Aufsichtspflicht Kita: Definition, Beispiele und gesetzliche Vorgaben

06.02.2023 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Beschäftigte einer Kita unterliegen der gesetzlichen Aufsichtspflicht gegenüber den zu betreuenden Kindern. Sie erstreckt sich auf unterschiedliche Bereiche und muss je nach Situation anders umgesetzt werden. Aber wann beginnt die Aufsichtspflicht der Kita? Ab wann wird sie verletzt und darf sie auf Auszubildende übertragen werden?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet Aufsichtspflicht in der Kita? – Definition
  2. Aufsichtspflicht Kita: Gesetz
  3. Wann beginnt und wann endet die Aufsichtspflicht in der Kita?
  4. Verletzung der Aufsichtspflicht Kita
  5. Aufsichtspflicht Kita: Auszubildende und Praktikanten

Was bedeutet Aufsichtspflicht in der Kita? – Definition

Die Aufsichtspflicht Kita fällt unter die Personensorge nach § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Zwar gibt es keine allgemeingültige Definition, was unter die Aufsichtspflicht der Kita fällt. Rechtlich gilt sie jedoch als Verantwortung des Arbeitgebers bzw. der Kita-Leitung. Meist überträgt diese ihre Pflicht auf das pädagogische Personal. Insgesamt bleibt die rechtliche Verantwortung jedoch bei der Einrichtungsleitung.

So muss die Leitung im Rahmen der „Aufsichtspflicht Kita“ insbesondere folgende Aufgaben erfüllen:

  • Die Beschäftigten vor ihrer Einstellung sorgfältig auswählen und ihre Eignung prüfen.
  • Bei der Einarbeitung alle Aspekte der Aufsichtspflicht erläutern.
  • Wichtige Informationen an die Beschäftigten weitergeben, die die Aufsichtspflicht in der Kita betreffen.
  • Die Angestellten nicht mit zu umfangreichen Aufgaben überfordern, wodurch sie ggf. ihrer Aufsichtspflicht nicht vollumfänglich nachkommen können.
  • Bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht eingreifen.

In der Praxis gibt es keinen allgemeingültigen Standard, wie die „Aufsichtspflicht Kita“ korrekt ausgeführt wird. Vielmehr sollte das Kita-Personal die Kinder im gleichen Umfang beaufsichtigten wie es von den Eltern verlangt wird. So verkündete der Bundesgerichtshof bereits 1991, dass Art und Ausmaß der Aufsichtspflicht in der Kita immer von den vorliegenden Umständen abhängen. Daher dürfen auch die Anforderungen an die sozialpädagogischen Fachkräfte nicht unverhältnismäßig hoch sein.

Gleichzeitig sollten die Beschäftigten in jeder Situation selbst entscheiden, wie umfangreich ihre Aufsicht erfolgen muss. Diese Ermessensentscheidung hängt von sog. Bestimmungsfaktoren ab.

Bestimmungsfaktoren der Aufsichtspflicht

Um zu entscheiden, welche Form und welcher Umfang der Aufsicht angemessen ist, müssen Erzieherinnen, Erzieher und andere Fachkräfte verschiede Faktoren miteinander abwägen. Zu den wichtigsten Punkten gehören hierbei:

Bestimmungsfaktor Erläuterung
Körperliche und geistige Entwicklung der Kinder
  • Bisher erlernte Kompetenzen
  • Eventuelle körperliche oder geistige Beeinträchtigungen
  • Momentaner Gemütszustand der Kinder
Alter der Kinder
  • Faustregel: Je jünger ein Kind, desto mehr Aufsicht benötigt es.
  • Kinder bis vier Jahren benötigen eine besonders intensive Aufsicht.
Räumliche und örtliche Rahmenbedingungen
  • Aktueller Aufenthaltsort, etwa der Gruppenraum, das Außengelände oder komplett außerhalb des Grundstücks (z. B. bei einem Ausflug).
  • Bei Aufenthalt im Freien: Jahreszeit und Wetterbedingungen (ggf. eingeschränkte Sicht, Glättegefahr etc.).
Art der Beschäftigung der Kinder
  • Sportliche Aktivitäten oder solche an Außenanlagen erfordern meist mehr Aufsicht als z. B. Bastelarbeiten im Gruppenraum.
Zumutbarkeit für das Kita-Personal
  • Belastbarkeit
  • Reaktionsfähigkeit
  • Bisherige Berufserfahrung
  • Anzahl der Kinder bzw. das Verhältnis zur Anzahl der Aufsichtspersonen
    → Häufig Probleme durch Personalmangel
  • Gleichzeitige Fälligkeit anderer Aufgaben in der Kita

Wie die pädagogische Fachkraft die Aufsichtspflicht umsetzt, hängt von der vorliegenden Situation und individuellen Erfahrung ab. So ist eine dauerhafte Beaufsichtigung nicht in jeder Situation von Nöten oder gar möglich.

