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"Kältearbeitsplätze – Belastung für den Kreislauf und Unfallrisiko nicht unterschätzen"


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Kältearbeitsplätze – Belastung für den Kreislauf und Unfallrisiko nicht unterschätzen

© Leonid Ikan – stock.adobe.com

Werden Arbeiten unter Bedingungen, die unangenehme Empfindungen der Kühle oder Kälte hervorrufen ausgeführt, so spricht man von Kältearbeit. Kälte kann durch Geräte, Verfahren oder Witterungsbedingungen verursacht werden; die Arbeitsplätze findet man häufig bei der Herstellung, der Lagerung, Kommissionierung, Verladung, dem Transport und dem Verkauf von Nahrungsmitteln (z.B. Kühlhäuser, Tiefkühlläger), aber auch bei Arbeiten im Freien (z.B. Baustellen, Groß-, Wochenmärkte, Land- und Forstwirtschaft).

Rechtliche Vorgaben bei Kältearbeitsplätzen

In Arbeitsräumen ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur bei geringer körperlicher Tätigkeit mindestens 20 °C (sitzen) bzw. 19 °C (Stehen/Gehen) beträgt, bei mittlerer körperlicher Belastung mindestens 19 °C (sitzen) und 17 °C (Stehen/Gehen) bzw. mindestens 12 °C (ASR A 3.5) bei Arbeiten mit schwerer körperlicher Belastung. Abweichungen von diesen Temperaturen darf es nur dann geben, wenn produktionstechnische Gründe der Bestimmung entgegenstehen.

In diesem Fall muss aber durch technische oder organisatorische Maßnahmen (wie z. B. durch entsprechende Abschirmung oder zusätzliche Pausen) dafür gesorgt werden, dass die Beschäftigten vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen geschützt sind. Das ist besonders für Extremitäten (Hände, Füße, Gesicht) wichtig.

Arbeiten im Freien

Für das Arbeiten im Freien gibt es grundsätzlich keine Temperaturuntergrenze. Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, die Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten zu ermitteln und zu beurteilen. Falls notwendig sind entsprechende Maßnahmen zu treffen und zu dokumentieren. Stellt sich heraus, dass Wetter-, und/oder Kälteschutzkleidung notwendig ist, so muss diese zur Verfügung gestellt werden. Diese gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung kann darüber hinaus noch weitere notwendige Maßnahmen ergeben (z. B. regelmäßige Aufwärmpausen, zur Verfügungsstellung heißer Getränke,...).

Kältearbeit beginnt für den Menschen bereits weit im Plusbereich der Lufttemperatur, also etwa bei +15 ° C bis +10 °C. Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen gibt es arbeitswissenschaftlich anerkannte Grenzwerte und technische Normen, die bei der Arbeitsplatzevaluierung heranzuziehen sind.

 Kaeltearbeitsplaetze-Tabelle-Forum-Verlag-Herkert-GmbH
 Tabelle s. DIN 33403-5

Die Gesundheit der Beschäftigten steht in engem Zusammenhang mit passenden klimatischen Bedingungen am Arbeitsplatz. Abweichungen davon können zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit, zu Unbehagen, zu einer möglichen Gefährdung der Gesundheit und zu erhöhtem Unfallrisiko führen.

Deshalb sind Kältearbeitsplätze so gefährlich

Auf Kälte reagiert der Körper mit einer Minderdurchblutung des Körperoberflächengewebes, um die Wärmabgabe zu minimieren. Während dabei der Körperkern auf die notwendigen 37 °C konstant gehalten wird, kommt es zu einer zunehmenden Abkühlung der Extremitäten.

