Schule landet wegen Bildveröffentlichung im Jahresbericht vor Gericht
Die Zeiten, in denen Schulen zum Schuleintritt des Kindes einen Zettel „Verbreitung von Fotos erlaubt“ verteilt und somit jegliche Ablichtung und die Veröffentlichung der Bilder rechtlich abgedeckt wussten, sind spätestens mit der DSGVO vorbei. So eine „Allgemeinerklärung“ ist nach dem neuen europäischen Datenschutzrecht nicht mehr erlaubt. Denn Bilder sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Das heißt, dass für jede Verarbeitung ein bestimmter Zweck angegeben werden und eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung vorliegen muss.
Welches Ausmaß die Nicht-Einhaltung dieser Regelung annehmen kann, zeigt ein aktueller Fall, den das Verwaltungsgericht Augsburg zu entscheiden hatte: Wie der Bayerische Rundfunk (BR) berichtet, klagten die Eltern eines 13-jährigen Jungen, weil die Schule gegen den ausdrücklichen Wunsch der Eltern ein Foto des Schülers im Jahresbericht abgedruckt hatte. Zuvor hatten die Eltern in einer Datenschutzerklärung zugestimmt, dass ihr Sohn zwar mit auf das Klassenfoto darf, einer Veröffentlichung im Internet oder durch Abdruck hatten sie jedoch nicht zugestimmt.
Im Gerichtssaal konnten sich die Parteien einigen, das Verfahren wurde eingestellt. Die Schule hatte sich bei den Eltern für die Veröffentlichung des Bildes im Jahresbericht entschuldigt. Dennoch wird deutlich, wie schnell eine Schule aus datenschutzrechtlichen Gründen vor Gericht landen kann. Deshalb hier ein Überblick zur Verarbeitung von Klassen- und Schülerfotos.
Grundlagen zur datenschutzrechtlichen Verarbeitung von Klassenfotos
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule muss durch eine Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet sein oder es muss eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern müssen die Erziehungsberechtigten der Verarbeitung zustimmen, ab Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlich auch der Minderjährige selbst.
Nachdem keine Schülerin und kein Schüler verpflichtet werden kann, sich für Schulzwecke ablichten zu lassen und das Grundgesetz (GG) das „Recht am eigenen Bild“ gewährleistet, ist die Anfertigung und Verarbeitung von Klassenfotos nur zulässig, wenn eine datenschutzkonforme Einwilligung des/der Betroffenen vorliegt. Das gilt für die Zwecke:
- Beauftragung externer Fotografen, was nur auf Grundlage einer Auftragsverarbeitung gemäß DSGVO erfolgen sollte.
- Schülerfotos und Klassenfotos im Jahresbericht
- Klassenfotos auf Schulhomepage (gilt auch, wenn sich der Nutzer erst einloggen muss, bevor er die Seite sehen kann)
- Klassenfotos im Schulunterricht
- Schülerfotos auf Fotositzplätzen
- Schülerfotos im Schülerausweis
- Veröffentlichung in der Tagespresse
Grundsätzlich verlangt die DSGVO in Art. 4 Nr. 11, dass die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten „freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich“ erfolgt. Was das im Einzelnen bedeutet, können Sie hier nachlesen.
Im Sinne der „informierten Weise“ müssen Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte mindestens darüber informiert werden,
- zu welchem konkreten Zweck das Foto angefertigt wurde,
- in welcher Form,
- wie lange die Fotos gespeichert werden,
- wer darauf Zugriff hat und
- an wen sie u. U. weitergeleitet werden.
Rechte von Schülern und Erziehungsberechtigten
Grundsätzlich müssen Schulen die Ansprüche, die die DSGVO Schülern und Eltern zuspricht, beachten. Bezüglich ihrer persönlichen Daten haben sie das Recht auf
- Auskunft
- Akteneinsicht
- Sperrung und Löschung
- Anrufung des Datenschutzbeauftragten
- Schadensersatz
Fazit
Im Schulalltag muss regelmäßig abgewogen werden, welche Medien pädagogisch sinnvoll genutzt werden können und auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten zulässig sind. Daneben müssen Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler regelmäßig für die Problematik des Datenschutzes und den Umgang mit personenbezogenen Daten sensibilisiert werden.
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Derzeit bleiben aber noch viele für den Schulbereich spezifische Fragestellungen offen. Schulen können momentan auf Datenschutzbeauftragte, die in einigen Bundesländern bestellt werden müssen, zurückgreifen. Zudem haben Kultusministerien sowie Landesdatenschutzbehörden teilweise auf ihren Homepages Informationen und Hilfsmittel hinterlegt.
Quellen: Der Bayerische Beauftragte für den Datenschutz (BayLfD), „Datenschutz an Schulen“, „Sicherheitshandbuch für Bildungseinrichtungen“, News4teachers