Inhaltsverzeichnis
- TRGS 505: Aktualisierte Anforderungen an den Umgang mit Blei
- Aktualisierung 2021: Überblick über aktuelle Fassung der TRGS 505
- Wichtige Grundlagen für Vorgaben und TRGS 505-Betriebsanweisungen
- Was sind TRGS-Vorschriften?
- Gefahrstoffverordnung 2021: Alle geltenden Vorgaben griffbereit auf einen Blick
TRGS 505: Aktualisierte Anforderungen an den Umgang mit Blei
Beim Umgang mit Blei und Bleiverbindungen sollten Arbeitgeber basierend auf der TRGS 505 eine entsprechende Betriebsanweisung für diese Gefahrstoffe erstellen und intern verfügbar machen, etwa als Aushang zur Ergänzung der aushangpflichten Gesetze.
→ Tipp: Eine geeignete Mustervorlage ist in Anhang 4 der TRGS 505 für die Betriebsanweisung gemäß § 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu finden.
Die Vorgaben und besondere Schutzmaßnahmen in der TRGS 505 „Blei“ sind anwendbar bei Tätigkeiten mit einschlägigen Gefahrstoffen. Dazu gehören:
- Blei
- Anorganische Bleiverbindungen
- Bleihaltige Gemische
Die TRGS 505 dient dazu, die Beschäftigten vor einer Gefährdung durch Blei und Bleiverbindungen zu schützen. Dazu sollte der Arbeitgeber geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen bestimmen. So sollen Gesundheitsrisiken wie eine akute oder chronische Bleivergiftung durch die gefährlichen Stoffe minimiert werden.
Ziel der TRGS 505 ist, den länderspezifisch festgelegten Biologischen Grenzwert (BGW) für Blei im Blut zu unterschreiten. In Deutschland wurde dieser Grenzwert der Bleikonzentration im Blut auf 150 μg Blei je Liter Blut festgesetzt.
Anzuwenden ist die TRGS 505 für folgende Gemische:
- Bleihaltige Gemische mit einem Bleigehalt von > 0,3 % Masseanteil
- Pulverförmige bleihaltige Gemische mit einem Partikeldurchmesser von < 1 mm mit einem Bleigehalt > 0,03 % Masseanteil
Nicht anwendbar ist die TRGS 505 für diese Bereiche:
- Arbeiten in kontaminierten Bereichen (siehe TRGS 524)
- Tätigkeiten mit Bleialkylen und -gemischen
- Arbeiten mit organischen Bleiverbindungen, die namentlich in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) aufgeführt werden
Bei der Anwendung der TRGS 505 für Blei ist zu beachten:
- Ausgenommen vom BGW für Blei sind Beschäftigte im gebärfähigen Alter.
- Diese Regelungen berühren nicht das Mutterschutzgesetz (§ 11 und § 12 MuSchG).
- Weitere Beschäftigungs- und Verwendungsbeschränkungen sowie Verbote kommen hinzu.
Aktualisierung 2021: Überblick über aktuelle Fassung der TRGS 505
Die im Jahr 2021 aktualisierte TRGS 505 liefert zentrale Vorgaben und Hinweise zu Betriebsanweisungen gemäß Gefahrstoffverordnung, zum sicheren Umgang mit Blei und Bleigemischen in der Praxis sowie zu notwendigen Nachweisen.
