Inhaltsverzeichnis
- Wie wird ein Verkehrswege-Konzept erstellt?
- Einbahnstraße und Parkverbot
- Musterblatt für ein Verkehrswege-Konzept
- Welche technischen Regeln müssen bei Verkehrswegen beachtet werden?
- Wege für den Fahrverkehr
- Welche Unterweisungen sind vorgeschrieben?
- Fazit
Wie wird ein Verkehrswege-Konzept erstellt?
Sämtliche Gefährdungen, die im Rahmen der Verkehrswegenutzung im Innen- und Außenbereich einer Arbeitsstätte entstehen, müssen im Rahmen eines Verkehrswegekonzeptes und der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Bei mehreren auf dem Betriebsgelände tätigen Firmen ist die Abstimmung auf eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung für die Verkehrswege erforderlich.
Dazu sind alle betrieblichen Arbeitsschutzakteure, ggf. Facility Management sowie Beschäftigte im Vorwege einzubinden. Die daraus abgeleiteten, nach Risikopotenzial priorisierten Maßnahmen, müssen den verantwortlichen Personen in den vorgesehenen Fristen umgesetzt und in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit im Rahmen einer Erfolgskontrolle überprüft, ggf. nachgesteuert werden.
Dabei sind rechtliche Vorgaben für sichere Verkehrswege einzuhalten, unabhängig davon, ob es sich um öffentlichen oder privaten Grund handelt. Die Vorschriften der StVO auf dem Betriebsgelände sind durch eine entsprechende Beschilderung auszuweisen.
Einbahnstraße und Parkverbot
Nach Möglichkeit sollte eine beschilderte Einbahnstraßenregelung für das Bringen und Abholen der Beschäftigten bzw. für das An- und Ausliefern der Waren geschaffen werden. Park- sowie Be- und Entladeflächen, Fahrradabstellflächen, Raucherzonen, Freihalteflächen sollten farbig gekennzeichnet und entsprechend ASR A3.4 beleuchtet sein. Poller und Schutzketten bieten Beschäftigten, die sich in Müllcontainerbereichen, Raucherzonen, vor Türen aufhalten, aber auch den Fahrern, wenn diese im Bereich von Zufahrten oder Toren aufgestellt wurden, zusätzlichen Schutz.
Es sollten geeignete und ausreichende Flächen für das Ein- und Aussteigen auf dem Gelände eingeplant sein. Erforderlichenfalls sollten Zebrastreifen sowie weitere Beschilderungen wie Parkverbot, Zugang für Fußgänger verboten, zu einer gerichteten Verkehrsführung vorgesehen werden.
Fuß- und Verkehrswege sollten, nach Möglichkeit, getrennt voneinander ausgewiesen werden, eine Geschwindigkeitsbegrenzung (z. B. 10 km/h) ggf. unterstützt durch Boden/Fahrbahnschwellen, das Tragen von Warnwesten, Schutzschuhen, ggf. Helm, Schutzbrille auf dem Betriebsgelände ausgeschildert sein.
Fahrzeuge (wie Stapler, Reachstacker, VanCarrier, LKW) sollten mit optischen und akustischen Warneinrichtungen sowie nach Möglichkeit mit einer Kamera für das Rückwärtsfahren ausgestattet sein bzw. andernfalls ein qualifizierter
Einweiser vorhanden sein, Anfahrschutz an Regalen, die G25-Angebotsvorsorge, schriftliche Beauftragungen, Erlaubnisscheine sowie ein Fahrsicherheitstraining den eigenen Beschäftigten im Bedarfsfall angeboten werden.
Über das Verkehrswegekonzept sind regelmäßige Unterweisungen durchzuführen und zu dokumentieren.
