TRGS 553 „Holzstaub“: Neufassung und aktuelle Änderungen

10.03.2023 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Nach fast 15 Jahren erschien im Dezember 2022 eine umfangreiche Neufassung der TRGS 553 „Holzstaub“. Sie wurde inhaltlich in weiten Teilen neu geschrieben und an die aktuellen rechtlichen Vorgaben angepasst. Welche Änderungen beim Gefahrstoff „Holzstaub“ kommen jetzt auf Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche zu?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die TRGS 553? – Definition
  2. Welche Änderungen enthält die neue TRGS 553?
  3. Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 553
  4. Betriebliche Schutzmaßnahmen bei Holzstaub
  5. Unterweisung zu Gefährdungen gemäß TRGS 553

Was ist die TRGS 553? – Definition

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 553 „Holzstaub“ beinhaltet Grenzwerte und Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten, bei denen sich Holzstaub bilden kann. Das sind insbesondere Tätigkeiten zur Be- und Verarbeitung von Holz bzw. Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben.

Inhaltlich befasst sich die TRGS mit folgenden Themen:

  • Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung und Wirksamkeitsüberprüfung
  • Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Holzstaub
  • Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Holzstaub

Darüber hinaus finden Arbeitgeber in den Anhängen der TRGS folgende Informationen:

  • Anhang 1: Betriebsarten/Arbeitsbereiche und Vorgaben zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts (AGW)
  • Anhang 2: Regelungen für Arbeitsbereiche von stationären Maschinen
  • Anhang 3: Beispiele für Maschinen und Anlagen, an denen der AGW eingehalten wird
  • Anhang 4: Erfassungsbedingungen an Handschleifarbeitsplätzen
  • Anhang 5: Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
  • Anhang 6: Vorgaben für Maschinen, an denen der AGW für Hartholzstaub nur bei eingeschränkter Nutzung eingehalten werden

Demnach erstreckt sich der Anwendungsbereich der TRGS 553 v. a. auf Unternehmen und Einrichtungen, bei denen mit Holz und Holzwerkstoffen gearbeitet wird und wodurch ggf. Holzstaub entsteht. Typische Beispiele solcher Unternehmen sind Tischler und Schreiner.

Unabhängig von der Branche sollten sich alle Betroffenen mit der letzten größeren Änderung der TRGS 553 auseinandersetzen. Sie wurde im Dezember 2022 bekannt gegeben.

Welche Änderungen enthält die neue TRGS 553?

Die neue TRGS 553 wurde bereits im Juli 2022 vom Ausschuss für Gefahrstoffe grundlegend reformiert, bevor sie im GMBl. 2022 Nr. 42 vom 12.12.2022 veröffentlicht wurde. Sie konkretisiert nun neben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) auch die Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Das sind die wichtigsten Änderungen in der Neufassung der TRSG 553:

