch nicht in der Berufskrankheitenliste veröffentlicht sind. Sie können ähnlich wie eine Berufskrankheit gem. § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt und entschädigt werden. Hierfür müssen nach neuesten Erkenntnissen der Medizin gesicherte Zusammenhänge zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung bestehen.

Wer ist verantwortlich?

Für Berufskrankheiten sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger zuständig, nicht die Krankenversicherungen. Sie entscheiden u. a. darüber, ob eine neue Berufskrankheit als solche anerkannt wird oder nicht. Welcher Träger im Einzelfall verantwortlich ist, hängt von der Branche ab, in der der Betroffene arbeitet.

Dazu gehören folgende Parteien:

  • Gewerbliche Berufsgenossenschaften (z. B. die DGUV)
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
  • Unfallkassen
  • Feuerwehr-Unfallklassen

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Ob ein Vorfall als Berufskrankheit gezählt wird oder nicht, entscheidet der jeweilige Unfallversicherungsträger des Betroffenen. Er entscheidet am Ende auch darüber, ob der Beschäftigte Leistungen von der Versicherung erhält. (Bild: © VadimGuzhva – stock.adobe.com)

Was passiert bei Berufskrankheiten?

Wird einem Beschäftigten eine Berufskrankheit diagnostiziert, muss er sie unverzüglich dem Arbeitgeber melden. Da die Berufskrankheiten zur Unfallversicherung zählen, muss hier der Arbeitgeber tätig werden. So schreibt z. B. die DGUV vor, dass der Arbeitgeber sein Unternehmen bei einer Berufsgenossenschaft oder einem anderen zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden muss. Der Arbeitgeber alleine zahlt den dazugehörigen Beitrag.

Im Gegenzug ist durch die Anmeldung jeder Beschäftigte versichert, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber steht. Unter den Versicherungsschutz fallen neben Berufskrankheiten auch Arbeits- und Wegeunfälle.

Aber welche anerkannten Berufskrankheiten gibt es aktuell?

Berufskrankheitenliste zeigt Beispiele zu anerkannten Berufskrankheiten

In der Berufskrankheitenliste finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle derzeit anerkannten Berufskrankheiten. Sie sind in folgende Kategorien unterteilt und haben jeweils eine eigene vierstellige Listennummer:

Nummer Kategorie Beispiele
1 Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
  • Erkrankungen durch Blei oder Quecksilber
  • Erstickungsgase
  • Metalle, Metalliode
  • Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe
2

Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten

  • Mechanische Einwirkungen
  • Sehnenscheidenentzündungen
  • Bandscheibenvorfall
  • Arthrose
  • Lärm, Lärmschwerhörigkeit
  • Grauer Star durch Wärmestrahlung
3

Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten und Tropenkrankheiten

  • Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte in einem der folgenden Bereiche tätig war:
    • Gesundheitsdienst
    • Wohlfahrtspflege
    • Laboratorium
  • Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.
  • Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten
  • Wurmkrankheiten der Bergleute
  • Tropenkrankheiten, Fleckfieber
4

Erkrankungen der Atemwege, der Lungen, des
Rippenfells und Bauchfells oder der Eierstöcke

  • Staublungenerkrankungen durch Asbest
  • Bestimmte Arten von Lungen-, Kehlkopf- oder Eierstockkrebs
  • Erkrankungen durch organische Stäube
  • Obstruktive Atemwegserkrankungen
5 Hautkrankheiten
  • Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen
  • Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch einen der folgenden Stoffe:
    • Ruß
    • Rohparaffin
    • Teer
    • Anthrazen
    • Pech
    • ähnliche Stoffe
6 Krankheiten sonstiger Ursache
  • Augenzittern der Bergleute

Die genauen Krankheitsbeschreibungen sowie die dazugehörigen Fallnummern finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Anlage 1 der BKV. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat zudem eine Liste veröffentlicht, in der für jede Berufskrankheit ein Merkblatt bzw. eine entsprechende wissenschaftliche Begründung hinterlegt ist.