Musterblatt für ein Verkehrswegekonzept
Nr. | Frage | Ja | Nein | Maßnahmen, Verantwortlich, Frist | Priorität (I, II, III, IV) |
1 | Ist eine angemessene Gefährdungsbeurteilung zu Verkehrswegen im Innen- und Außenbereich vorhanden? | Maßnahme: Gefährdungsbeurteilung | I | ||
2 | Müssen sich Fahrer an- und auch abmelden, erhalten dabei einen zu quittierenden aktuellen Sicherheitseinweisungsbogen (mit Alarmplan, Flucht- und Rettungsplan, Erst-Helfer-Tafel, ggf. Arbeitserlaubnis-, -freigabeschein) und werden u. a. Fahrerbeauftragungen, Führerscheine stichprobenhaft kontrolliert. | Sicherheits- einweisungsbogen muss aktualisiert und an die Dauerkunden vorab verschickt werden Verantw.: Müller Frist: XX.XX.XXXX | I | ||
3 | Gibt es eindeutige Verkehrsregeln (z. B. Hinweisschilder zu Höchstgeschwindigkeit, Halteverbot oder „Hier gilt die StVO“, Rauchverbot (auch in Fahrzeugen), Einbahnstraßenregelung, freizuhaltende Bereiche, „Licht an“ Warn-, Gebots, Verbotsschilder? | Halteverbots- schilder bestellen Verantw.: Schulze Frist: XX.XX.XXXX | II | ||
4 | Werden die Verkehrsregelungen beachtet bzw. eingehalten u. a. Parkplatznutzung, | Wiederholte Verstöße ahnden | III | ||
5 | Sind die Personenverkehrswege von den Fahrzeugverkehrswegen getrennt? (Markierungen, Poller etc.) | o.k.ü | |||
6 | Werden die Verkehrswege für die Dauer der Benutzung ausreichend beleuchtet? s. ASR A3.4 | o.k.ü. | |||
7 | Ist die Oberfläche der Verkehrswege frei von Stolperstellen, Schlaglöchern oder Wasserlachen? | o.k.ü | |||
8 | Wird auf Gefahrstellen, u.a. die für längere Zeit wegen baulicher Maßnahmen bestehen, auch Laderampen durch eine gelb-schwarze Kennzeichnung aufmerksam gemacht? | o.k.ü | |||
9 | Sind die Parkplätze für Beschäftigte und Besucher ohne Gefährdung zu erreichen? | ? Frist: XX.XX.XXXX | |||
10 | Werden die Verkehrswege im Winter frei von Schnee und Eis gehalten? | Winterdienst beauftragen Verantw.: Biber Frist: XX.XX.XXXX | IV | ||
11 | Werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme und in regelmäßigen Abständen über mögliche Gefahren im Außenbereich von Betriebsgeländen unterwiesen? | o.k. ü | |||
12 | Stehen Mittel zur Verfügung, um Schäden, wie z.B. Austritt von Gefahrstoffen zu binden bzw., unsichere Bereiche abzusperren? | o.k. ü | |||
13 | Wird bei Rückwärtsfahrten ein Einweiser eingeplant und eingesetzt bzw. Rückwärtsfahrwarnanlage, Kamera | Arbeits-/Betriebs-anweisung ändern | II | ||
14 | Werden Sicherheitsschuhe und Warnwesten, ggf. Helm, Schutzbrille getragen | o.k. ü | |||
15 | Sind Müllcontainer- ggf. Raucherplätze durch Absperrungsketten, Poller geschützt | o.k. ü | |||
16 | Sind Schranken erforderlich, um z.B. ein Rückwärtsfahren zu verhindern? | Nein, nicht erforderlich | |||
17 | Sind Boden/Fahrbahnschwellen zur Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich | o.k. ü |
Fazit:
Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung □ erforderlich □ nicht erforderlich
Nächster Überprüfungstermin: XX.XX.XXXX
Datum: ____________ Unterschrift
Nach der Planung und Erstellung eines Verkehrswegekonzepts folgt die Umsetzung. Auf welche Faktoren müssen Betriebe ihr Hauptaugenmerk legen?
Welche technischen Regeln müssen bei Verkehrswegen beachtet werden?
Rund ein Viertel aller Arbeitsunfälle ereignen sich auf innerbetrieblichen Verkehrswegen. Im Lagerbereich sind Beschäftigte dabei besonders gefährdet. Um das Unfallrisiko so gering wie möglich zu halten, ist deshalb eine ordnungsgemäße Gestaltung der Wege unerlässlich.
Eine wichtige Voraussetzung für einen reibungslosen und sicheren innerbetrieblichen Transport sind ordnungsgemäß gestaltete Verkehrswege. Diese müssen so beschaffen sein, dass sie entsprechend ihrem Bestimmungszweck stets sicher begangen oder befahren werden können. Die Beschaffenheitsanforderungen können diversen Vorschriften und Regeln der Technik entnommen werden, wie z. B. §§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 Arbeitsstättenverordnung und ASR A1.8 (Verkehrswege), ASR A1.3 und 2.3 (Beschilderung/Fluchtwegbreiten etc.) und ASR A2.3 (brandschutzrechtliche Vorgaben).
Die ASR A1.8 basiert auf den Inhalten der bewährten berufsgenossenschaftlichen Regeln (BGR) und Informationen (BGI). Im Detail bedeutet das, dass für Verkehrswege die beispielhaft im Folgenden genannten Anforderungen gelten.