Zudem müssen manche Sicherheitsrisiken, sofern sie aufgrund des Entwicklungsstands der Kinder zumutbar sind, nicht zwingend sofort beseitigt werden. Denn nicht nur das Gewährleisten der nötigen Sicherheit ist Aufgabe der Kita, sondern auch die Erziehung der Kinder, mit gefährlichen Situationen umzugehen. Das beginnt bereits bei kleinen Herausforderungen wie dem Umgang mit Besteck, Scheren oder anderen potenziell gefährlichen Gegenständen. Kinder sollen schrittweise an Gefahren herangeführt werden und dabei, wenn angemessen, möglichst selbstständig lernen, welches Verhalten in welchen Situationen angemessen ist.

Aus diesem Grund müssen die Erzieherinnen und Erzieher bei jeder Entscheidung zur Aufsichtspflicht auch das Wohl der Kinder sowie die pädagogischen Ziele der Kita berücksichtigen. Aber wie ist die Verantwortung der Einrichtung eigentlich gesetzlich geregelt?

Aufsichtspflicht Kita: Gesetz

Das BGB beschreibt in den Paragraphen 1626 bis 1631, dass die Aufsichtspflicht grundsätzlich bei den Personensorgeberechtigten, also den Eltern liegt. Sobald sie ihr Kind in die Obhut Dritter geben (z. B. eine Kita), übernimmt der Träger der Einrichtung ausdrücklich oder stillschweigend die Aufsichtspflicht für das Kind. Der Träger übergibt die Verantwortung wiederum an die Kita-Leitung, die sie an die einzelnen Beschäftigten weiterreicht.

Des Weiteren gelten die pädagogischen Fachkräfte durch ihren Arbeitsvertrag rechtlich als Erfüllungsgehilfinnen und -gehilfen. Daher sind sie verpflichtet, die Aufsicht über die ihnen anvertrauten Kinder zu übernehmen.

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Weitere Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen bzgl. der Sicherheit in Kitas enthält das „Sicherheitshandbuch für Bildungseinrichtungen“. Damit prüfen Kitas, ob sie die gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich erfüllen.

Wann beginnt und wann endet die Aufsichtspflicht in der Kita?

Grundsätzlich beginnt bzw. endet die Aufsichtspflicht der Kita, wie es vertraglich vereinbart wurde. In den meisten Fällen ist es so festgelegt, dass die die Aufsichtspflicht mit Übergabe des Kindes an das Kita-Personal beginnt und mit der Rückgabe des Kindes an seine Eltern endet. Um im Zweifelsfall eventuelle Unklarheiten zu beseitigen, sollten, falls nicht bereits geschehen, diese Regelungen schriftlich festgehalten werden.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Aufsichtspflicht der Kita nicht automatisch endet, sobald die offiziellen Betreuungszeiten vorbei sind. Wurde das Kind noch nicht von den Eltern abgeholt, gilt die Pflicht solange, bis das Kind wieder in die Obhut der Erziehungsberechtigten kommt. Soll ein Kind von einer anderen Person als den Eltern abgeholt werden, ist es empfehlenswert, sich von den Eltern eine entsprechende schriftliche Bescheinigung für die Kita aushändigen zu lassen.

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Sobald Eltern ihr Kind an die Kita übergeben, beginnt i. d. R. die Aufsichtspflicht der Einrichtung. (Bild: © dusanpetkovic1 – stock.adobe.com)

Weitere Beispiele, wie weit die Aufsichtspflicht Kita reicht, zeigt diese Übersicht:

Aufsichtspflicht Kita bei Ausflügen

  • Bei Ausflügen mit den Kindern, z. B. zu einem nahegelegenen Spielplatz, trägt das Kita-Personal die volle Aufsichtspflicht.
  • Vor Beginn des Ausflugs sollten sich die pädagogischen Fachkräfte über den Weg zum Ausflugsziel, die Gruppengröße und andere Faktoren informieren.
  • Um nicht für jeden Ausflug eine gesonderte Zustimmung der Eltern einholen zu müssen, sollte die Kita eine entsprechende Beschreibung in ihr Betreuungskonzept integrieren. Dieses können sie den Eltern bei erstmaliger Aufnahme eines Kindes näherbringen.

