UVV Bauarbeiten 2020: Das sind die Neuerungen der DGUV Vorschrift 38
29.04.2020 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Bauarbeiten“ ist ein grundlegendes Regelwerk für den Arbeitsschutz auf Baustellen. Seit dem 01.04.2020 ist eine neue Fassung der auch als „DGUV Vorschrift 38“ bekannten Regel in Kraft. Diese gilt nun beispielsweise auch für Solo-Selbstständige, also Unternehmer ohne Beschäftigte.
UVV für Bauarbeiten 2020 ersetzen die Fassung aus dem Jahr 2012
Die erste Fassung der UVV „Bauarbeiten“ erschien im Jahr 1977. Nach der letzten Aktualisierung im Januar 2012 wurde die Vorschrift zusammen mit der DGUV, den Sozialpartnern Bau und staatlichen Stellen von der Berufsgenossenschaft Bau komplett überarbeitet und aktualisiert. Gültig ist die Neufassung der UVV „Bauarbeiten“ seit dem 01.04.2020, die alte Fassung vom 01.01.2012 tritt außer Kraft.
Wichtigste Neuerung ist, dass die Vorgaben jetzt näher an der Praxis angelehnt sind. Die Mitgliedsbetriebe der BG Bau sollen Klarheit über den Arbeitsschutz auf der Baustelle bekommen, für welchen sie verantwortlich sind. Die BG Bau betont: „Die neue Regelung formuliert klarer, übersichtlicher und präziser die Anforderungen für ein sicheres Arbeiten am Bau.“
Themen der UVV „Bauarbeiten“ 2020
Konkret beschäftigt sich die neue UVV „Bauarbeiten“ unter anderem mit folgenden Bereichen:
- Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben
- Standsicherheit und Tragfähigkeit
- Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen
- Arbeitsplätze und Verkehrswege
- Absturz
- Herabfallende Gegenstände
Inhaltlich wurde die Unfallverhütungsvorschrift vor allem an die staatlichen Vorgaben angepasst und die Liste der Ordnungswidrigkeiten auf wesentliche Unfallschwerpunkte eingeschränkt. Insgesamt wurde der Umfang der Vorschrift auf 13 Kernpunkte reduziert. Damit sind die Regelungen übersichtlicher und anschaulicher geworden.
Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 38
Die Vorgaben der DGUV Vorschrift 38 gelten für Bauarbeiten und damit verbunden Unternehmer und Versicherte der Baubranche. Aber auch Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Bauunternehmen, die in Deutschland arbeiten, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören, werden hierbei inkludiert.
Des Weiteren fallen auch Versicherte aus Unternehmen mit hinein, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist sowie Bauherren gegenüber ihren Bauhelfern, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen.
Neu ist, dass die UVV „Bauarbeiten“ nun auch für Solo-Selbstständige, also Unternehmer ohne Beschäftigte nach § 6 BaustellV, gilt.
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Den Volltext der UVV „Bauarbeiten“ mit allen wichtige Neuerungen finden Verantwortliche im Werk „Aushangpflichtige Unfallverhütungsvorschriften und Technische Regeln für Baustellen“. Gibt es rechtliche Änderungen bekommen die Verantwortlichen automatisch die neueste Fassung des Werkes geliefert und sind damit immer auf dem aktuellsten Rechtsstand.
Das ist neu in den UVV „Bauarbeiten“
Mit der Aktualisierung der DGUV Vorschrift 38 haben sich zahlreiche Neuerungen bezüglich der Vorgaben zum Arbeitsschutz am Bau ergeben. Hier eine Auswahl der wichtigsten Paragrafen und Inhalte der Neufassung:
§ 3: Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben
Bauarbeiten müssen von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten gelenkt und überwacht werden. Dabei muss die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie eine Minimierung der Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Versicherten vom Unternehmer gewährleistet werden.
Das Personal, das für die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben zuständig ist, darf gleichzeitig keine anderen Aufgaben übertragen bekommen. Dazu muss die Kommunikation in deutscher Sprache mit der Aufsichtsführung oder deren Vertretung während der Bauarbeiten gewährleistet sein.
Außerdem muss Folgendes sicherheitstechnisch einwandfrei sein und von den Arbeitern entsprechend der Betriebsanweisung verwendet werden:
- Einrichtungen
- Arbeitsmittel
- Persönliche Schutzausrüstung
- Arbeitsverfahren
- Arbeitsstoffe
§ 5: Standsicherheit und Tragfähigkeit
Um die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für Baustellen einzuhalten, dürfen
- bauliche Anlagen und ihre Teile,
- Hilfskonstruktionen,
- Gerüste,
- Laufstege,
- Geräte und andere Einrichtungen
nicht überlastet werden und müssen standsicher sein. Treten bei der vorgesehenen Verwendung anfallende Lasten auf, müssen diese aufgenommen und abgeleitet werden können. Weiter müssen Bauteile, Baustoffe und Arbeitsmittel so gelagert, transportiert und eingebaut sein, dass sich ihre Lage dabei nicht unbeabsichtigt verändern kann.
