Inhaltsverzeichnis
- Grundziel der DIN 18040-3
- Aufbau und Struktur der DIN 18040-3
- Bei was greift die DIN 18040-3 und wo die DIN 1840-2?
- Oberflächengestaltung nach DIN 18040-3
- Barrierefreie Spielplätze
- Fazit
Grundziel der DIN 18040-3
Ziel der DIN 18040-3 ist es gemäß dem § 4 des BGG die Barrierefreiheit öffentlicher Verkehrs- und Freiraumanlagen so zu gestalten, dass diese für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Die DIN 18040-3 basiert ebenfalls wie die beiden früheren Teile 1 und 2 auf dem Prinzip der Schutzziele. D. h. dass hinsichtlich einer barrierefreien Gestaltung öffentlicher Verkehrs- und Freiraumanlagen Schutzziele bestimmt werden müssen, anhand derer Lösungen für eine barrierefreie Nutzung formuliert werden können.
Was bedeutet das für die Gültigkeit der DIN 1840-3? Die Besonderheit des Schutzziel-Prinzips liegt darin, dass von vornherein Lösungen in Betracht gezogen werden können, die nicht explizit in der Norm formuliert sind, aber das Schutzziel erfolgreich umsetzen können. Ein solches Prinzip birgt große Verantwortung, aber hat auch viel gestalterisches Potential.
Aufbau und Struktur der DIN 18040-3
Die DIN 18040-3 ist in ihrem Aufbau und ihrer Struktur stark an die bisher veröffentlichten Teile 1 und 2 angelehnt. Neben der klaren Definition der Anwendungsbereiche enthält sie Verweise auf zusätzlich verwendete Normen, Verordnungen, Richtlinien und Prüfvorschriften.
Im Anschluss an den allgemeinen Teil werden Planungsanforderungen behandelt, denen ein normativer Anhang folgt. Diese Anforderungen stellt die DIN 18040-3 speziell an die barrierefreie Planung und Ausführung als auch die barrierefreie Ausstattung öffentlich zugänglicher Verkehrs- und Außenanlagen bei Neubauten – aber auch beim Um- oder Ausbau sowie bei Nutzungsänderungen oder Modernisierungen sollte die DIN 18040-3 Berücksichtigung finden.
Die nach Inhalt und Anwendungsgebieten getrennten Vorgaben werden im Hauptteil der DIN wie folgt unterteilt:
Allgemeine Anforderungen an die Planung |
Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung |
Flächenbedarfe / Raumbedarfe |
Längsneigung / Querneigung |
Oberflächengestaltung |
Zwei-Sinne-Prinzip |
Hinweise zu Wahrnehmungsarten |
Warnen / Orientieren / Leiten und Informieren |
Neben den allgemeinen Anforderungen an die Planung widmet sich ein Kapitel der DIN 18040-3 ausschließlich den unterschiedlichen Infrastrukturelementen, die einen barrierefreien Verkehr ermöglichen sollen:
Verkehrsinfrastrukturelemente |
Gehwege |
Fußgängerbereiche, verkehrsberuhigte |
Bereiche, Gemeinschaftsstraßen |
Überquerungsstellen |
Anlagen zu Überwindung von Höhenunterschieden |
Anlagen des ruhenden KFZ-Verkehrs |
Anlagen des öffentlich zugänglichen Personenverkehrs |
Straßentunnel |
Zu Infrastrukturelementen gehören nicht nur Verkehrsinfrastrukturelemente. Die DIN 18040-3 befasst sich explizit auch mit weiteren, für den barrierefreien Verkehr wichtigen Ausstattungs- und Strukturelementen.
Sonstige Infrastrukturelemente |
Möblierung / Ausstattung |
Anlagen zur Orientierung |
Bedienelemente |
Türen / Vereinzelungsanlagen |
Notrufanlagen |
Sanitärräume |
Des Weiteren formuliert die DIN 18040-3 erstmals genaue Planungsanforderungen an öffentliche Grün- und Freizeitanlagen sowie Spielplätze – unter diese Kategorie fallen auch Badestellen und Angelplätze.
Auch Seil- und Bergbahnanlagen, Luftverkehrsanlagen und Schifffahrtsanlagen finden in der Norm Beachtung. Ein weiterer und stark diskutierter Punkt beinhaltet die scheinbaren Überschneidungen im Regelungsberiech von Außenräumen – speziell auf Baustellen.
Bei was greift die DIN 18040-3 und wo die DIN 18040-2?
Erstmals fanden in der neuen DIN 18040-3 Anforderungen an die Sensorik Beachtung. Demnach müssen künftig öffentliche Verkehrs- und Freiraumanlagen so gestaltet werden, dass Bedürfnisse von Menschen mit sensorischen Einschränkungen besonders berücksichtigt werden.
