Inhaltsverzeichnis
- Gefahrgutbeauftragter: Was ist das?
- Wann ist ein Gefahrgutbeauftragter nötig?
- Aufgaben und Funktion: Was macht ein Gefahrgutbeauftragter?
- Haftungsrisiko für Gefahrgutbeauftragte
- Ausbildung und Qualifikation: Wer kann Gefahrgutbeauftragter werden?
- Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten: Muster
Gefahrgutbeauftragter: Was ist das?
Ein Gefahrgutbeauftragter übernimmt die Sicherheitsberatung für alle Belange, die mit der Beförderung gefährlicher Güter zu tun haben. So zeigt er Unternehmen, worauf sie beim gesetzeskonformen Transport von Gefahrgütern achten müssen. Damit ist der Beauftragte nicht nur ein wichtiger Bestandteil im Arbeitsschutz, sondern auch in der Logistik sowie in der Zoll- und Exportabwicklung.
Dabei darf diese Position nicht mit dem Gefahrstoffbeauftragten verwechselt werden. Dieser fungiert als Berater für die Lagerung gefährlicher Stoffe, wohingegen der Gefahrgutbeauftragte beim Transport gefährlicher Güter unterstützt. Hier wird also sowohl zwischen Lagerung und Transport unterschieden, als auch zwischen Gefahrstoffen und Gefahrgütern.
Bringt ein Unternehmen einen Gefahrstoff zum Zweck der Beförderung als Transporteinheit auf öffentliche Verkehrswege (Land, Wasser oder Luft), wird aus dem Gefahrstoff ein Gefahrgut.
Was sind Gefahrgüter?
Zu Gefahrgütern gehören alle Stoffe, Lösungen, Gemische, Gegenstände, Zusammensetzungen und Abfälle, die die Gesundheit, Umwelt, Sicherheit oder das Eigentum von Personen gefährden. Gefährliche Güter können sowohl flüssig als auch gasförmig oder fest sein.
Die unterschiedlichen Güter werden in neun Gefahrgutklassen unterteilt. Dazu gehören:
Klasse 1 | Explosive Stoffe und Gegenstände |
Klasse 2 | Gas |
Klasse 3 | Entzündbare Flüssigkeiten |
Klasse 4.1 | Entzündbare und desensibilisierte explosive Feststoffe, selbstzersetzliche und polymerisierende Stoffe |
Klasse 4.2 | Selbstentzündliche Stoffe |
Klasse 4.3 | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
Klasse 5.1 | Oxidierende Stoffe |
Klasse 5.2 | Organische Peroxide |
Klasse 6.1 | Giftige Stoffe |
Klasse 6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe |
Klasse 7 | Radioaktives Material |
Klasse 8 | Ätzende Stoffe |
Klasse 9 | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände |
Doch nicht nur die Gefahrgüter, auch der Gefahrgutbeauftragte unterliegt verschiedenen gesetzlichen Vorschriften.
Gefahrgutbeauftragter: Gesetzliche Grundlagen
Als Rechtsgrundlage gilt die gleichnamige Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Sie regelt nicht nur die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten, sie definiert auch Anforderungen an dessen Ausbildung und Prüfung. Hinzu kommen Pflichten für Beauftragte und deren Arbeitgeber. Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die auf der Straße, Schiene, schiffbaren Binnengewässern oder mit Seeschiffen Gefahrgüter transportieren.
Neben dieser Verordnung sollten Arbeitgeber auch die Gefahrgutvorschriften der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) beachten, ebenso die Normen und Standards in ADR/RID/ADN des Deutschen Instituts für Normung (DIN). Zusätzlich gibt die DGUV Information 213-050 einige Hinweise zur Bestellung und den Aufgaben von Gefahrgutbeauftragten.
Wann ist ein Gefahrgutbeauftragter nötig?
Nach § 3 Abs. 1 GbV ist ein Gefahrgutbeauftragter nötig, sobald folgende Situationen vorliegen:
- Ein Unternehmen ist an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt.
- Das Unternehmen gilt als Beteiligter in der „Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt“ (GGVSEB) oder in der „Gefahrgutverordnung See“ (GGVSee) und muss dadurch entsprechende Pflichten erfüllen.
Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, muss ein Unternehmen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.