Unfall inner- oder außerhalb der Kita

  • Kommt es zu einem Unfall, muss das Kita-Personal genau protokollieren, zu welcher Uhrzeit und an welchem Ort sich der Unfall ereignete (etwa auf einem Meldeblock). Hat das Kind Verletzungen erlitten, sind auch diese aufzuzeichnen.
    → Ggf. sind Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich.
  • Außerdem sollte der Unfall der Unfallversicherung gemeldet werden. Denn sowohl auf dem Weg zur Kita als auch während ihres Aufenthalts sind die Kinder gesetzlich versichert.

Schlafen in der Kita 

  • Kinder in der Kita müssen auch während des Schlafens, z. B. in einem Schlafraum, beaufsichtigt werden.
  • Allerdings ist keine durchgängige Schlafwache erforderlich. Die Unfallkasse Baden-Württemberg erklärt hierzu, dass es reicht, wenn die pädagogischen Fachkräfte regelmäßig nach den Kindern sehen. Sie müssen jedoch in Reichweite zum Schlafraum bleiben.
  • Hilfsmittel wie Babyphones erleichtern die Aufsicht, ersetzen sie jedoch nicht.
  • Die Schlafwache kann auch von Auszubildenden oder Praktikantinnen und Praktikanten durchgeführt werden.

Kinder unter drei Jahren (U3)

  • Da sie noch nicht so weit entwickelt sind wie ältere Kinder, benötigen Kinder unter drei Jahren eine besonders umfangreiche Aufsicht.
  • Sie müssen so beaufsichtigt werden, dass sie nicht für längere Zeit alleine sind.
  • Treppen und Aufgänge dürfen nur unter Aufsicht genutzt werden.
  • Aufenthalte im Außengelände sind nur unter besonderer Aufsicht des Kita-Personals erlaubt.
    → Spielgeräte im Freien, die für ältere Kinder gedacht sind, sollten für Kinder U3 schwerer zugänglich gemacht werden, z. B. durch Entfernen der untersten Kletterstufe o. Ä.

Ab welchem Zeitpunkt verletzen die Erwachsenen jedoch ihre Aufsichtspflicht in der Kita? Und mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen?

Verletzung der Aufsichtspflicht Kita

Wie bei der konkreten Ausführung der Aufsichtspflicht entscheidet bei Zeitpunkt und rechtlichen Konsequenzen bei einer Pflichtverletzung der Einzelfall. Zwar ist die Aufsichtspflicht-Verletzung an sich nicht strafbar, dennoch drohen den Beschäftigten u. U. straf-, zivil- oder arbeitsrechtliche Folgen.

Zur strafrechtlichen Ermittlung kommt es i. d. R. nur, wenn ein Kind schwer verletzt oder gar getötet wird. Solche Verfahren mit rechtskräftiger Verurteilung sind selten. Allerdings können ggf. Schadensersatzansprüche nach § 832 BGB gestellt werden. Dieser Anspruch ergibt sich etwa, wenn ein Kind sich selbst oder andere verletzt, weil eine Erzieherin oder ein Erzieher das Kind unzureichend beaufsichtigt hat. Hier greift die Beweislastumkehr, sodass die beschäftigte Person selbst belegen muss, dass sie ihrer Aufsichtspflicht in der Kita ausreichend nachgekommen ist.

Der gesetzliche Schadensersatzanspruch entfällt, wenn die Aufsicht zur Genüge ausgeübt wurde oder wenn es trotz größtmöglicher Beaufsichtigung zum Schaden gekommen wäre.

Aufsichtspflicht Kita: Auszubildende und Praktikanten

Auch Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten können mit der „Aufsichtspflicht Kita“ beauftragt werden. Wichtig ist, dass sie dazu geeignet sind und in erforderlichem Maße im Vorfeld durch eine Fachkraft belehrt wurden.

Folgende Voraussetzungen sind besonders wichtig bei der Entscheidung, ob Auszubildenden und Personen im Praktikum die Aufsichtspflicht übertragen werden kann:

  • Zuverlässigkeit der Person
  • Bisherige Erfahrungen im Umgang mit Kindern
  • Bereitschaft zur Kooperation mit den Erzieherinnen, Erziehern und anderen pädagogischen Fachkräften
  • Kenntnis der Gruppe und Einschätzung über das Verhalten der Kinder

Die Verantwortung bleibt jedoch auch hier bei den ausgelernten Fachkräften bzw. am Ende bei der Einrichtungsleitung. Diese muss sicherstellen, dass sie alle sicherheitsrelevanten Anforderungen in ihrer Kita erfüllt.

Quellen: „Sicherheitshandbuch für Bildungseinrichtungen“, Deutsche Gesetzliche UnfallversicherungUnfallkasse Nordrhein-Westfalen