Besondere Vorsicht gilt vor allem bei Arbeiten an und vor Erd- und Felswänden, sowie in Baugruben, Gräben und Bohrungen. Hier dürfen Versicherte nicht durch Abrutschen oder Herabfallen von Massen in Gefahr kommen. Darüber hinaus dürfen nur Baugruben und Gräben ohne Sicherung mit senkrechten Wänden geschaffen werden, die eine Maximalhöhe von 1,25 m aufweisen.
§ 7: Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen
Grundsätzlich sind Fahrtordnungen und Verkehrswege für den Baustellenverkehr erforderlich. Beim Einsatz von mobilen, selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen gilt außerdem:
- Der Fahrer braucht eine ausreichende Sicht auf den Fahrt- und Arbeitsbereich.
- Gegebenenfalls müssen geeignete Hilfsvorrichtungen wie beispielsweise Kamera-Monitor-Systeme eingerichtet werden.
Diese Punkte greifen nicht, solange keine Personen im Fahrt- und Arbeitsbereich arbeiten, die durch die selbstfahrenden Arbeitsmittel und Fahrzeuge gefährdet werden können.
§ 8: Arbeitsplätze und Verkehrswege
Arbeitsplätze und Verkehrswege am Bau haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Sie müssen ein sicheres Arbeiten, Begehen oder Befahren ermöglichen.
- Sie müssen tragfähig sein, um ggf. Lasten aufzufangen und somit Gefährdungen der Versicherten vorzubeugen.
- Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichende Abmessungen aufweisen.
Laufstege und lastverteilende Beläge müssen bei Bauarbeiten mindestens 0,5 m breit sein. Auch dürfen diese nur bis zu einer Neigung von 1:1,75 (etwa 30°) genutzt werden. Trittleisten sind erforderlich, sobald eine Neigung von 1:5 (etwa 11°) überschritten wird.
Werden Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Dachfläche ausgeführt, sind entsprechend besondere Arbeitsplätze einzurichten. Dazu zählen z. B.
- gelattete Dachflächen,
- Dachdecker-Auflegeleitern,
- Dachdeckerstühle oder
- waagerechte Standplätze mit mindestens 0,5 m Breite.
Werden Leitern als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg verwendet, ist diese Entscheidung in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen, da andere, vor allem sicherere Arbeitsmittel diesbezüglich immer Vorrang haben. Daneben dürfen tragbare Leitern als Arbeitsplätze nur genutzt werden, wenn
- die Standhöhe nicht mehr als 2 m beträgt,
- dort bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m nur zweiteilige Arbeiten ausgeführt werden, oder
- der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegt.
§ 9: Absturz
Von Absturzgefahr ist in den UVV „Bauarbeiten“ die Rede, sobald eine Absturzhöhe von mehr als 1,00 m gegeben ist. Schutzvorrichtungen, die das Abstürzen von Personen verhindern sollen, müssen unter folgenden Umständen vorhanden sein:
Absturzhöhe | Maßnahmen |
unabhängig von der Absturzhöhe |
|
mehr als 1 m Absturzhöhe |
|
mehr als 2 m Absturzhöhe |
|
Ist der Einsatz einer Schutzvorrichtung aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, müssen im Gegenzug Auffangeinrichtungen für die Versicherten eingerichtet sein.
Sollten auch diese nicht angebracht werden können, muss der Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) als Form der individuellen Schutzmaßnahme zur Verfügung stellen.
§ 11: Herabfallende Gegenstände
Können an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Gegenstände herabfallen und dadurch Personen gefährden, sind dort vorbeugend Einrichtungen zu errichten. Diese müssen so errichtet sein, dass Personen nicht durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in Gefahrenbereiche gelangen.
Kommt es zu Bauarbeiten an übereinanderliegenden Stellen, dürfen diese nicht gleichzeitig ausgeführt werden. Erlaubt ist dies nur, wenn der Unternehmer in ausreichendem Maß für den Schutz der unterliegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege vor Gegenständen oder Massen sorgt, die Personen gefährden können. Damit sind beispielsweise herabfallende, umstürzende oder abrollende Güter oder Arbeitsmittel gemeint.
Daraus resultierend dürfen solche Gegenstände oder Massen am Bau nur abgeworfen werden, wenn im Vorhinein konkrete Maßnahmen zur Verhinderung der Gefährdung von Personen durch das Abwerfen getroffen wurden. Vor allem geschlossene Rutschen bis zu den Übergabestellen oder Absperrungen des Gefahrenbereiches müssen hierbei vorhanden sein.
Quelle: DGUV Vorschrift 38 (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)