Krankheiten, die nicht in der Berufskrankheitenliste enthalten sind, gelten grundsätzlich nicht als Berufskrankheit. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Erkrankung nachweislich durch die Arbeit des Erkrankten entstanden ist. So sind z. B. psychische Berufskrankheiten wie Burnout bislang noch nicht als Berufskrankheit anerkannt. Auch wenn das Erschöpfungssyndrom durch psychische Belastung am Arbeitsplatz entstehen kann, ist es bisher kein Bestandteil der Berufskrankheitenliste. Selbst die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Burnout nicht als Krankheit. Meist werden betroffene Arbeitnehmer aufgrund von Depressionen krankgeschrieben und behandelt. Aber auch andere häufige Erkrankungen wie z. B. der sog. „Tennisarm“ gehören (noch) nicht zu den Berufskrankheiten.

Darüber hinaus muss jede Berufskrankheit im Rahmen eines eigenen Anerkennungsverfahrens als solche geprüft und zugelassen werden. Erst danach gilt sie offiziell als Berufskrankheit. Außerdem wird sie i. d. R. nur von der Unfallversicherung entschädigt, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist.

Wie funktioniert das Anerkennungsverfahren?

Das Anerkennungsverfahren zur Zulassung einer Krankheit in die Berufskrankheitenliste sieht wie folgt aus:

1. Mögliche Berufskrankheit melden
  • Bei begründetem Verdacht auf eine Berufskrankheit muss jeder Arbeitgeber, Arzt oder Zahnarzt der Unfallversicherung eine entsprechende Verdachtsanzeige zusenden.
  • Auch der betroffene Arbeitnehmer oder seine Angehörigen können die Berufsgenossenschaft oder Unfallversicherung formlos kontaktieren.
  • Ebenso kann die Krankenkasse eine Verdachtsmeldung überbringen.
2. Unfallversicherung wird tätig
  • Die Unfallversicherung kontaktiert den betroffenen Versicherten und klärt den vorliegenden Sachverhalt (inkl. Krankengeschichte und Arbeitsanamnese).
  • Anschließend prüft die Versicherung, ob es einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Arbeit des Betroffenen gibt.
  • Ggf. erstellen unabhängige Mitglieder des Ärztlichen Sachverständigenrates „Berufskrankheiten“ ein fachärztliches Gutachten. Der Rat gilt als Beratungsgremium des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und bildet die wissenschaftliche Grundlage der Berufskrankheitenliste.
  • Der Versicherte darf einen von drei Gutachtern auswählen, die ihm die Versicherung vorgeschlägt.
3. Ergebnis des Anerkennungsverfahrens
  •  Am Ende entscheidet der Unfallversicherungsträger anhand des Gutachtens und nach Prüfung aller Fakten, wann und ob die Erkrankung zur Liste der BKV hinzugefügt werden kann.
  • Der Versicherte erhält einen schriftlichen Bescheid des Ergebnisses. Dagegen kann er Widerspruch einlegen und bei Zurückweisung bis vor das Sozialgericht klagen.
  • Falls die Erkrankung anerkannt wird, erhält der betroffene Arbeitnehmer umfangreiche Leistungen von der Unfallversicherung.
  • Rente erhält der Betroffene erst, wenn er auch nach 26 Wochen Rehabilitation um mindestens 20 % in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist.

Wie viele anerkannte Berufskrankheiten gibt es?

Derzeit gibt es mehr als 80 offiziell anerkannte Berufskrankheiten. Sie sind in der Berufskrankheitenliste zusammengefasst und werden regelmäßig nach dem neusten Stand der Wissenschaft aktualisiert.

Was sind die häufigsten Berufskrankheiten?

Aktuelle Daten zu den häufigsten Berufskrankheiten in Deutschland sind u. a. im Unfallverhütungsbericht „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ der BAuA und des BMAS zu finden. Der derzeit aktuellste Bericht enthält Werte für das Jahr 2019.