Auf Basis der aktuellen Vorgaben der TRGS 505 sind auch Betriebsanweisungen und Abläufe zu überprüfen. Nur so lässt sich ein sicherer Umgang mit Blei und anderen Sicherheitsrisiken gemäß der aktuellen Gefahrstoffverordnung gewährleisten. Bild: © APchanel – stock.adobe.com |
TRGS 505: Inhalte der Neufassung
Im Mai 2021 wurde die Neufassung der TRGS 505 für Blei und bleihaltige Gemische veröffentlicht. Die aktuell gültige Fassung vom 04.05.2021 ist hier als PDF-Datei abrufbar. Die Gliederung nach Kapiteln lautet:
- Anwendungsbereich
- Begriffsbestimmungen
- Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
- Schutzmaßnahmen
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Verwendungsverbote
- Beschäftigungsbeschränkungen
Hinzu kommen die folgenden Anhänge und Verzeichnisse:
- Anhang 1: Orientierungshilfe zur Auswahl und Umsetzung von Schutzmaßnahmen sowie Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung
- Anhang 2: Detaillierte technische und bauliche Maßnahmen sowie weitere Schutzmaßnahmen und Regeln
- Anhang 3: Abtragen bleihaltiger Oberflächenbeschichtungen auf Baustellen
- Anhang 4: Muster-Betriebsanweisung gemäß Gefahrstoffverordnung
- Literaturhinweise
Relevante Änderungen 2021
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 505 „Blei“ am 11.03.2021 (GMBl 2021) bekannt gegeben. Der gesenkte Grenzwert für den Gehalt an Blei im Blut wurde bereits im Vorfeld beschlossen und auch in die TRGS 903 (Biologische Grenzwerte) aufgenommen.
Die zuvor gültige Fassung der TRGS 505 „Blei“ war im Jahr 2007 in Kraft getreten. Die darin angegebenen BGW für Blei im Blut betrugen wie in der damaligen TRGS903 für
- Männer: 400 μg/l.
- Frauen bis 45 Jahre: 300 μg/l.
Die Einhaltung des Grenzwertes für Frauen stellte jedoch noch nicht sicher, dass ein ungeborenes Kind keinen Schaden nehmen würde. Daher sind in diesem Zusammenhang neben dem MuSchG u. a. auch folgende Punkte zu beachten:
- Seit 2021 strengere Schutzmaßnahmen in Abschnitt 6 der TRGS 505
- Beschäftigungsbeschränkungen in Abschnitt 7
- Neufassung der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“
Wichtige Grundlagen für Vorgaben und TRGS 505-Betriebsanweisungen
Als Teil der TRGS-500er-Reihe sind die Regelungen und Vorgaben nicht nur für den Umgang mit Blei anwendbar. Vielmehr lassen sie sich auch auf Gefahrstoffe mit zu Blei ähnlichen Eigenschaften übertragen.
Was ist Blei?
Blei ist ein weiches und giftiges Schwermetall. Bei seiner Reinform glänzen die Schnittflächen i. d. R. silberhell und können eine blau-graue oder blau-weiße Farbe annehmen. Als Gift gefährdet Blei nicht nur den menschlichen Körper, sondern kann auch nachweislich die Umwelt belasten im Hinblick auf
- Wasser,
- Böden,
- Luft und
- Nahrung.
Was ist das chemische Zeichen für Blei?
Im Periodensystem trägt das chemische Element Blei die Ordnungszahl 82. Gekennzeichnet wird der Gehalt von Blei mit dem Symbol Pb (lat.: plumbum). Gerade die gesundheitlichen Risiken müssen um Arbeitsalltag schnell erkennbar sein. Insofern rechtfertigen die giftigen Blei-Eigenschaften weitere Gefahrstoffkennzeichnungen.
Alle Mitarbeitenden müssen im Arbeitsalltag schnell erkennen können, welche Risiken von vorhandenen Gefahrstoffen ausgeht. Eine entsprechende Kennzeichnung mithilfe der TRGS 505 und der Gefahrstoffverordnung hilft, einen sicheren Umgang mit Blei und anderen potenziellen Schadstoffen zu gewährleisten. Bild: © T. Michel – stock.adobe.com |
Worin ist Blei enthalten?
Nach wie vor können unterschiedliche Alltagsgegenstände Blei enthalten, insbesondere wenn sie sehr alt sind oder traditionell hergestellt werden. Einige Beispiele:
- Lötzinn
- Gewichte
- Historische Gegenstände
- Bleiverglasung
- Modeschmuck
- Munition im Schießsport
Heute hergestellte Waren enthalten oftmals kein Blei mehr, obwohl ihre Bezeichnung dies vermuten lässt. So bestehen z. B. Bleistiftmienen vornehmlich aus Grafit und Bleigießen aus Zinn.
