TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“: Neuerungen, Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

26.01.2023 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Im Oktober 2022 wurde die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 401 neugefasst. Sie definiert passende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten, bei denen es zum Kontakt mit hautgefährdenden Stoffen kommt und wie die dazugehörige Gefährdungsbeurteilung aufgebaut sein soll. Welche Änderungen sind jetzt für Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche wichtig?

Inhaltsverzeichnis

  1. TRGS 401: Was ist neu?
  2. Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 401
  3. Schutzmaßnahmen bei Hautkontakt mit Gefahrstoffen
  4. Unterweisung nach TRGS 401

Anwendungsbereich: Wo gilt die TRGS 401?

Die TRGS 401 gilt für alle Arbeiten, bei denen es zum Hautkontakt mit gefährlichen Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen kommt. Das ist insbesondere gegeben bei Feuchtarbeit oder Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen.

Möglich ist eine solche Gefährdung jedoch auch bei Stoffen und Gemischen, die nicht als Gefahrstoff gekennzeichnet sind, z. B.:

  • Arzneimittel
  • Unvollständig untersuchte Forschungs- und Entwicklungssubstanzen.
  • Gemische mit gefährlichen Inhaltsstoffen unterhalb der Konzentrationsgrenze für die Einstufung.
  • Gefahrstoffe, die erst bei der Tätigkeit entstehen.

Zwar bedeutet die TRGS 401 keine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber. Allerdings greift die gefahrstoffrechtliche Vermutungswirkung aus § 7Abs. 2 Satz 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), wenn sich Arbeitgeber an die Vorgaben der TRGS halten. Ergreifen sie andere Schutzmaßnahmen, müssen sie mindestens das gleiche Sicherheitsniveau gewährleisten.

TRGS 401: Was ist neu?

Die Neufassung der TRGS 401 von Oktober 2022 ersetzt die bis dahin gültige Version von Juni 2008. Während 2011 noch kleinere Berichtigungen vorgenommen wurden (also keine inhaltlichen Änderungen), ist die aktuelle Fassung nach fast 15 Jahren die erste umfangreiche Überarbeitung der TRGS.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehören folgende Punkte:

Bereich Neuerung
Allgemeiner Aufbau

Der Abschnitt „Festlegung der Schutzmaßnahmen“ fällt nun unter den Punkt „Schutzmaßnahmen“. Insgesamt wurden folgende Abschnitte gestrichen:

  • Festlegung der Schutzmaßnahmen (Abschnitt 5)
  • Dokumentation (Abschnitt 9)
  • Literatur (Abschnitt 10)
Anwendungsbereich Im Anwendungsbereich werden jetzt Beispiele für Fallgruppen genannt, wann eine Gefährdung durch Hautkontakt auch vorliegen kann, wenn Stoffe oder Gemische nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind.

Begriffsbestimmungen

Die Neufassung der TRGS 401 enthält neue Begriffsbestimmungen zu folgenden Bezeichnungen:
  • Persönliche Schutzmaßnahmen
  • Hautmittel
  • Schutzhandschuhe
  • Durchbruchszeit
  • Maximale Tragedauer
Informationsermittlung Die bisherigen und mittlerweile veralteten R-Sätze wurden auf das neue global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) umgestellt, wenn es um die Bestimmung hautgefährdender und hautresorptiver Stoffe geht.
Gefährdungsbeurteilung

Das Durchführen der Gefährdungsbeurteilung muss künftig von fachkundigen Personen erfolgen.

Des Weiteren gilt bei der Zuordnung in die Gefährdungskategorien die neue Tabelle 2. Die Einstufung richtet sich nach der CLP-Verordnung

Schutzmaßnahmen

Bei geringer Gefährdung durch Hautkontakt betont die TRGS, dass die allgemeinen Hygienemaßnahmen ausreichend sind.

Zudem ergeben sich neue Arbeitgeberpflichten bzgl. der persönlichen Schutzausrüstung, etwa hinsichtlich ihrer Lagerung gemäß den Herstellervorgaben.

Information der Beschäftigten

Die TRGS 401 beschreibt neue Beispiele für die Inhalte der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung als Teil der Gefahrstoffunterweisung.

Arbeitsmedizinische Vorsorge Die Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wurden weiterentwickelt. So wurden v. a. die bisherigen Verweise auf Anhang V der Gefahrstoffverordnung (2004) durch neue Verweise auf den Anhang der ArbMedVV ersetzt.