Demnach wurden in diesem Jahr folgende Berufskrankheiten am häufigsten angezeigt bzw. anerkannt:

Platzierung Am häufigsten angezeigt (Verdachtsanzeige) Am häufigsten anerkannt 
1. Hauterkrankungen 20.716 Fälle  Lärmschwerhörigkeiten 7.238 Fälle 
2. Lärmschwerhörigkeiten 15.284 Fälle  Hautkrebs durch UV-Strahlung 5.503 Fälle 
3. Hautkrebs durch UV-Strahlung 9.930 Fällle  Asbestose 1.482 Fälle
4. Lendenwirbelsäule, Heben und Tragen 5.916 Fälle  Mesotheloim, Asbest 835 Fälle
5. Lungen-/Kehlkopfkrebs, Asbest 5.194 Fälle  Infektionskrankheiten 782 Fälle
6. Asbestose 3.986 Fälle Lungen-/Kehlkopfkrebs, Asbest 602 Fälle
7. Blut/lymphatisches System, Benzol 2.035 Fälle Hauterkrankungen 397 Fälle
8. Infektionskrankheiten 1.898 Fälle von Tier auf Mensch übertragene Krankheiten 371 Fälle
9. Neubildung der Harnwege durch aromatische Amine 1.792 Fälle Lendenwirbelsäule, Heben und Tragen 361 Fälle

Insgesamt haben sich im Jahr 2019 in Deutschland 937.456 meldepflichtige Arbeitsunfälle ereignet. Das sind knapp 12.000 Unfälle weniger als im Vorjahr. Die Unfallquote je 1.000 Vollarbeiter liegt bei 21,9 %.

Im Zusammenhang mit Berufskrankheiten sind außerdem folgende Fallzahlen nennenswert:

Kennzahlen Fälle (absolut) Differenz 2019 zu 2018 (absolut)
Verdachtsnanzeigen 84.853 + 2.231
Anerkannte Berufskrankheiten 20.422 - 1.372
Neue Berufskrankheiten 4.806 - 115
Todesfälle durch Berufskrankheit 2.581 + 124

Bei den Todesfällen ist insbesondere der Anteil an durch asbesthaltige Stäube Gestorbene weiter angestiegen (von 64,1 % auf 66,1 %).

Neue Berufskrankheiten

Für den 01.08.2021 hat das BMAS neue Berufskrankheiten angekündigt, die daraufhin in die gleichnahmige Liste aufgenommen wurden. Neu sind folgende Erkrankungen:

  • Lungenkrebs bei Nierauchern nach langjähriger beruflicher Passivrauchbelastung (Fallnummer: 2116)
  • Hüftgelenksarthrose durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten  (Fallnummer: 4116)

Alle Arbeitnehmer, die von einer dieser Berufskrankheiten betroffen sind, haben Anspruch auf Heilbehandlung gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafte Erwerbsminderung vor, können die Versicherten ggf. Ansprüche auf Geldleistungen erheben. In jedem Fall sollten sie sich an ihren Arzt oder Unfallversicherungsträger wenden.

Die zu den Berufskrankheiten gehörige Verordnung wurde entsprechend ergänzt.

Gilt Corona als Berufskrankheit?

Ja, auch eine Erkrankung mit COVID-19 kann zu den Berufserkrankungen zählen. Sie fällt unter die Bezeichnung „Infektionskrankheiten“ in der Berufskrankheitenliste. Allerdings ist die Erkrankung auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder beschränkt. Dazu gehören folgende Felder:

  • Gesundheitsdienst
  • Wohlfahrtspflege
  • Laboratorium

Nur wer in einem dieser Bereiche arbeitet und sich mit dem Corona-Virus infiziert, kann Leistungen von der Unfallversicherung geltend machen. Falls der Versicherte in einem anderen Tätigkeitfeld mit ähnlich hoher Infektionsgefahr arbeitet, müssen bereits entsprechend hohe Erkrankungszahlen in der Branche vorliegen. Es reicht nicht aus, wenn die Gefährdung nur in einzelnen Betrieben gegeben ist.