So gilt, dass Verkehrswege z. B.:
• ausreichend tragfähig sein müssen, wie z. B. im Bereich von Rampen oder höher gelegenen Lagerebenen usw.,
• stets freizuhalten sind,
• eben sind (z. B. frei von Öffnungen, wie Löchern, Rillen, usw. sowie Erhebungen (Schienen oder sonstige Stolperstellen, usw.)),
• trittsicher sein müssen (die Bodenbeläge müssen den auftretenden Belastungen Stand halten, rutschhemmend ausgeführt sein und dürfen auch bei Gebrauch bzw. durch Reinigungsarbeiten nicht glatt werden),
• übersichtlich zu führen sind,
• als solche erkennbar und erforderlichenfalls von angrenzenden Flächen sichtbar abgeteilt sein müssen. Eine Kennzeichnungspflicht besteht bei entsprechenden Gefährdungen, wie zum Beispiel bei Gefährdungen durch Fahrzeugverkehr aufgrund unübersichtlicher Betriebsverhältnisse, zum Beispiel durch Arbeits- und Lagerflächen ohne feste Einbauten,
• so auszuführen sind, dass an unvermeidbaren unübersichtlichen Stellen, wie z. B. bei Querverkehr, an Ausgängen, ein rechtzeitiges Erkennen möglich ist (ggf. sind Hilfsmittel einzusetzen, wie z. B. Spiegelanbauten bzw. Abschrankungen) und eine Gefährdung vermieden wird,
• die erforderliche Mindestdurchgangshöhe aufweisen müssen:
- 2,10 Meter gilt als lichte Höhe über Verkehrswegen bei Neubauten.
- 2,00 Meter gilt als lichte Höhe über Verkehrswegen bei bereits errichteten Gebäuden
Dabei gilt:
Die Unterschreitung der lichten Höhe von maximal 0,05 Meter an Türen kann dabei vernachlässigt werden. Für Wartungsgänge darf jedoch eine lichte Mindesthöhe von 1,90 Meter nicht unterschritten werden. Im Verlauf von Wartungsgängen kann eine Unterschreitung der Mindesthöhe an Türen und Toren von maximal 0,10 Meter vernachlässigt werden (siehe auch ASR A1.7 „Türen und Tore“).
Wege für den Fahrverkehr
Die Breite der Wege für den Fahrverkehr richtet sich nach der größten Breite der verwendeten Transportmittel oder des transportierten Ladegutes. Bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h müssen die Wege so breit sein, dass auf beiden Seiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 Meter vorhanden ist.
Bei Gegenverkehr muss zusätzlich zwischen den Transportfahrzeugen einschließlich Ladegut ein Begegnungszuschlag von 0,4 Meter bleiben. Höhere Geschwindigkeiten der Fahrzeuge erfordern entsprechend größere Werte.
Bei größeren Geschwindigkeiten als 20 km/h sind größere Abstandswerte erforderlich - werden die Fahrwege auch zum Gehverkehr benutzt, sind die Randzuschläge auf 0,75 Meter zu erhöhen.
Sichere Verkehrswege drinnen und draußen
Verkehrswege im Betrieb dienen dem Zugang zu Arbeitsplätzen und dem Transport von Gütern und Arbeitsmitteln. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Verkehrswegen mit Gehverkehr, mit Fahrverkehr und mit gemeinsamem Geh- und Fahrverkehr. Die wichtigsten Formen sind:
- Zugänge zu und Verbindungen von Arbeitsplätzen
- Treppen, Rampen, Leitern und sonstige Aufstiege
- Fahrstraßen im Freien und in Gebäuden
- Wege zur Aufnahme des Wartungs- und Reparaturverkehrs
- Rettungswege
Der Gesetzgeber schreibt etwas vage vor, dass Verkehrswege „in ausreichender Anzahl“ vorhanden sein müssen. Dies lässt Unternehmen viel Gestaltungsspielraum. Die Mindestbreite für Gehwege etwa wird anhand der Höchstzahl an Personen, die diesen Weg zu einem bestimmten Zeitpunkt nutzen, festgelegt.
Als wichtigste Sicherheitsmaßnahme gilt die möglichst strikte Trennung von Wegen für den Geh- und den Fahrverkehr. Am besten zeigen farbige Markierungen auf dem Boden, wo nur gefahren werden darf und welcher Bereich den Fußgängern vorbehalten ist. Hindernisse werden durch gelb-schwarze Markierungen hervorgehoben, vorübergehende Behinderungen mit rot-weißen Streifen markiert, Gefahrenzonen durch Spiegel o. Ä. entschärft. Bereiche, die von Fußgängern nicht betreten werden dürfen, sollten mit Verbotsschildern gekennzeichnet sein.