Zusätzlich findet in der DIN 18040-3 eine Stärkung des Zwei-Sinne-Prinzips statt, wonach ein barrierefreies Gebäude oder barrierefreie Fläche stets mindestens zwei der drei folgenden Sinne gerecht werden muss:
- Sehen
- Hören
- Tasten (mit den Fingern oder Händen, den Füßen oder mit dem Langstock)
Unter Anderem findet das Zwei-Sinne-Prinzip bei Ampelanlagen oder Alarmanlagen Berücksichtigung. Dabei wird entweder durch Signaltöne, Lichtreize oder Vibrationen über eine Gefahr oder Handlungsanweisung informiert. Das Prinzip bedeutet grundsätzlich auch eine Erleichterung für Menschen ohne Einschränkungen – aber: Das Zwei-Sinne-Prinzip schafft es dennoch nicht, Barrierefreiheit für alle Menschen zu garantieren. Für Menschen mit auditiv-visuellen Einschränkungen greift es meist zu kurz.
Auch moderne Ampelanlagen basieren auf dem Zwei-Sinne-Prinzip. |
Vorgaben zu visuellen Wahrnehmungsarten
Bei Einflussfaktoren auf das Sehen und visuelle Wahrnehmen greift zusätzlich die DIN 32975. Wichtige Faktoren, um visuelle Signale wahrnehmen zu können, sind:
- Leuchtdichtekontrast
- Größe und Form des Sehobjekts
- Räumliche Anordnung des Sehobjektes
- Betrachtungsabstand
- Ausreichende und blendfreie Belichtung/Beleuchtung (DIN EN 12464-2)
Bei all diesen Punkten sollen Spiegelungen, Blendungen und Schattenbildung durch die Verwendung von geeigneten Materialien und deren baulicher Anordnung vermieden werden.
Vorgaben zu auditiven Wahrnehmungsarten
Bei der Verwendung von hörbaren Signalen beschreibt die DIN 18040-3 unter Berücksichtigung der DIN 18041 folgende Einflussfaktoren:
- Verhältnis zwischen Nutzsignal (S) und Störgeräusch (N) (Abstand mindestens 10 Dezibel)
- Nachhallzeit und Lenkung der Schallwellen zum Hörer
- Eindeutige Erkennbarkeit/ Unterscheidbarkeit von Tönen und Tonfolgen bei akustischen Signalen
- Einsatz von technischen Übertragungshilfen
Daneben könnten auch induktive Höranlagen als geeignetes Mittel in öffentlichen Räumen eingesetzt werden.
Vorgaben zu taktilen Wahrnehmungsarten
Bei Übergängen zwischen unterschiedlichen Verkehrsbereichen oder Funktionsbereichen einer Fläche formuliert die DIN 18040-3 unterschiedliche Charakteristika, nach denen die sog. Schlüsselpunkte gestaltet werden sollten:
- Unterscheidbarkeit von taktil und sensorisch erfassbaren Orientierungshilfen (Form, Material, Härte, Oberflächenbeschaffenheit)
- Vermittlung von Informationen via Profilschrift oder Braille-Schrift (DIN 32986)
- Ergänzung durch ertastbare Piktogramme und Sonderzeichen (nur im Ausnahmefall)
Kognitive Wahrnehmung
Durch Vorgaben zur Gewährleistung leicht verständlicher Inhalte versucht die DIN 18040-3 jede Art von Hinweissignalen inhaltlich zu optimieren. Die dafür formulierten Grundsätze sind:
- Bereitstellung leicht begreifbarer und gut merkbarer Informationen und Orientierungshilfen
- Verwendung einfacher Sprache
- Zusätzliche akustische Wiedergabe von schriftlichen Informationen
- Wiederholung von Durchsagen
- Ersatz oder Erläuterung von Schriftinformationen durch leicht begreifbare Bildzeichen und Symbole
- Einheitliches Anordnungsprinzip mit gleicher Gestaltung
Bei welchen Themenfeldern greift zusätzlich die DIN 18040-2?
In bestimmten Bereichen verweist die DIN 18040-3 auf die DIN 18040-2- "Planungsanforderungen bei öffentlich zugänglichen Gebäuden". Paradebeispiele hierfür sind die Regelungen rund um den Neubau und Betrieb von Rampen, Fahrsteigen, Treppen, Stufenmarkierungen und Aufzügen.
