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Sanierungspflicht für Bestandsgebäude – Nullemissionsgebäude bereits ab 2025?

Die geplante Sanierungspflicht bei Bestandsgebäuden ist ein wesentlicher Bestandteil des Entwurfs der novellierten EU-Gebäuderichtlinie, die darauf abzielt, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und die EU bis 2050 klimaneutral zu machen. Dieser Fachartikel enthält die Kernpunkte, die im Entwurf der Novelle der EU-Gebäuderichtlinie hervorgehoben werden, und was sie für Eigentümer bedeuten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Novelle der EU-Gebäuderichtlinie – der Entwurf liegt seit März 2023 vor
  2. Sanierungspflicht im Gebäudebestand
  3. Widerstand gegen die geplante Gebäudesanierungspflicht
  4. Fazit – Ausblick: Was kommt nach der geforderten Sanierungspflicht?

Novelle der EU-Gebäuderichtlinie – der Entwurf liegt seit März 2023 vor

Speziell im Bereich des Gebäudebestands verschärft der Entwurf zur Novelle der Gebäuderichtlinie die Anforderungen an Nachhaltigkeit und Energieeffizienz. Aber auch Nicht-Wohngebäude sind von der geplanten Neuregelung betroffen. Zu diesem Zwecke wurden neue Gebäudeklassen eingeführt und neue Begrifflichkeiten in die Richtlinie aufgenommen:

  • Nullemissionsgebäude für neue öffentliche Gebäude ab dem 01.01.2026 für alle anderen Neubauten ab dem 01.01.2028 (Art. 2/7/Anhang III)
  • Nullemissionsgebäude-Quartiere im Einklang mit dem „Europäischen Bauhaus“ (Artikel 3a/7a)
  • Steigerung der Sanierungsquote im Bestand (Artikel 9)
  • Bis 2030 soll der Gebäudebereich erheblich weniger Treibhausgasemissionen erzeugen (Artikel 9)
  • Bis 2050 soll der gesamte Bausektor in der EU klimaneutral sein (Artikel 9)

→ All diese Vorschläge wurden vom EU-Parlament am 14.03.2023 zur weiteren Diskussion angenommen.

Sanierungspflicht im Gebäudebestand

Wichtig: Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Sanierungspflicht, wird es in dem Maße nicht geben. Aufgrund des GEG und der möglichen finanziellen Belastung für Eigentümer sieht die Bundesregierung hier keinen nationalen Handlungszwang (vgl. https://www.tagesschau.de)

Nach Artikel 9 der Richtlinie ist vorgesehen, dass energetisch schlechte Gebäude schrittweise saniert werden. Die 15 Prozent der schlechtesten Gebäude in jedem EU-Mitgliedstaat entsprechen der geplanten Einstufung zufolge der Klasse G. Die „besten“ Gebäude werden als „Nullemissionsgebäude“ bezeichnet und der Klasse A(+) zugeordnet. Es wird Aufgabe der jeweiligen Mitgliedstaaten, alle verbleibenden Gebäude in die verbleibenden Klassen A bis F gleichmäßig aufzuteilen.

In Deutschland würde dies eine Reform der bislang bestehenden Gebäudeenergieeffizienzklassen „A+“ bis „H“ darstellen. Das Ergebnis wäre eine Verschärfung des unteren Drittels von energetisch unzureichenden Gebäuden – konkret werden mit dieser Kategorisierung deutlich mehr Gebäude sanierungspflichtig sein als zuvor.

Überträgt man die geplanten Forderungen auf die bisherige Skala müssen voraussichtlich alle Wohngebäude der Klasse G und F bis spätestens Ende 2030 anhand energetischer Sanierung in die E-Klasse überführt werden – ab dem 1. Januar 2033 laut Entwurf bereits in die „Gesamtenergieeffizienzklasse D“.

Laut einem Interview mit Kai Warnecke, dem Präsident des Eigentümerverbands Haus & Grund und FOCUS-online wird sich die Unterteilung der Gebäude auf die „neuen“ Energieklassen „erst nach der endgültigen Einstufung treffen“ lassen (vgl. Sanierungen: Diese Eigentümer will die EU jetzt zum Renovieren zwingen - FOCUS online).

→ Der Entwurf sieht vor, dass die energietechnisch schlechtesten Bestandsgebäude einer Sanierungspflicht unterliegen. Dies soll dazu beitragen, den Energieverbrauch zu senken und die CO2-Emissionen zu reduzieren.

Sanierungsverpflichtungen sind in bestimmten Zeiträumen vorgesehen

Öffentliche Gebäude und private Nichtwohngebäude:

  • Bis 01.01.2027 mind. auf Klasse E
  • Bis 01.01.2030 mind. auf Klasse D

Wohngebäude:

  • Bis 01.01.2030 mind. auf Klasse E
  • Bis 01.01.2033 mind. auf Klasse D

Neuer Artikel 7a „Neues Europäisches Bauhaus“

In dem neuen Artikel 7a werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dass Bauherren bei Gebäuderenovierungsprojekten Unterstützung bei der Beratung und der Beantragung von Fördermitteln und Baugenehmigungen erhalten („Energieberatung“). Dabei sollen lokale Behörden entsprechende Ermächtigungen erhalten und nationale industriepolitische Fahrpläne eingeführt werden.