Transportiert ein Unternehmen Gefahrgüter auf öffentlichen Verkehrswegen, etwa per LKW, und fällt damit unter die geltenden Gefahrgutverordnungen, muss es einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. (© M. Perfectti – stock.adobe.com) |
Aufgaben und Funktion: Was macht ein Gefahrgutbeauftragter?
Zusammengefasst übernimmt der Gefahrgutbeauftragte folgende Aufgaben im Unternehmen (§ 8 GbV):
- Er überwacht die Einhaltung aller Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter.
- Berät das Unternehmen bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern.
- Prüft die notwendige innerbetriebliche Vorgehensweise und Verfahren, um einen sicheren Umgang mit gefährlichen Gütern sicherzustellen.
- Verfasst Unfallberichte zu Vorfällen im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN.
- Erstellt einen Jahresbericht für die Unternehmensleitung oder ggf. für eine örtliche Behörde.
- Der Bericht informiert über alle Tätigkeiten des Betriebs im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung.
- Konkret müssen im Jahresbericht folgende Punkte enthalten sein:
- Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen.
- Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:
1. bis 5 t
2. zwischen 5 und 50 t
3. zwischen 50 und 1.000 t
4. mehr als 1.000 - Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die der Beauftragte einen Unfallbericht erstellt hat.
- Sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind.
- Angaben, ob das Unternehmen im letzten Jahr gefährliche Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code befördert hat.
- Alle Berichte müssen jeweils fünf Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen den einzelstaatlichen Behörden vorgelegt werden.
→ Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) bietet ein Muster für einen Jahresbericht. - Hält seine Überwachungstätigkeiten schriftlich fest (unter Beachtung der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist). Bei der Dokumentation nennt der Gefahrgutbeauftragte folgende Daten:
- Zeitpunkt der Überwachung
- Namen der überwachten Personen
- Überwachte Geschäftsvorgänge
- Erfüllt die Anforderungen des Unterabschnitts 1.8.3.3 ADR/RID/ADNR.
Sollten mehrere Gefahrgutbeauftragte für das Unternehmen tätig sein, sollte der Arbeitgeber genau abgrenzen, welche Person welche Aufgaben übernimmt. Darüber hinaus muss der Unternehmer noch weitere Aufgaben erfüllen.
Welche Aufgaben hat der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber muss gemäß § 3 Abs. 1 GbV dafür sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte...
- ...alle ihm übertragenen Aufgaben (§ 8 GbV) erfüllen kann.
- ...alle Auskünfte und Unterlagen erhält, die er benötigt, um seine Tätigkeit aufnehmen zu können.
- ...einen gültigen Schulungsnachweis besitzt.
- ...die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält.
- ...eventuelle Bedenken oder Vorschläge jederzeit und unmittelbar an eine entscheidende Stelle im Betrieb weitergeben kann.
- ...Stellung nehmen kann zu Vorschlägen bzgl. einer Änderung oder Anträgen auf Abweichungen der geltenden Gefahrgutvorschriften.
Außerdem darf der Beauftragte durch das Erfüllen seiner Aufgaben keine Benachteiligung erfahren (§ 9 Abs. 1, 2 GbV).
Haftungsrisiko für Gefahrgutbeauftragte
Gefahrgutbeauftragte tragen aufgrund ihrer beratenden Stellung und Weisungsbefugnis viel Verantwortung im Unternehmen. Kommt es trortz seiner fachlichen Kompetenzen zu einem Schadensfall, haftet der Beauftragte i. d. R. jedoch nur, falls grobe Fahrlässigkeit oder ein Vorsatz nachweisbar sind.
Ausbildung und Qualifikation: Wer kann Gefahrgutbeauftragter werden?
Grundsätzlich muss für die Position des Gefahrgutbeauftragten keine externe Person bestellt werden. Auch die im Unternehmen tätigen Personen kommen ggf. als Gefahrgutbeauftragter in Frage (§ 3 Abs. 2 GbV).
Insgesamt dürfen folgende Personen Gefahrgutbeauftragter werden:
- Der Arbeitgeber bzw. Leiter eines Unternehmens.
- Beschäftigte mit anderen Aufgaben.
- Personen, die nicht dem Unternehmen angehören (externer Gefahrgutbeauftragter).
Wichtig ist, dass die ausgewählte Person tatsächlich in der Lage ist, die o.g. Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. Hierfür definiert die Gefahrgutbeauftragtenverordnung Anforderungen an die Qualifikation eines Gefahrgutbeauftragten.