Dennoch wurden laut einer Pressemitteilung der DGUV seit Beginn der Pandemie bis einschließlich August 2021 mehr als 100.000 Fälle von COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt. Dazu kommen mehr als 10.000 Fälle, in denen die Versicherungsträger eine Erkrankung mit dem Corona-Virus als Arbeits- oder Schulunfall anerkannt haben.

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Auch eine Corona-Infektion kann als Berufskrankheit gewertet werden. Allerdings hängt die Anerkennung v. a. von der Branche ab, in der der Betroffene arbeitet. (Bild: © Gorodenkoff – stock.adobe.com)

Rechtliche Grundlage: Berufskrankheitenverordnung

Die Berufskrankheitenverordnung (BKV) ist eine der wichtigsten rechtlichen Grundlagen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich Berufskrankheiten. Sie enthält die Liste aller aktuell anerkannten Berufskrankheiten. Gleichzeitig schreibt sie vor, dass die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Maßnahmen ergreifen müssen, damit bei ihren Versicherten in Zukunft weder eine Berufskrankheiten aufkommt, noch wiederauflebt oder sich verschlimmert. 

Jedoch gilt die Verordnung ausschließlich für Berufskrankheiten und „Wie-Berufskrankheiten“. Sie greift nicht bei Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die letzten Änderungen in der Berufskrankheitenverordnung sind am 01.08.2021 in Kraft getreten.

→ Arbeitgeber und Beschäftigte finden hier die aktuelle Fassung der BKV.

Weitere gesetzliche Vorschriften

Neben der Berufskrankheitenverordnung müssen Arbeitgeber weitere Gesetze und Verordnungen beachten, wenn es um den Schutz ihrer Beschäftigten geht. Dazu gehört z. B. die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie enthält Regelungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in einem Betrieb. Arbeitgeber müssen die darin enthaltenen Bestimmungen und Anforderungen beachten, wenn sie ihr Unternehmen einrichten und betreiben.

Welche konkreten Maßnahmen Arbeitgeber gemäß ArbStättV treffen sollten, um z. B. das Risiko für Berufskrankheiten in ihrem Betrieb zu verringern, zeigt das Handbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“. Es liefert praktische Hinweise, um die Anforderungen der Verordnung einfach zu erfüllen und umzusetzen.

Um zu prüfen, welchen Gefährdungen die Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt sind, die zu einer Berufskrankheit führen können, gibt es die „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“. Sie bietet sofort einsetzbare Arbeitshilfen, Formulare und Checklisten zur Ermittlung, Dokumentation sowie zur Arbeitsschutzunterweisung der Beschäftigten.

Berufskrankheiten in der Pflege

Je nach Berufsgruppe und Branche haben die Beschäftigten ein höheres Risiko an einer Berufskrankeit zu erkranken. Die Pflege ist hierfür ein gutes Beispiel: Insbesondere Pflegekräfte stehen unter teils immensen Stress und sind somit anfälliger für psychische und physische Erkrankungen.

Deshalb hat die DGUV bereits im Jahr 2017 im Auftrag der Bundesregierung das BK-Info-Tool entwickelt. Damit können Ärzte ihren definierten ICD-10 Code eingeben und erhalten im Gegenzug alle in Frage kommenden Berufskrankheiten. Nähere Informationen hierzu enthält der Beitrag „Verdacht auf Berufskrankheit – Neues Tool der DGUV erleichtert Ärzten die Verdachtsanzeige“.

Aber auch in anderen Bereichen wie dem Einzelhandel, bei Erziehern, Berufskraftfahrern oder in Bürojobs können Berufskrankheiten auftreten. Um damit einhergehenden (längerfristigen) Personalausfall zu vermeiden, sollte das Wohlergehen und die Gesundheit der Mitarbeiter für den Arbeitgeber höchsten Stellenwert haben.

Quellen: „Die neue Arbeitsstättenverordnung“, bmas.de, baua.de, „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Berichtsjahr 2019“

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