Abschnitt Änderung
Allgemeiner Aufbau
  • Es gibt nun sechs anstatt fünf Anhänge, die auch inhaltlich angepasst wurden. Neu sind die Anhänge 1, 2 und 6.
    → Grund hierfür ist insbesondere der neue Arbeitsplatzgrenzwert (AGW), den es zuvor nicht gab. 
Anwendungsbereich
  • Es wurde klargestellt, dass belastete Althölzer nicht zum Anwendungsbereich der TRGS 553 gehören.
  • Die Schutzmaßnahmen betreffen u. U auch Mischungen aus Hart- und Weichholzstäuben.
  • Es wurde die Aussage entfernt, dass sich Gesundheits- bzw. Krebsrisiken selbst bei Einhaltung des Stands der Technik nicht ausschließen ließen.
  • Die Verweise zu anderen TRGS und Verordnungen wurden aktualisiert.
Begriffsbestimmungen
  • Neue Definitionen:
    • Arbeitsplatzgrenzwert = Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz bzgl. einer Arbeitsschicht.
      → AGW für Hartholzstaub: 2 mg/m3 in der einatembaren Staubfraktion
    • Kurzzeitwert = Wert zur Beschränkung der Konzentrationsschwankungen um den Schichtmittelwert sowie der Dauer und Häufigkeit.
      → Überschreitungsfaktor für Hartholzstaub: 8
      → Nähere Erläuterungen in der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“
Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung und Wirksamkeitsüberprüfung
  • Der Begriff „Wirksamkeitsprüfung“ wurde in die Überschrift integriert.
    → Die Prüfung ist demnach nun besonders wichtig.
  • Es gibt nun elf statt bisher vier Absätze zu diesem Abschnitt.
  • Ausdrücklicher Hinweis auf die gesetzlichen Pflichten aus § 5 ArbSchG und § 6 GefStoffV.
  • Der neue Grenzwert muss bei jeder Gefährdungsbeurteilung und allen Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
  • Die Wirksamkeitsprüfung muss mindestens einmal jährlich wiederholt werden.
  • Die neue TRGS 553 betont die Pflicht zur schriftlichen Dokumentation und Aufbewahrung der Ergebnisse aller Ermittlungen zur inhalativen Exposition.
  • Der Arbeitgeber muss ein Expositionsverzeichnis führen, wenn seine Beschäftigten einschlägig exponiert sind und deren Sicherheit oder Gesundheit gefährdet ist.
Schutzmaßnahmen
  • Das sog. STOP-Prinzip steht jetzt im Mittelpunkt, wenn es darum geht Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Holzstaub zu festzulegen.
Unterweisung
  • Die geforderten Inhalte der mündlichen Unterweisung wurden konkretisiert.
  • Künftig soll auch eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung zur Unterweisung gehören.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Die bisherigen Vorgaben wurden ab Abschnitt 4 der AMR 3.2 angeglichen.
  • Die Neufassung der TRGS 553 verdeutlicht, wann eine Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Hartholzstaub (nicht) erforderlich ist.
  • Es werden Vorsorgeanlässe für Tätigkeiten im Anwendungsbereich der TRGS 553 definiert, aufgeteilt in Pflicht- und Angebotsvorsorge.

Zwar gilt die TRGS 553 – wie alle Technischen Regeln – nicht verpflichtend. So müssen sich Unternehmen und Betriebe auch nicht zwingend an die Angaben der Technischen Regel halten. Sie profitieren jedoch von der sog. (gefahrstoffrechtlichen) Vermutungswirkung, wenn sie die Vorgaben der TRGS einhalten. Andernfalls müssen sie andere geeignete Maßnahmen ergreifen, die den gleichen Schutz bieten.

Die folgenden Abschnitte erläutern die wichtigsten Grundlagen der TRGS 553.

Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 553

Bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Im Fall der TRGS 553 gehört dazu die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition gegenüber Holzstäuben. Auch die Art und Dauer der Tätigkeiten sowie relevante Randbedingungen sollten in die Beurteilung einfließen. Sie alle spielen bei der späteren Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen eine wesentliche Rolle und müssen dafür sorgen, dass der AGW eingehalten wird.

Wie bei jeder Gefährdungsbeurteilung darf auch die Beurteilung nach TRGS 553 nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. In Frage kommen z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) oder der Betriebsarzt. Letzterer muss in jedem Fall beteiligt sein, falls es Verfahren oder Tätigkeiten gibt, die krebserzeugende Hartholzstäube oder sensibilisierende Holzstäube freisetzen. Außerdem muss der Ersteller die Erkenntnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei der Beurteilung berücksichtigen.

Produktempfehlung:

Vorlagen und Muster zur Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen befinden sich im Handbuch „Die Gefahrstoffverordnung“. Auch fertige Betriebsanweisungen sowie Checklisten für Unterweisungen und Schutzmaßnahmen sind im Werk enthalten. Damit agieren Arbeitgeber und Sifas rechtssicher und zeitsparend.

Betriebliche Schutzmaßnahmen bei Holzstaub

Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 553 leitet der Arbeitgeber bzw. die beauftragte Person entsprechende Schutzmaßnahmen ab. Sie sollen die Beschäftigten vor Gefährdungen durch Holzstaub schützen. Hier gilt, wie so oft im Arbeitsschutz, das sog. STOP-Prinzip.