Als Auslöser für die Überarbeitung der TRGS 401 gilt insbesondere die Ablösung der bisherigen R-Sätze mit dem GHS. Hinzu kommen gesetzliche Änderungen, etwa im deutschen Gefahrstoffrecht und in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Welche Vorgaben die TRGS 401 im Detail behandelt, werden im Folgenden erläutert.

Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 401

Laut Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) unterliegt der Arbeitgeber folgender Pflicht: Er muss im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung alle Arten, Ausmaße und die Dauer hautbezogener Gefährdungen ermitteln, beurteilen und notwendige Schutzmaßnahmen ableiten. Allerdings darf die Beurteilung nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden (Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), Betriebsarzt etc.).

Woher bekomme ich die Daten für die Beurteilung?

Für das Dokument braucht der Verfasser zunächst entsprechende Informationen. Hierzu beschreibt die TRGS 401 in Abschnitt 3, welche Quellen sich zur Informationsermittlung eignen. Konkret nennt die Regel branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen und Hilfestellungen, ebenso Portale und Datenbanken. Weiterführende Hinweise enthält Anhang 2 der Technischen Regel.

Insgesamt sind sowohl tätigkeitsbezogene als auch stoffbezogene Informationen erforderlich, um die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Welche Bestandteile hier besonders wichtig sind, zeigt der folgende Abschnitt.

Passende Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung finden Arbeitgeber im Handbuch „Die Gefahrstoffverordnung“. Damit erleichtern sie sich das Zusammentragen der Informationen sowie das Ableiten geeigneter Schutzmaßnahmen.

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Aufbau der Gefährdungsbeurteilung

Inhaltlich muss die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 401 folgende Punkte umfassen:

  • Eigenschaften der Arbeitsstoffe, z. B.:
    • Hautgefährdende Eigenschaften
    • Hautresorptive Eigenschaften
    • Sonstige Eigenschaften, die zu einer Gefährdung der Haut führen können (z. B. entfettende Stoffe).
  • Alle betrieblichen Tätigkeiten und Arbeitsverfahren, um Art, Ausmaß und Dauer eines möglichen Hautkontaktes abzuschätzen.
  • Arbeitsbedingungen, die zu einer Gefährdung durch Feuchtarbeit führen können.
  • Arbeitsbedingungen, die die Gefährdung der Beschäftigten erhöhen können (z. B. physikalische oder chemische Bedingungen).
  • Tätigkeiten, die die Haut der Beschäftigten sichtbar verschmutzen.

Die beobachteten Gefährdungen durch Hautkontakt werden anschließend in drei Kategorien eingeteilt:

  • Geringe Gefährdung
  • Mittlere Gefährdung
  • Hohe Gefährdung

Für die korrekte Zuordnung können sich Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche an der Tabelle 2 der TRGS 401 orientieren. Sie besteht aus einer Gefährdungsmatrix zur Beurteilung von Hautkontakten mit Gefahrstoffen. Deren Inhalte berücksichtigt die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen laut CLP-Verordnung, unterstellte Gefahrenklassen bei Datenlücken sowie das Ausmaß und die Dauer des Hautkontakts.

Hinweis: Die TRGS 401 gilt ergänzend zur TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“.

Wurden für die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 401 alle Gefahrenquellen ermittelt und zugeordnet, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen festlegen.

Schutzmaßnahmen bei Hautkontakt mit Gefahrstoffen

Generell sind die getroffenen Schutzmaßnahmen abhängig von der Höhe der ermittelten Gefährdungen. In jedem Fall sollen sie den Kontakt der Haut mit hautgefährdenden und hautresorptiven Gefahrstoffen möglichst weit minimieren. Für die Auswahl der Maßnahmen sollte sich der Arbeitgeber am sog. „STOP-Prinzip“ (1. Substitution, 2. Technische Maßnahmen, 3. Organisatorische Maßnahmen, 4. Persönliche Schutzmaßnahmen) aus der TRGS 500 orientieren.