Wo sich Geh- und Fahrwege kreuzen, sollten die Fußübergänge mit Zebrastreifen gekennzeichnet sein. Kurze Wege entschärfen die Gefahren innerbetrieblicher Transporte. Verkehrswege in Gebäuden und im Freien müssen während der Betriebszeit ausreichend beleuchtet sein. Dabei ist besonders auf gefährdete Bereiche wie Treppen, Stufen etc. zu achten. Eine Notbeleuchtung für alle Verkehrswege muss gewährleistet sein. Geländer, feste Abschrankungen und Brüstungen dienen dazu, für Sicherheit auf hoch gelegenen Verkehrswegen, Rampen, Laufstegen, Treppen u. Ä. zu sorgen.
Nutzungs-Trennung schafft Sicherheit
Knackpunkt bei Beanstandungen innerbetrieblicher Verkehrswege ist häufig die doppelte oder unzulässige Nutzung der Verkehrsflächen. Werden Verkehrswege aus grundsätzlichem Platzmangel zu Lagerflächen, muss man bei der Unternehmensleitung auf Abhilfe dringen. Werden Flucht- und Rettungswege nicht freigehalten, kann dies besonders dramatische Folgen haben. Deshalb sollten SiFas hier keinerlei Nachlässigkeit dulden.
Welche Unterweisungen sind vorgeschrieben?
Mitarbeiter müssen mindestens einmal jährlich dazu angehalten werden, sich auf innerbetrieblichen Verkehrswegen sicherheitsbewusst zu bewegen. Dabei ist auf Gefahren aufmerksam zu machen, die sich aus unvorsichtigem Verhalten ergeben. Als Grundlage kann ein Merkblatt oder eine Betriebsanweisung dienen. Für Fahrer von Flurförderzeugen und andere Fahrzeugen gelten zusätzliche Unterweisungen.
Checkliste
Nr. | Frage | Geprüft | Maßnahmen, Verantwortlich, Frist |
1 | Wurden Verkehrsregelungen auf dem Betriebsgelände getroffen |
| |
2 | Reichen die innerbetrieblichen Verkehrswege aus, ist ihr Zustand ordnungsgemäß? | ||
3 | Sind die Verkehrswege durch Bodenmarkierungen eindeutig gekennzeichnet? | ||
4 | Sind getrennte Wege für Fußgänger und Fahrzeuge ausgewiesen? Wird eine Gefährdung von Fußgängern durch andere Maßnahmen verhindert? |
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5 | Sind an unübersichtlichen Stellen zusätzliche Sicherungsmaßnahmen vorhanden (z.B. Verkehrsspiegel)? | ||
6 | Sind alle Verkehrswege in Gebäuden und im Freien ausreichend beleuchtet? | ||
7 | Sind Verkehrswege an gefährlichen Stellen durch Geländer, Leitplanken u.Ä. gesichert? | ||
8 | Wird auf besondere Gefahren hingewiesen (Verbots-, Warn- und Gebotszeichen)? | ||
9 | Ist die regelmäßige Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Verkehrswege gesichert? | ||
10 | Ist der Winterdienst (Verkehrssicherungspflicht!) organisiert? | ||
11 | Sind die Beschäftigten angewiesen, Verkehrsflächen nicht als Lagerflächen zu benutzen? | ||
12 | Werden Bodenoberflächen regelmäßig auf Unebenheiten, Stolperstellen etc. kontrolliert? |
Fazit
Durch die gewissenhafte Planung und Einführung eines Verkehrswegekonzepts kann der Neubau und Unterhalt von Verkehrswegen im Betrieb sichergestellt werden. Dadurch lässt sich ein großes Maß an Gefahrenpotential verringern.
Zur Ausgestaltung der innerbetrieblichen Infrastruktur enthalten besonders die technischen Regeln umfängliche Richtlinien und Handlungsanweisungen. Setzen Unternehmen einen anderweitig fundierten Verkehrswegeplan um, müssen die sicherheitsrelevanten Anforderungen im Mindesten denen der technischen Regeln entsprechen – dennoch kann das im Haftungsfall problematisch werden.
Jedes Unternehmen sollte seine Mitarbeiter über den sicherheitskonformen Umgang mit Verkehrswegen schulen und dafür sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte kontinuierlich die Verkehrswege prüfen und auf dem aktuellen Stand halten.
Quellen: Arbeitsstättenverordnung