Demnach sollten die Maßnahmen mit folgender absteigenden Priorisierung festgelegt werden:

  • Substitutionsprüfung
     → Kann eine weniger gefährliche Holzart verwendet werden? Welche weniger stauberzeugenden Bearbeitungsverfahren gibt es?
  • Technische Schutzmaßnahmen (z. B. lüftungstechnisch oder baulich)
    → Absauggeräte, Maschinen mit integrierter Absaugung oder anderen ortsveränderlichen Entstaubern nutzen.
  • Organisatorische und Hygienemaßnahmen
    → Arbeitsgeräte, Maschinen und lüftungstechnische Einrichtungen in technisch einwandfreiem Zustand halten.
    → Maschinen, Werkstücke, Arbeitsbereiche und Arbeitskleidung, die mit Holzstaub verunreinigt sind, regelmäßig reinigen.
  • Personenbezogene Schutzmaßnahmen
    → Atemschutzgeräte für die Beschäftigten bereitstellen, pflegen und warten.
    → Achtung: Darf keine dauerhafte Maßnahme sein und sollte nur zum Tragen kommen, wenn die übrigen Maßnahmen nicht ausreichen.

Insgesamt müssen die Maßnahmen den Grenzwert für Hartholzstaub gem. TRGS 553 einhalten. Entsprechend lassen sich mehrere Maßnahmen miteinander kombinieren, falls eine einzelne nicht genügt. In jedem Fall muss der Ersteller der Gefährdungsbeurteilung auch die Wirksamkeit seiner beschlossenen Maßnahmen prüfen.

Wirksamkeitsprüfung nach TRGS 553

Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen hat der Arbeitgeber die Luftgeschwindigkeiten an den eingerichteten Absauganschlüssen zu messen. Damit stellt er die Wirksamkeit der Absauger sicher.

Des Weiteren sind folgende Prüfungen erforderlich:

Wie oft wird gemessen? Was wird kontrolliert?
Mindestens 1 x täglich Augenscheinliche Mängel an Absaug-, Aufsaug- und Abscheideeinrichtungen
Mindestens 1 x monatlich Funktionskontrolle der Einrichtungen
Mindestens 1 x jährlich Funktionsprüfung inkl. Messung der Luftgeschwindigkeit an den Erfassungselementen

Hinzu kommt eine entsprechende Gefahrstoffunterweisung der Beschäftigten zum Umgang mit Holzstäuben.

Unterweisung zu Gefährdungen gemäß TRGS 553

Alle Beschäftigten müssen vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. Hier sollen sie lernen, wie sie bei der Holzbe- und -verarbeitung sicher arbeiten können, ohne Gefährdungen durch Holzstäube zu riskieren.

Die Unterweisung der TRGS 553 kann mündlich erfolgen, sollte jedoch stets folgende Punkte beinhalten:

  • Holzstaubexposition bei der Holzbearbeitung
  • Korrekte Anwendung der lüftungstechnischen Einrichtungen (erforderliche Luftgeschwindigkeit, korrekte Positionierung der Erfassungselemente etc.)
  • Reinigungsmaßnahmen bei Staubablagerungen
  • Persönliche Schutzausrüstung inkl. möglicher Beschränkungen bei der Tragezeit
  • Allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung inkl. Erläuterung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Hygienemaßnahmen, Verhalten bei Betriebsstörungen und Erste Hilfe
  • Sachgerechte Entsorgung von Holzstäuben

Anschließend ist ein schriftlicher Unterweisungsnachweis erforderlich, den die Beschäftigten unterschreiben. Auch Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung muss der Arbeitgeber bzw. sein Beauftragter schriftlich dokumentieren.

Passende Vorlagen für Unterweisungsnachweise und zum Umgang mit Gefahrstoffen enthält das Praxishandbuch „Die Gefahrstoffverordnung“. Sie entsprechen den aktuellen rechtlichen Vorgaben und erleichtern damit die Arbeit von Sifas und Arbeitgebern. Jetzt informieren!

Quellen: VORSCHRIFTENMONITOR, TRGS 553 (BAuA)

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