Energetische Mindeststandards

Ab 2030 müssen alle neuen Gebäude hohen energetischen Standards entsprechen, die eine ausgeglichene Energiebilanz, „Nullenergie“, aufweisen. Für Bestandsgebäude werden entsprechende Mindeststandards peu á peu eingeführt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch ältere Gebäude nach und nach auf einen modernen energetischen Stand gebracht werden.

Eine Schlüsselrolle nimmt dabei das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ein. Um nachhaltig und energetisch zu sanieren, gibt es zahlreiche Arbeitshilfen mit praxisnahen Lösungsvorschlägen für Konstruktionen, Bauteile und technische Anlagen.

Widerstand gegen die geplante Gebäudesanierungspflicht

Sowohl bei Gebäudeeigentümern als auch bei Betreibern stößt der Entwurf auf viel Kritik. Oft ist sogar von einem „Sanierungszwang“ die Rede. Auch Mieter scheint dies zu verunsichern, da sie mit einem gehobenen Maß an Modernisierungsmieterhöhung rechnen. Aber gerade hier ist die Sorge meist unangebracht, da es dafür genaue Vorgaben und eine rechtlich verpflichtende Deckelung gibt. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel zur „Modernisierungsmieterhöhung“.

Wichtig ist in dem Kontext der vorgeschriebenen energetischen Erneuerung von Gebäuden, dass dies nicht grundsätzlich neu ist, sondern bereits seit der EU-Energieeffizienz-Richtlinien von 2021 für den Altbaubestand gilt, der vor dem 01.02.2002 errichtet wurde. Neu an dem Entwurf ist hingegen, dass das Baujahr keine Rolle mehr zu spielen scheint, hingegen die „Energieklasse“ ausschlaggebend wird.

Zwar treffen „Pflichtsanierung“ und „Sanierungszwang“ inhaltlich auf die wahrscheinlich 2025 kommende Novellierung zu. Jedoch wir offiziell „nur“ von Mindeststandards für die Energieeffizienz von Gebäuden gesprochen.

Ein weiterer Kritikpunkt sind die womöglich hohen Kosten, die mit einer umfassenden energetischen Sanierung einhergehen könnten. Die finanzielle Belastung der Eigentümer wird auf europäischer und nationaler Ebene durch Zuschüsse reduziert werden – wie hoch, wie lange und für wen, ist dabei noch nicht abschließend geklärt.

Fazit – Ausblick: Was kommt nach der geforderten Sanierungspflicht?

Die EU-Kommission, der Europäische Rat und das Europäische Parlament treten nun in Verhandlungen, um sich auf die endgültige Fassung der novellierten EU-Gebäuderichtlinie zu einigen. Diese wird im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet. Danach sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die europäischen Vorgaben in nationale Pläne umzusetzen. Experten rechnen mit einer Umsetzung bis spätestens Ende 2025. Diese Punkte zeigen, dass die EU ernsthafte Schritte unternimmt, um die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und die Klimaziele zu erreichen. Die geplante Sanierungspflicht bei Bestandsgebäuden ist ein zentraler Punkt dieser Bemühungen, der jedoch auch Diskussionen und Verhandlungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und verschiedenen Interessengruppen erfordert.

Einigung auf strengere Vorschriften

Der Rat der EU hat sich auf strengere Vorschriften für die Energieleistung von Gebäuden geeinigt, was die Dringlichkeit und das Engagement der EU für das Thema Nachhaltigkeit und Klimaanpassung unterstreicht.

Es gibt verschiedene Stellungnahmen und Dokumente, die von Interessengruppen und Fachkreisen veröffentlicht wurden, um auf die Auswirkungen der Richtlinie auf Architektur, Bauwirtschaft und Immobilienbesitzer hinzuweisen. Klar ist dabei, dass in Deutschland rund 6 Mio. Gebäude unter die Gebäudesanierungspflicht fallen würden, wenn innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren der Energiestandard D erreicht werden soll. Je nach Ist-Zustand können dadurch Kosten zwischen 15.000 und 100.000 Euro entstehen (vgl. EU-Pläne zur Sanierungspflicht von Wohngebäuden stoßen auf breiten Widerstand - VDI Nachrichten)

Für den deutschen Wohnbestand bedeutet dies ebenfalls mindestens die Erreichung der Energieeffizienzklasse D (in Bezug auf den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands). Mit dem bundesweiten Median als Bezugswert führt dies nicht zwangsläufig zu einer strengen Sanierungspflicht für die Gebäude der Klasse G. Sicherlich verbindlich wird hingegen ein Energieausweis für alle Bestandsgebäude, da dies Voraussetzung für deren Einstufung ist.

Quellen: „Planung und Ausführung nach GEG“, Sanierungen: Diese Eigentümer will die EU jetzt zum Renovieren zwingen - FOCUS online, Zwangssanierung: Wie wahrscheinlich ist dies? - Anwalt.org, EU-Pläne zur Sanierungspflicht von Wohngebäuden stoßen auf breiten Widerstand - VDI nachrichten (vdi-nachrichten.com)

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