Wofür wird Blei verwendet?
Der Großteil des gewonnenen Bleis wird im Automobilbereich und in der chemischen Industrie verwertet. Es gibt verschiedene Einsatzzwecke, für die sich Blei zur Verwendung anbietet. Einige Beispiele sind:
- Abschirmung vor Strahlung
- Legierungen
- Energiespeicherung
Jedoch verfügt Blei über Eigenschaften, die es zu einem gesundheitsschädlichen Gefahrstoff machen. Daher wird in vielen Bereichen versucht, Alternativen zu finden und diese zu optimieren.
Was sind TRGS-Vorschriften?
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) beinhalten gefahrstoffspezifische Vorgaben, die Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer berücksichtigen müssen. Abgebildet wird bei der jeweiligen TRGS je Gefahrstoff der aktuelle Stand der
- Technik,
- Arbeitsmedizin,
- Arbeitshygiene sowie
- der Arbeitswissenschaft und deren gesicherter Erkenntnisse.
Dazu zählen auch die Einstufung und Kennzeichnung der Gefahrstoffe. Ermittelt werden die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), bekanntgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Durch die Einhaltung der TRGS kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er damit alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
Er kann auch eine Alternativlösung umsetzen. Jedoch muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass er mindestens die gleiche Qualität an Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Belegschaft erreicht.
Gefahrstoffverordnung 2021: Alle geltenden Vorgaben griffbereit auf einen Blick
Die TRGS 505 enthält essenzielle Maßnahmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz gemäß der Gefahrstoffverordnung. In der TRGS werden aktuell gültige Schutzmaßnahmen sowie neueste Erkenntnisse veröffentlicht und berücksichtigt. Für einen lückenlosen Schutz der Beschäftigten müssen Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche
- sämtliche Vorgaben mit Berührungspunkten zu den Tätigkeitsbereichen im Betrieb kennen, etwa zum Umgang mit Blei und Bleimennige.
- Neuerungen rund um die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) genauestens verfolgen.
- die betrieblichen Verordnungen zum Schutz der Beschäftigten regelmäßig und im Detail aktualisieren, z. B. im Hinblick auf die Inhalte der Betriebsanweisungen für Farben und anderen Materialien.
Diese Anforderungen gelten ggf. auch für Betriebe, in denen kein Blei oder Bleigemische Verwendung finden. Die neuen Vorgaben sind auch auf andere Gefahrstoffe mit ähnlichen Risikofaktoren übertragbar. Daher sollten Arbeitgeber und andere Sicherheitsverantwortliche die neuen Vorgaben in der TRGS 505, den entsprechenden Anhängen und den aufgeführten Hygienemaßnahmen kennen.
Alle aktuellen Vorgaben zum Umgang mit Gefahrstoffen, einschließlich der TRGS 505 „Blei“ von 2021, fasst das Praxishandbuch „Die Gefahrstoffverordnung“ (Stand: 2021) zusammen. Damit haben Sicherheitsverantwortliche und Sicherheitsfachkräfte alle wichtigen Informationen rund um Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmenkonzept und Grenzwertsystem schnell zur Hand. Im Buch enthalten sind u. a.:
- Praxisnahe Handlungsempfehlungen für den sicheren Umgang mit Blei und anderen Gefahrstoffen
- Umsetzungshilfen und Arbeitshilfen zur lückenlosen Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen
- Wichtige Grundlagen für den erfolgreichen Arbeits- und Gesundheitsschutz mit entsprechenden Nachweisen
- Praxisorientierte Leitfäden, z. B. für die Gefährdungsbeurteilung
- Hilfreiche Erläuterungen zu den aktuellen rechtlichen Vorgaben speziell für die Praxis.
Schützen Sie Ihre Mitarbeitenden mit der richtigen Umsetzung der aktuellen TRGS 505 „Blei“ und stellen Sie alle wichtigen Nachweise sicher.
Quellen: „Die Gefahrstoffverordnung“, baua.de, GefStoffV, MuSchG, gmbl-online.de