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"Änderungen in der TRGS 910: Maßnahmenkonzept und Grenzwerte für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"


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Änderungen in der TRGS 910: Maßnahmenkonzept und Grenzwerte für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

© Canaan– stock.adobe.com

Die TRGS 910 definiert Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für krebserzeugende Stoffe. Außerdem beschreibt sie Schutzmaßnahmen sowie ein passendes Maßnahmenkonzept für Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche. Welche Anforderungen müssen Arbeitgeber zum Schutz ihrer Beschäftigten vor krebserzeugenden Stoffen erfüllen?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die TRGS 910?
  2. Geltende Grenzwerte und Risikogrenzen in Betrieben
  3. Maßnahmenkonzept erstellen
  4. Risikogrenzen und Exposition-Risiko-Beziehungen
  5. Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung

Was ist die TRGS 910?

Die TRGS 910 beinhaltet Maßnahmen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz von Beschäftigten, die mit krebserzeugenden Gefahrstoffen arbeiten. Hierzu konkretisiert die Technische Regel die Anforderungen der GefStoffV. Die erste Fassung erschien im Jahr 2014, seitdem hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) immer wieder Anpassungen vorgenommen.

Inhalt der TRGS

Die TRGS 910 besteht aus folgenden Punkten:

1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Stoffübergreifende Risikogrenzen sowie Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) und stoffspezifische Konzentrationswerte
4 Gefährdungsbeurteilung
5 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept nach § 10 Abs. 1 GefStoffV
Anlage 1 Stoffspezifische Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen und Äquivalenzwerte
Anlage 2 Begründung für die Festlegung der stoffübergreifenden Risikogrenzen und des gestuften Maßnahmenkonzepts zur Risikominderung

Welche betrieblichen Tätigkeiten fallen unter den Anwendungsbereich der Technischen Regel?

Anwendungsbereich

Die Vorgaben und Grenzwerte der TRGS 910 gelten für alle Tätigkeiten, in denen folgende Gefahrstoffe zum Einsatz kommen:

  • Krebserzeugende Stoffe aus der Kategorie 1A oder 1B nach CLP-Verordnung und TRGS 905
  • Stoffe, Gemische oder Verfahren gem. § 2 Abs. 3 Nr. 4 GefStoffV (TRGS 906)

Darüber hinaus schreibt die GefStoffV vor, dass der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Arbeitsplatzgrenzwerte nach § 2 Abs. 8 GefStoffV eingehalten werden (§ 10 Abs. 2 GefStoffV). Für die meisten krebserzeugenden Stoffe ist bislang kein Arbeitsplatzgrenzwert ableitbar.

Welche weiteren Inhalte der Gefahrstoffregel sind für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb relevant?

Geltende Grenzwerte in Betrieben

Essenzieller Bestandteil der TRGS 910 ist die Liste der stoffspezifischen Toleranz- und Akzeptanzkonzentrationen (Anlage 1 Tabelle 1). Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über ausgewählte krebserzeugende Gefahrstoffe und ihre dazugehörigen Grenzwerte.

*außer bei Chrom IV-Verbindungen gilt folgender Hinweis: b) Akzeptanzkonzentration assoziiert mit Risiko 4:10.000
** ÜF: 8

Stoffidentität Akzeptanz-konzentration* Toleranzkonzentration**
Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. Vol.-Konz. Gew.-Konz./Faser-Konz. Vol.-Konz. Gew.-Konz./Faser-Konz. Bemerkung

letzte Änderung

Arsen bzw. Arsenverbindungen, eingestuft als Carc.1A, Carc.1B       0,83 µg/m(E)   8,3 µg/m3 (E) (4), siehe TRGS 561  09/2014
Asbest   1332-21-4
12001-28-4
12001-29-5
12172-73-5
77536-66-4
77536-67-5
77536-68-6
132207-32-0
132207-33-1
  10.000 F/m3   10.000 F/m3 siehe TRGS 517 und TRGS 519 06/2008
Benzol 200-753-7 71-43-2 0,06 ppm 0,2 mg/m3
0,6 ppm 1,9 mg/m3 07/2012 

