Die Arbeitsstättenverordnung gibt in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A 1.8) und der DGUV Information 208-005 – Treppen (bisher: BGI/GUV-I 561) wichtige Vorgaben zur Planung und dem Bau von Treppen in Arbeitsstätten vor. Folgende Punkte sollten mindestens im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 ArbSchG i.V.m. § 3 ArbStättV) betrachtet und bewertet werden:
Inhaltsverzeichnis:
- Sind die Treppenstufen und die Treppenneigung geeignet?
- Ist die Treppenkonstruktion geeignet?
- Werden Außentreppen ausreichend gegen Witterungseinflüsse geschützt?
- Sind die Treppen ausreichend beleuchtet, ggf. markiert?
- Sind an den Treppen geeignete Handläufe vorhanden?
- Ist Glättebildung durch Reinigungs- und Pflegemaßnahmen verhindert?
- Ist der Transport von Gegenständen auf den Treppen noch sicher?
- Werden die entsprechenden Abstände berücksichtigt?
Sind die Treppenstufen und die Treppenneigung geeignet?
Voraussetzung für sicheres Gehen auf Treppen sind ausreichend große, ebene, rutschhemmende und tragfähige Auftrittsflächen in gleichmäßigen, mit dem Schrittmaß übereinstimmenden Abständen. Innerhalb eines Gebäudes sollen alle Treppen gleiche Auftritte und Steigungen aufweisen. Als besonders sicher begehbar haben sich Treppen erwiesen, deren Stufen ein gleichmäßiges Schrittmaß sowie einen Auftritt von 29 cm und eine Steigung von 17 cm aufweisen. Dieses Verhältnis von Auftritt und Steigung erfordert außerdem den geringsten Kraftaufwand beim Treppensteigen (Nr. 1.8 Anhang der ArbStättV i.V.m. Nr. 4.5 Abs. 4 ASR A1.8).
Ist die Treppenkonstruktion geeignet?
Unter Berücksichtigung der Unfallerfahrungen sind Treppen mit geraden Läufen solchen mit gewendelten Läufen oder gewendelten Laufteilen vorzuziehen. Bei den gewendelten oder gewinkelten Treppen sollte sich die Lauflinie nur nach einer Richtung ändern, d. h. die Treppe sollte als Links- oder Rechtstreppe ausgebildet sein. Die Breite von Treppen richtet sich nach der Nutzungsart der Gebäude und nach der Zahl der Treppenbenutzer. Nach höchstens 18 Stufen je Treppenlauf soll ein Zwischenpodest (Treppenabsatz) angeordnet sein (Steigungswinkel von höchstens 36°). Die Trittflächen von Treppen müssen in Bereichen, in denen mit besonderer Rutschgefahr zu rechnen ist, entsprechend rutschhemmend ausgeführt sein. Im Verlauf des ersten Fluchtweges sind gewendelte und Spindeltreppen nicht zulässig(§ 3a Abs.1 ArbStättV und Nr. 1.8 Anhang der ArbStättV i.V.m. Nr. 4.5 Abs.3 ASR A1.8, Nr. 4 Abs. 6 ASR A2.3). Im Verlauf des zweiten Fluchtweges sind gewendelte Treppen oder Spindeltreppen nur dann zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass sich dadurch für die Nutzenden keine Unfallgefahren ergeben. (§ 3a Abs.1 ArbStättV und Nr. 4.5 Abs.3 ASR A1.8, Nr. 4 Abs. 6 ASR A2.3)
Werden Außentreppen ausreichend gegen Witterungseinflüsse geschützt?
Bei außenliegenden Treppen sind Maßnahmen gegen witterungsbedingte Glätte erforderlich. Eine ausreichend große Überdachung stellt z. B. eine bauliche Maßnahme gegen witterungsbedingte Glätte dar. Mittels Gitterrosten kann Schmutz und Sand vorher abgetreten werden.
Sind die Treppen ausreichend beleuchtet, ggf. markiert?
Von besonderer Bedeutung für die Sicherheit sind eine gute Erkennbarkeit der Stufen und insbesondere der Stufenkanten. Hierzu ist eine ausreichend helle Beleuchtung erforderlich. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 "Beleuchtung" sieht für Treppen eine Nennbeleuchtungsstärke von 100 Lux vor (u.a. Bewegungsmelder), gemessen in einer Höhe von 0,20 m über der Stufenoberfläche. Die einzelnen Treppenstufen sollten gut zu erkennen sein. Wenn die Kanten in einer Kontrastfarbe oder LED bzw. nachleuchtende Streifen markiert sind, heben sich die Stufen besonders deutlich voneinander ab.
Sind an den Treppen geeignete Handläufe vorhanden?
Handläufe sollen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen und regelmäßig gereinigt werden. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass man daran nicht hängenbleiben, sich verletzen oder abgleiten kann. Treppen mit mehr als 4 Stufen müssen mit einem Handlauf ausgestattet sein, soweit dieser nicht bereits aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder! bei einer geringeren Stufenzahl gefordert wird; der Handlauf sollte in Abwärtsrichtung gesehen an der rechten Treppenseite angebracht sein, Treppen müssen auf beiden Seiten mit Handläufen ausgerüstet sein, wenn die Stufenbreite mehr als 1,50 m beträgt, Zusätzlich sind Zwischenhandläufe erforderlich, mit denen Treppen mit mehr als 4 Stufen in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt werden, wenn die Stufenbreite mehr als 4,0 m beträgt. Die Treppengeländer müssen in Höhe des Handlaufs eine Horizontalkraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können.
Ist Glättebildung durch Reinigungs- und Pflegemaßnahmen verhindert?
Die Feuchtreinigung oder spezielle Maßnahmen zur Pflege von Treppen, die bis zum Trocknen Glättebildung verursachen können, sollten außerhalb der Hauptbenutzungszeiten der Treppen erfolgen. Sofern dies betrieblich nicht möglich ist, muss auf die Glättebildung hingewiesen (Warnschild) werden. Durch die Reinigung und Pflege darf die rutschhemmende Wirkung der Stufenoberflächen nicht verringert werden. Rutschhemmende Treppenstufenbeläge für die Stufen gibt es aus verschiedenen Materialien. Sie sorgen für Rutschfestigkeit. Ein am Boden befestigter, ausreichend großer Schmutzfangteppich kann gerade im Herbst und Winter Schmutz und Nässe von den Schuhen nehmen.
Ist der Transport von Gegenständen auf den Treppen noch sicher?
Transportvorgänge über Treppen sollten so durchgeführt werden, dass den Transportierenden eine Hand zum Festhalten am Handlauf freibleibt und ihnen die Sicht auf die Treppe durch das Transportgut nicht verdeckt wird.
Werden die entsprechenden Abstände berücksichtigt?
Vor und hinter den Türen müssen Absätze und Treppen einen Abstand von mindestens 1,00 m, bei aufgeschlagener Tür noch eine Podestbreite von mind. 0,5 m einhalten. (§ 3a Abs.1 ArbStättV und Nr. 1.8 Anhang der ArbStättV i.V.m. Nr. 4.2 Abs. 4 ASR A1.8)
Anmerkungen:
Durch ein ruhiges und konzentriertes Gehen, ohne Stufen auszulassen, kann einem Arbeitsunfall effektiv vorgebeugt werden. Treppen sollten regelmäßig auf Schäden kontrolliert werden, die umgehend fachkundig ausgebessert werden sollten.