In kalter Umgebung wird dabei für arbeitende Menschen eine mittlere Hauttemperatur von nicht unter 30 °C (DIN 33403-5) und eine minimale Körperkerntemperatur von 36 °C (prEN ISO 9886) als erträglich (zumutbar) angesehen. Dabei kann es aber bereits zu einer deutlichen Unterkühlung an den Extremitäten (z.B. Hände, Füße, Kopf und Gesicht) kommen. Insbesondere am Kopf (Nase, Kinn, Ohren) sowie den Zehen und Fingern können rasch lokale Unterkühlungen bis zu Erfrierungen, Einschränkungen von Beweglichkeit, Sensibilität und Geschicklichkeit auftreten, was ab Hauttemperaturen von unter 12 °C zu befürchten ist.

Durch die gleichzeitige Abnahme des Reaktionsvermögens, der Aufmerksamkeit und der Leistungsfähigkeit erhöht sich die Unfallgefahr (Risiko für Diabetiker durch unbemerktes Auskühlen der Extremitäten).

Faktoren zur thermischen Belastung

Folgende Einflussgrößen sind für thermische Belastungen an Kältearbeitsplätzen (entsprechend DIN-Fachbericht 128 und DIN 33403-5) maßgebend:

  • Lufttemperatur
  • Luftgeschwindigkeit
  • Wärmestrahlung
  • energetische Arbeitsbelastung
  • Wärmeisolation der Bekleidung
  • Expositionszeit

Bei Kälte sollten die Schutzmaßnahmen mindestens sicherstellen, dass an keiner dieser Körperstellen Kopf, Gesicht (Nase, Kinn, Ohren), Händen (Finger) und Füßen (Zehen) die Hauttemperatur unter + 12 °C absinkt.

In Räumen mit Temperaturen unter - 25 °C dürfen sich die Beschäftigten nicht länger als 2 Stunden ununterbrochen aufhalten. Nach dieser Zeit müssen sie den Kühlraum für mindestens 15 Minuten zum Aufwärmen verlassen. Kühlanlagen dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient und gewartet werden. Es müssen Fluchttüren und Notalarmeinrichtungen vorhanden sein.

Schutzmaßnahmen bei Kältearbeitsplätzen

Für alle Beschäftigten an Kältearbeitsplätzen sollten besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Konkret gibt es für Arbeitgeber verschedene Möglichkeiten, ihre Angestellten vor Gefährdungen durch Kälte zu schützen. Sie teilen sich in folgende Gruppen auf:

  • technische und bauliche Maßnahmen
  • organisatorische Maßnahmen
  • persönliche Maßnahmen

Konkret gibt es folgende Schutzmaßnahmen für Kältearbeitsplätze:

Zu den technischen, baulichen Schutzmaßnahmen gehören

  • Überwachungsleitstand vorsehen,
  • Warmluftgeräte / Wärmeplatten /zur Wiedererwärmung der Hände und Füße werden erforderlichenfalls beschafft und bereitgestellt,
  • Torschleierbögen/Windfang wird in angemessener Form erforderlichenfalls beschafft
  • Wärmestrahler werden erforderlichenfalls beschafft und eingesetzt,
  • Trockenschränke zum Vorwärmen und Trocknen und erwärmen der Kleidung Stiefel und Handschuhe werden erforderlichenfalls beschafft und eingesetzt der Kleidung,
  • ggf. überbaute Rampen mit möglichst klimadichtem Abschluss an Lastkraftwagen vorsehen.
  • Bei häufig wechselnden klimatischen Bedingungen beheizbare Fahrerkabinen anschaffen (Stapler).
  • beheizbare Fahrerkabinen (Gabelstapler) vorsehen