Benzo(a)pyren in bestimmten
PAK-Gemischen

200-028-5 50-32-8   70 ng/m3 (E)   700 ng/m3 (E) siehe TRGS 551, H 03/2011
Cobalt und Cobaltverbindungen, eingestuft als Carc.1A, Carc.1B 231-158-0 7440-48-4   0,5 µg/m3 (A)   5 µg/m3 (A) (4), siehe TRGS 561 06/2017

Chrom VI-Verbindungen

          1 µg/m3 (E) (4), (5) siehe TRGS 561

02/2014

Nickel bzw. Nickelverbindungen, eingestuft als Carc.1A, Carc.1B

      6 µg/m3 (A)   6 µg/m3 (A)

(2), (3), (4),
siehe TRGS 561

06/2017

Alle weiteren Arbeitsplatzgrenzwerte sowie Hinweise sind in Anlage 1 Tabelle 1 der TRGS 910 zu finden.

Anhand der Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen können Arbeitgeber ein entsprechendes Maßnahmenkonzept entwickeln, um Beschäftigte bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen zu schützen.

Maßnahmenkonzept erstellen

Die Erläuterungen der TRGS 910 sollen Arbeitgeber dabei unterstützen, ein eigenes risikobezogenes Maßnahmenkonzept zu erstellen und gleichzeitig die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllten (§§ 7, 10 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)).

Worauf müssen Arbeitgeber beim Maßnahmenkonzept achten?

Zum einen müssen Arbeitgeber die in Anlage 2 definierten stoffübergreifenden Risikogrenzen beachten. Die daraus abgeleiteten stoffspezifischen Konzentrationswerte aus der TRGS kann der Arbeitgeber als Beurteilungsmaßstäbe nutzen. Sie dienen sowohl für die Gefährdungsbeurteilung als auch für die Umsetzung von Maßnahmen, die die Exposition krebserzeugender Stoffe verringern sollen.

Zum anderen unterscheidet der Arbeitgeber im Konzept anhand der Akzeptanz- und Toleranzrisiken zwischen drei Risikobereichen:

  1. Bereich mit niedrigem Risiko → Expositionen liegen unterhalb der Akzeptanzkonzentration
  2. Bereich mit mittlerem Risiko → Expositionen liegen zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration
  3. Bereich mit hohem Risiko → Expositionen liegen oberhalb der Toleranzkonzentration

Ziel des Risikokonzeptes ist es, Expositionen unterhalb der Akzeptanzkonzentration zu erreichen. In diesem Bereich ist das Gesundheitsrisiko für die Beschäftigten am geringsten. Dafür muss der Arbeitgeber anhand seines Konzepts alle anstehenden Maßnahmen priorisieren. Je höher die Konzentration eines krebserzeugenden Stoffes am Arbeitsplatz ist und das damit verbundene Risiko, desto dringender muss der Arbeitgeber weitere betriebliche Maßnahmen zur Risikominderung festlegen.

Welche Maßnahmen sind notwendig?

Des Weiteren hat der Arbeitgeber zu bestimmen, welchem Risikobereich er die Expositionen zuordnet. Daraufhin muss er die Maßnahmen ergreifen, die im jeweiligen Risikobereich in Tabelle 1 der TRGS 910 definiert sind. Die Maßnahmen lassen sich in fünf Gruppen einteilen:

  1. Substitution
  2. Technische Maßnahmen
  3. Organisatorische Maßnahmen
  4. Atemschutz
  5. Administrative Maßnahmen des Betriebs

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Arbeitgeber außerdem auf die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und die dazu veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) achten.

