Normative Anforderungen an die Schalldämmung
Die aktuellen Mindestanforderungen an die Schalldämmung von Haustrennwänden bzw. zwischen Einfamilienhäusern sind in der DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen“ definiert, die allerdings noch nicht bauaufsichtlich eingeführt ist.
Das neu gefasste Regelwerk unterscheidet dabei zwischen dem untersten Geschoss eines Gebäudes und den darüber liegenden Etagen:
- Im untersten Geschoss ist eine Schalldämmung von mindestens R′w = 59 dB und
- in allen darüber befindlichen Geschossen eine Mindest-Schalldämmung von R′w = 62 dB gefordert.
Tipps zur Schalldämmung zwischen Reihen- und Doppelhäusern
1. Zweischalige Konstruktion wählen
Bei Haustrennwänden sollten Architekten heutzutage grundsätzlich auf eine zweischalige Konstruktion zurückgreifen. Im Massivbau variieren die Schalendicken zwischen 11,5 und 17,5 cm. Dabei gilt: Je schwerer die Einzelschalen werden, desto höher ist die zu erwartende Schalldämmung der Gesamtkonstruktion.
2. Mindestbreite der Trennfuge beachten
Beim Einsatz von zweischaligen Trennwänden muss die Trennfuge mindestens 30 mm breit und mit Dämmplatten aus Mineralwolle nach DIN EN 13162, Anwendungskurzzeichen WTH gemäß DIN 4108-10, verfüllt sein.
3. Schallbrücken zwischen den Trennwandschalen vermeiden
Beim Erstellen der Trennwandfuge ist grundsätzlich darauf zu achten, dass keine Verbindung – sog. Schallbrücke – zwischen den beiden Schalen entsteht. Dies ist der Fall, wenn Mörtelreste, Nägel, Drahtanker etc. beim Erstellen der Trennwand in die Fuge geraten und dort mit verbaut werden.
Hinweis: Wurde die Fuge erst einmal mit Schallbrücken ausgeführt, ist eine Korrektur nur mit sehr viel Aufwand möglich.
4. Dämmplatten rechtzeitig anbringen
Die Dämmplatten sollten vor dem Aufmauern der zweiten Schale angebracht und nicht nach dem Aufmauern von oben in die Fuge geschoben werden. Die Dämmplatte sollte dabei weder mit Nägeln noch mit Luftschichtankern an der Wandschale befestigt werden.
5. Trennfuge in der Geschossdecke erhalten
Beim Betonieren der Geschossdecken sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Trennfuge in voller Breite erhalten bleibt und nachträglich mit Faserdämmstoff gefüllt wird. Die Decken dürfen sich nicht berühren oder durchbetoniert werden, sonst verliert die Trennfuge weitgehend ihre Wirkung.
6. Schallbrücken auch im Dachbereich vermeiden
Bereits in der Planungsphase sollten Architekten dafür sorgen, dass die Gebäude nicht durch Konstruktionen wie durchgehende Pfetten, durchgehende Dachlattungen oder andere Bauteile angekoppelt werden. Die Folge könnte sein, dass die Haustrennwand im obersten Geschoss eine deutlich geringere Schalldämmung aufweist.
7. Flankierende Bauteile beachten
Gerade bei leichter Bauweise sollten die flankierenden Bauteile der Trennwandschalen nicht zu leicht ausgeführt werden, weil die Wände eine hohe Schall-Längsübertragung aufweisen. Bei Gebäuden mit einer Klinkerfassade muss diese im Bereich der Trennfuge ebenfalls unterbrochen werden.
Was Architekten bezüglich des Trittschallschutzes von Treppen beachten müssen, die an Haustrennwänden befestigt sind, erfahren sie im vollständigen Beitrag, der in der Juni-Ausgabe der Fachzeitschrift „der bauschaden“ erschienen ist. Einen uneingeschränkten Zugriff auf das Archiv erhalten Sie mit der Bestellung der Premium-Ausgabe. (juse)
Quelle: „der bauschaden“ (Ausgabe 6/18)