Qualifikation und Ausbildung
Ein Gefahrgutbeauftragter muss folgende Qualifikationen vorzeigen können:
- Nachweis einer Schulung nach § 5 GbV:
- Inhalte der Schulung:
- Unterabschnitte 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN
- § 8 GbV
- Mindestlänge bei Beförderung durch einen Verkehrsträger: 22,5 Stunden
- Mindestlänge für jeden weiteren Verkehrsträger: 7,5 Stunden
- Maximale Dauer für einen Unterrichtstag: 7,5 Stunden
- Nachweis einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach § 6 GbV.
Die Ausbildung muss grundsätzlich bei der Industrie- und Handelskammer erfolgen. Es dürfen aber auch Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise ausstellen (§ 7 Abs. 3 GbV).
Wie lange ist die Ausbildung als Gefahrgutbeauftragter gültig?
Der Schulungsnachweis für die Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten ist fünf Jahre lang gültig. Er kann jedoch mit einer entsprechenden Fortbildung verlängert werden.
Fortbildung Gefahrgutbeauftragter: Wie oft?
Fortbildungen nach abgeschlossener Ausbildung müssen spätestens alle fünf Jahre erfolgen. Besteht der Beauftragte seine Fortbildung nach § 6 Abs. 4 GbV, ist der Nachweis weitere fünf Jahre gültig. Eine erneute Fortbildung ist also wieder nach fünf Jahren notwendig.
Um langfristig als Gefahrgutbeauftragter agieren zu dürfen, müssen diese regelmäßige Fortbildungen besuchen und ihren Qualifikationsnachweis erneuern. (© xartproduction – stock.adobe.com) |
Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten: Muster
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung stellt formale Vorgaben an die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten. So muss der Arbeitgeber den Beauftragten nicht nur schriftlich bestellen (§ 3 Abs. 1 GbV), sondern dessen Namen anschließend auch schriftlich an alle Mitarbeiter im Unternehmen bekanntgeben (§ 3 Abs. 2 GbV).
Diese Bekanntmachung darf durch einen schriftlichen Aushang im Betrieb ersetzt werden, solange er an einer für alle Mitarbeiter leicht zugänglichen Stelle aushängt. Zusätzlich muss der Arbeitgeber den Namen des Beauftragten an die zuständigen Behörden weitergeben, wenn sie dies einfordern (§ 9 Abs. 4 GbV).
Im Folgenden finden Arbeitgeber ein passendes Muster zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten:
Bestellung
| Firma/Einrichtung und Stempel |
Firma/Einrichtung: | |
Name des Prüfers: | |
Ort/Datum: |
Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr __________________________________,
in Ergänzung Ihres Arbeitsvertrags in der Firma ______________________________________ bestellen wir Sie gemäß §§ 1, 3 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) mit Wirkung vom _________________________________ zur/zum
Gefahrgutbeauftragten
und übertragen Ihnen die Aufgaben nach § 8 GbV. Wir bitten Sie, dieses Dokument unterschrieben in der Personalabteilung zurückzugeben. Das Original ist bei den eigenen Unterlagen aufzubewahren.
Mit freundlichen Grüßen
| |
(Unterschrift Geschäftsleitung) |
(Unterschrift Gefahrstoffbeauftragter) |
Der Bestellurkunde sollte stets noch eine gesonderte Auflistung der Aufgaben nach § 8 GbV beigelegt werden.
Weitere Vorlagen für die rechtssichere Organisation von Transport und Logistik im (internationalen) Handel bietet die „Dokumentenmappe: Zoll- und Exportabwicklung“. Sie bietet praktische Leitfäden für die Exportkontrolle, Ausfuhr- und Versandverfahren und viele weitere wichtige Themen im Warenhandel. Dabei entsprechen alle Dokumente den aktuellen Zollvorschriften.
Nähere Informationen zum fachgerechten Umgang mit Gefahrstoffen liefert das Handbuch „Die Gefahrstoffverordnung“. Es zeigt Arbeitgebern und Sicherheitsverantwortlichen mithilfe praxisnaher Handlungsempfehlungen und Arbeitshilfen, wie sie die gesetzlichen Anforderungen zum Umgang mit Gefahrstoffen erfüllen.
Quellen: Software: „Unterweisung direkt“, „Sicherheitshandbuch Arbeitsschutz“, Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Deutsches Institut für Normung (DIN), Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)