Entsprechend sind je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unterschiedliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Hier nennt die TRGS 401 folgende Schritte:

Schutzmaßnahmen bei geringer Gefährdung Schutzmaßnahmen bei mittlerer oder hoher Gefährdung
Allgemeine Hygienemaßnahmen aus Abschnitt 5.2 TRGS 401
  • Allgemeine Hygienemaßnahmen aus Abschnitt 5.2 TRGS 401
  • Substitution der gefährlichen Gefahrstoffe bzw. Arbeitsverfahren gemäß TRGS 600 „Substitution“.
    • Falls keine Ersatzstoffe zur Verfügung stehen:
      • Gibt es Gemische, die die Gefahrstoffe i. S. d. TRGS 401 in geringerer Konzentration enthalten?
      • Können die vorgesehenen Stoffe oder Gemische in expositionsarmer Verwendungsform eingesetzt werden?
    • Geeignete Ersatzverfahren zur Reduktion des Hautkontakts (z. B. Werkzeuge, Instrumente oder Arbeitsvorrichtungen).
  • Falls keine Substitution möglich ist, technische Maßnahmen wie:
    • Geeignete Werkzeuge, Instrumente, Arbeitsvorrichtungen und Arbeitsgeräte.
    • Kapselungen, Absaugungen oder Lüftungen.
  • Falls keine technischen Maßnahmen möglich sind, organisatorische Maßnahmen wie:
    • Vermeidung von Feuchtarbeit durch nicht zu häufiges, tätigkeitsbezogenes Händewaschen.
    • Wechseln der Arbeits- oder Schutzkleidung, wenn sie so verunreinigt ist, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht.
    • Weiterverarbeitung von Produkten, die mit sensiblen Gefahrstoffen hergestellt wurden, erst nach vollständigem Ablauf der chemischen Reaktion.
  • Falls keine organisatorischen Maßnahmen möglich sind, persönliche Maßnahmen wie:
    • Auswahl und Bereitstellung (in ausreichenden Mengen) von:
      • Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), z. B. Schutzhandschuhe, Gesichtsschutz, Schutzkleidung und Schutzschuhe.
      • Hautmitteln
    • Angabe über die zu tragende PSA und Hautmittel in der Betriebsanweisung.

Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt sorgen insbesondere die Substitution und technische Maßnahmen für eine hohe Wirksamkeit. Reicht eine einzelne Schutzmaßnahme nicht aus, muss der Arbeitgeber mehrere Vorkehrungen kombinieren. Hier gilt ebenfalls das o. g. STOP-Prinzip. Außerdem hat der Arbeitgeber regelmäßig zu prüfen, wie wirksam die getroffenen Maßnahmen sind und muss ggf. Anpassungen vornehmen.

TRGS 401: Hautschutzplan

Abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung fordert Abschnitt 6.4 der TRGS 500 einen gesonderten Hand- und Hautschutzplan für Hautmittel. Darin sollen alle ausgewählten persönlichen Schutzmaßnahmen festgehalten werden, ebenso eventuelles Hautdesinfektionsmittel. Der Plan soll an geeigneten Stellen im Unternehmen ausgehängt werden, z. B. an den Waschplätzen. In der Praxis hat sich eine tabellarische Gestaltung des Hautschutzplans etabliert.

Wie Arbeitgeber ein passendes Schutzmaßnahmenkonzept erstellen und die zugrundeliegende Gefährdungsbeurteilung korrekt durchführen, lesen sie im Handbuch „Die Gefahrstoffverordnung“. Es enthält Leitfäden und Umsetzungsbeispiele, damit Arbeitgeber die Anforderungen der TRGS 401 und anderer Vorschriften vollumfänglich erfüllen.

Unterweisung nach TRGS 401

Die TRGS 401 fordert vom Arbeitgeber, dass er alle Beschäftigten arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen mündlich unterweist. Diese Unterweisung hat vor Aufnahme der Beschäftigung und anschließend mindestens einmal pro Jahr zu erfolgen. Außerdem muss sie dokumentiert werden.

Inhaltlich sollte die Unterweisung v. a. folgende Punkte behandeln:

  • Art des Hautkontakts und damit verbundene Gefährdungen durch Gefahrstoffe oder Feuchtarbeit.
  • Erforderliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Vermeidung des Hautkontakts.
  • Korrekte Benutzung der bereitgestellten Hautmittel und persönlichen Schutzausrüstungen (z. B. An- und Ausziehen von Schutzhandschuhen).

Insgesamt soll die Unterweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen informieren. Wie eine solch fertige Gefahrstoffunterweisung aussieht, zeigt die Software „Unterweisung direkt“. Sie bietet fertige Unterweisungsvideos und passende Schulungsunterlagen, mit denen Arbeitgebern ihrer Dokumentationspflicht nachkommen. Jetzt informieren!

Quellen: VORSCHRIFTENMONITOR, TRGS 401

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