Für das betriebliche Maßnahmenkonzept sollten Arbeitgeber alle relevanten Vorgaben der verschiedenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe kennen. Einen Überblick über die wichtigsten TRGS mit hilfreichen Erläuterungen finden Arbeitgeber im Praxishandbuch „Die Gefahrstoffverordnung“. Zusätzlich bietet das Werk Handlungsempfehlungen und Arbeitshilfen, mit denen sich z. B. die Anforderungen und das Maßnahmenkonzept der TRGS 910 im Betrieb umsetzen lassen.

Risikogrenzen und Exposition-Risiko-Beziehungen

Auf Basis des Maßnahmenkonzepts leitet die TRGS 910 entsprechende Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) ab. Sie beschreiben den Zusammenhang zwischen der Stoffkonzentration (inhalative Aufnahme) und der statistischen Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Krebserkrankung. Welche Methode zur Ableitung von Exposition-Risiko-Beziehungen und ihrer Extrapolation genutzt wird, beschreibt Anlage 3 der TRGS.

Außerdem zeigt die Technische Regel stoffspezifische Konzentrationswerte und dazugehörige Biomonitoring-Werte (Anlage 1 Tabelle 2). Kann für einen krebserzeugenden Gefahrstoff keine Exposition-Risiko-Beziehung abgeleitet werden und liegt keine stoffspezifische TRGS vor, kann der Stoff oder die Stoffgruppe in Tabelle 1 aufgeführt werden. Zusätzlich muss der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen der TRGS 910 anwenden.

Stoffübergreifende Risikogrenzen

Als stoffübergreifende Risikogrenzen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen definiert die TRGS folgende Werte:

Akzeptanzrisiko

Akzeptanzrisiko übergangsweise bis 2018 4:10.000
seit 2018 4:100.000

Was bedeutet das? Das Akzeptanzrisiko besagt, dass es ein zusätzliches Krebsrisiko von 4:100.000 gibt, wenn der Arbeitgeber die vorgeschriebene Akzeptanzkonzentration am Arbeitsplatz einhält.

→ Heißt für die Praxis: Es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass von 100.000 Beschäftigten, die während des gesamten Arbeitslebens (40 Jahre) mit einem krebserzeugenden Stoff arbeiten, vier Menschen an Krebs erkranken.

Toleranzrisiko

→ Toleranzrisiko: 4:1.000

Alle Werte oberhalb des Toleranzrisikos bergen ein zu hohes Krebsrisiko für die Mitarbeiter. Was bedeutet das? Kann der Arbeitgeber die Toleranzkonzentration der TRGS 910 einhalten, gibt es die Wahrscheinlichkeit, dass von 1.000 Beschäftigten vier an Krebs erkranken. Die Risiken beziehen sich auch hier auf eine Arbeitslebenszeit von 40 Jahren bei kontinuierlicher arbeitstäglicher Exposition.

Stoffspezifische Konzentrationswerte

Mithilfe des in Anlage 3 beschriebenen Leitfadens zur Quantifizierung stoffspezifischer ERB ermittelt die TRGS die stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen. Bevor der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) die Konzentrationswerte bestimmt, geht er als Verfasser auf folgende Parameter ein:

  • Nicht-krebserzeugende Wirkungen
  • Hintergrundkonzentration
  • Expositionssituation
  • Beurteilungszeitraum
  • Bestimmungsgrenze
  • Kurzzeitwerte

Die Konzentrationswerte sind wichtig, u. a. für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung.

Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung

Jeder Arbeitgeber muss gem. § 6 GefStoffV eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Sie muss die Anforderungen der TRGS 400 erfüllen. Zusätzlich sind bei Stoffen mit Akzeptanz- und Toleranzkonzentration gemäß TRGS 910 Anlage 1 folgende Punkte umzusetzen:

  • Arbeitsplatzexposition beurteilen
  • Erforderliche Maßnahmen einführen (müssen GefStoffV entsprechen)
  • Tätigkeiten festlegen, bei denen kurzfristig die Exposition im Bereich des mittleren Risikos erhöht ist
    → Betroffene Beschäftigte müssen Atemschutz tragen