Dabei steht, ebenso wie bei öffentlich zugänglichen Verkehrs- und Grünflächen, die Längs- und Querneigung baulicher Erhöhungen im Vordergrund. Die Längsneigung darf grundsätzlich nicht 3 Prozent überschreiten. Wird an entsprechender Stelle aber ein Zwischenpodest errichtet, ist sie bis auf maximal 6 Prozent zulässig. Die verwendeten Podeste müssen dafür mindestens 150 cm breit und nach maximal 10 Meter Länge eingesetzt werden.
Bei Querneigung gilt: Sie darf bei vorhandener Längsneigung nur maximal 2 Prozent und in Bereichen ohne Längsneigung maximal 2,5 Prozent betragen. Wichtig: das gilt auch für Grundstückszufahrten und Fahrbahnüberquerungen.
Oberflächengestaltung nach DIN 18040-3
Generell sollten Architekten, Planer und Bauherren darauf achten, dass Oberflächen, die als Verkehrswege und Nutzungsflächen dienen, stets eben, erschütterungsarm und „berollbar“ sind. Um das zu bewerkstelligen sind folgende Oberflächenstoffe und Beläge besonders gut geeignet:
- Bituminös und hydraulisch gebundene Oberflächen
- Pflaster- und Plattenbeläge gem. DIN 18313.
Die verwendeten Pflaster- und Plattenbeläge sollten entweder ohne Fase oder mit Mikrofast angelegt und bei anderen Baustoffen die Fugen so schmal wie möglich gehalten werden. Wichtig: Wassergebundene Oberflächendecken sind nur bei regelmäßiger fachgerechter Instandhaltung barrierefrei.
Falls Muldenrinnen verwendet werden, darf deren Tiefe maximal 1/30 ihrer Breite betragen. Ferner sind Oberflächen allgemein rutschhemmend mit SRT-Wert über 55 und mindestens R11 oder R10/V4 (gemäß DIN 51130) zu gestalten.
Barrierefreie Spielplätze
Die Musterbaumordnung (MBO) setzt in § 50 abs. 2 fest, dass bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein müssen. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens sowie für Sport- und Freizeitstätten – worunter auch Spielplätze fallen.
Dabei würde ein barrierefreier Spielplatz nach DIN 18040-3 nicht nur das Recht eines jeden Kindes und Erwachsenen, egal welche Einschränkung es oder er hat, auf uneingeschränkte Nutzung der öffentlichen Anlage garantieren, sondern auch familienfreundlicher werden. So fallen unter Schutzziele in Bezug auf öffentliche Spielplätze nicht nur das unproblematische Erreichen via Kinderwagen trotz Fallschutzsand, sondern auch der einfache Einsatz von Rollatoren oder Rollstühlen.
Die DIN 18040-3 formuliert für Spielplätze drei grundsätzliche Eigenschaften, um barrierefrei zu sein:
- Sie müssen barrierefrei auffindbar sein,
- barrierefrei zugänglich sein
- und barrierefrei nutzbar sein.
Zur Bewerkstelligung der barrierefreien Zugänge wird sie durch DIN 32975 ergänzt. Beide enthalten weitere anerkannte technische Regeln zur barrierefreien Ausführung.
Was die Nutzbarkeit der Spielplatzgerätschaften anbelangt, fehlt es aber noch an einer anerkannten Regel der Technik, da die bislang gültige DIN 33042 "Barrierefreie Spielplätze" nicht mehr Bestandteil des Produktsicherheitsgesetzes ist.
Ein viel diskutierter Punkt hinsichtlich komplett barrierefreier Spielplätze ist der Umstand, dass nicht alle Spielgeräte bedingungslos genutzt werden können. Das gilt z. B. bei Klettergeräten, Rutschen, Tunnel, Schaukeln etc. Eine Lösung könnte darin liegen anstelle von barrierefreien Spielplätzen von inklusiven Spielplätzen zu sprechen. Das würde unterstreichen, dass mit Hilfe von anderen Personen fast alle Gerätschaften bespielt werden könnten.
Fazit
Die DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen: Öffentlicher Verkehrs- und Freiräume“ liefert Richtlinien und Vorgaben, technische Regeln und Handlungsmöglichkeiten für die Errichtung und Modernisierung barrierefreier öffentlicher Flächen. Anhand der im Vergleich zu den vorherigen Teilen 1 und 2 gestärkten Justierung an Schutzzielen und der detaillierten Anwendungsbereiche können Architekten, Planer und Bauherren individueller Projekte planen und umsetzen – einen entscheidenden Beitrag liefert die DIN 18040-3 nicht zuletzt auch hinsichtlich der flächendeckenden Einführung barrierefreier und inklusiver Spielplätze.
Quellen: Das 1x1 der Spielplatzkontrolle, der bauhofLeiter (Oktober 2020), bfb - barrierefrei bauen, IbGM