Zu den organisatorischen Schutzmaßnahmen gehören

  • Kältebelastungen werden durch Witterungsbedingungen, Geräte oder Verfahren weitestgehend verhindert (u.a. Arbeitsanweisungen).
  • regelmäßige Unterweisungen durchführen
  • Angemessene Umkleideräume, erforderlichenfalls Aufwärmräume eingerichtet (ASR A4.1)
  • Raumtemperatur in Sozial- und Sanitärräumen muss mindestens 21 °C betragen, Räume sollen trocken und zugluftfrei sein. (ASR A3.5)
  • beheizte Einhausungen/Bauwagen von Außenarbeitsplätzen sind bereitzustellen.
  • Mobile anschlussfreie Toilettenkabinen werden in der Zeit vom 15.10. – 30.04. beheizt zur Verfügung gestellt. (ASR A4.1)
  • empfohlene Kälteexpositions- und Aufwärmzeiten nach DIN 33 403-5 werden eingehalten, Erwärmungspausen ggf. verlängert.
  • nach 1 - 1,5 h mindestens 10 min. Aufwärmpause einplanen (Gefährdungsbeurteilung)
  • Thermokleidung entsprechend Temperatur, Tätigkeit, Verweilzeit (ggf. beheizbare Kälteschutzkleidung / speziell geprüfte Winterschutzkleidung) wird in ausreichendem Maß bereitgestellt.
  • Pausennahme, -zeiten selber bestimmen lassen wegen unterschiedlichem Tagesempfinden
  • Die Lufttemperatur ist nicht niedriger als technologisch unbedingt erforderlich.
  • Zugluft wird weitgehend vermieden zum Beispiel durch Abdichten von Fenstern / Türen; Windschutz; geringe Luftgeschwindigkeit <0,2 ± 0,1 m/s (DIN 33403-5) bei sitzenden oder stehenden Tätigkeiten.
  • Arbeitsteilung ist zwischen den Klimabereichen vorgesehen.
  • Es wird eine Möglichkeit geschaffen, Kälteschutzkleidung abzulegen und zu trocknen.
  • Trockenraum bereitstellen, ggf. Stiefelheizung vorsehen
  • Zwischenlagerräume werden ggf. eingerichtet.
  • bei Temperaturen über -25 °C arbeitsmedizinische Vorsorge aktiv schriftlich anbieten.
  • Ab -25 °C arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge veranlassen (DGUV G 21)
  • Bei Wartung Kälteanlage: Kältemittel vorher absaugen, Warnanlage vorsehen
  • Regelmäßige Brandschutz-, Evakuierungsübung vorsehen
  • Neben der Arbeitszeiterfassung, Anwesenheitskarten im Kältebereich führen

Zu den persönlichen Schutzmaßnahmen gehören

  • spezielle, eventuell beheizbare individuelle geeignete Kälteschutzkleidung: kältebeständige Sicherheitsstiefel, lange Unterzieh-Thermokleidung, Fleecepullover, Thermoanzug, Sturmhaube, Mütze, 2 Paar persönliche Schutzhandschuhe, (dickes und dünnes), ggf. Austauschstiefel vorsehen,
  • konsequentes Tragen der Schutzkleidung,
  • viel Flüssigkeit trinken, Heißgetränke bereitstellen,
  • Individuell geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen, pflegen und reinigen, Mängel umgehend mitteilen.
  • Kontaktkälte möglichst vermeiden.
  • bei Temperaturen unter -25 °C arbeitsmedizinische Vorsorge DGUV G21 wahrnehmen.
  • Atemschutzmaske mit Filter bei Ammoniakkälteanlage (Vorsorge DGUV G 26.2)
  • bei Arbeiten im Hochregallager ist eigene, geprüfte PSAgA erforderlich

Kälteschutzkleidung ist, wie jede persönliche Schutzausrüstung, vom Unternehmer bereitzustellen und von den Beschäftigten zu tragen. Sollte die Temperatur in Räumen unter -45°C liegen, dürfen Beschäftigte nur dann tätig werden, wenn vorher durch die Berufsgenossenschaft sowie die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Behörde entsprechende Aufenthalts- und Aufwärmzeiten festgelegt hat.

Werdende Mütter dürfen keine Kältearbeiten (im Kühlhaus oder ständig im Freien bei niedrigen Temperaturen) durchführen, da hier eine Schädigung des Ungeborenen nicht gänzlich auszuschließen ist. Ein Beschäftigungsverbot besteht bereits bei einer Temperatur unter -17 °C.

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