Passende Beurteilungsmaßstäbe finden Arbeitgeber in § 10 Absatz 1 GefStoffV. Zusätzlich sind ggf. die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

1. Hintergrundkonzentration
  • Für die Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber selbst die Hintergrundkonzentration messen.
    → Messungen unterliegen den Kriterien der TRGS 402 oder vergleichbaren Verfahren
  • Probenahmeort: Messergebnis darf nicht durch Emissionen des Unternehmens beeinflusst werden.
  • Berechnung der arbeitsplatzbedingten inhalative Exposition =
    Stoffkonzentration am Arbeitsplatz - Hintergrundkonzentration
2. Expositionsbeurteilung unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale von Messverfahren
  • Verweis auf TRGS 402 Anlage 3 Nr. 3.1 (Anforderungen an Messverfahren)
3. Biomonitoring
  • Bei hautresorptiven Stoffen kann die dermale Aufnahme die Exposition am Arbeitsplatz wesentlich erhöhen.
    → Um das Krebsrisiko bei möglichem Hautkontakt zu ermitteln, reicht es nicht aus, allein die inhalativen Exposition zu bestimmen.
    → Auch unbeabsichtigt oral aufgenommene Stoffe werden bei der inhalativen Exposition nicht berücksichtigt.
  • Daher empfiehlt die TRGS 910:
    Für Ermittlung der Gesamtexposition (oral, dermal und inhalativ) Biomonitoring nutzen, sofern ein Verfahren zur Verfügung steht.
    → Hilfe bei der Beurteilung des Biomonitoring: stoffspezifische Äquivalenzwerte aus Anlage 1 Tabelle 2
4. Exposition gegenüber mehreren Kanzerogenen
  • Im bisherigen ERB-Konzept werden Kanzerogene bei der Exposition als Einzelstoffe bewertet. Falls Arbeitgeber in ihrer Gefährdungsbeurteilung Tätigkeiten identifizieren, bei denen gleichzeitig eine Exposition gegenüber mehreren Kanzerogenen auftritt:
    → Tätigkeit dem AGS melden.
  • Ausnahmen: Schweiß-, Sanierungs-, Instandhaltungs- und Laborarbeitsplätze
5. Gesunkene Akzeptanzkonzentration
  • Der Arbeitgeber muss eine zweite Gefährdungsbeurteilung erstellen, wenn er
    • die Akzeptanzkonzentration in seinem Betrieb für einen bestimmten Gefahrstoff senkt und
    • daraufhin die Tätigkeit vom niedrigen in den mittleren Risikobereich fällt.
  • Um festzustellen, welche zusätzlichen Maßnahmen in diesem Fall zu treffen sind, kann der Arbeitgeber sein Maßnahmenkonzept nutzen.
  • Empfehlung der TRGS 910 an Arbeitgeber: Eine Abgesenkte Akzeptanzkonzentration ist oft das Ergebnis langer Verbesserungsprozesse.
    → Das endgültige Akzeptanzrisiko im Betrieb sollte bereits ab Einführung des Maßnahmenkonzepts feststehen. So lassen sich langfristige Planungen und Investitionsentscheidungen leichter abstimmen.

Bei jeder Gefährdungsbeurteilung ist es für Arbeitgeber hilfreich, fertige Muster und Vorlagen zur Hand zu haben – damit lassen sich Zeit und Nerven sparen. Gleichzeitig sollten die Vorlagen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, etwa von den TRGS. Die „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“ bietet genau diese Vorteile: Die sofort einsetzbaren Arbeitshilfen, Formulare und Checklisten helfen Arbeitgebern dabei, Gefährdungen zu erfassen, zu beurteilen und fachgerecht zu dokumentieren. Das Wichtigste: Alle Vorlagen sind an die gesetzlichen Arbeitsschutzvorgaben und Technische Regeln angepasst.

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Quellen: „Die neuen Laborrichtlinien“, baua.de

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TRGS Gefahrstoffe

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