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DGUV Information 205-003 für Brandschutzbeauftragte neu erschienen

© Eakrin – stock.adobe.com

Im Dezember 2020 hat der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) die aktualisierte DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ herausgegeben. Was sind die neuen Inhalte der und welche Umsetzungsfrist müssen Unternehmen jetzt beachten?

DGUV 205-003: Was ist neu?

Die im Dezember 2020 veröffentlichte DGUV 205-003 ist eine überarbeitete Auflage der DGUV Information vom November 2014. Die aktualisierte Fassung enthält komplett überarbeitete Vorgaben, die dem aktuellen Stand der Technik angepasst sind und auch zukünftigen Brandschutzbeauftragten eine kompetente Qualifikation ermöglichen soll.

Das sind die konkreten Änderungen im Vergleich zur DGUV 205-003 von 2014:

Neue Ausbildungsformate

Die Auszubildenden sollen den theoretischen Inhalt der Ausbildung in Form von Präsenzveranstaltungen erlernen. Ergänzend enthält die neue DGUV 205-003 weitere Lernformate, genauer

  • Praxisprojekte,
  • Praxisphasen,
  • Selbstlernphasen sowie
  • Online-Seminare. 

Präsenzveranstaltungen sind jedoch weiterhin verpflichtender Bestandteil der Ausbildung. Genauer muss sie mit einer Präsenz-Einführungsveranstaltung mit mindestens 12 Unterrichtseinheiten (UE) beginnen.

Zur Anrechnung der verschiedenen Lernformate gibt die DGUV 205-003 folgende Übersicht:

Lernformat maximal anrechenbare UE Lernerfolgskontrolle (LEK) Umrechnung der UE
Präsenz  unbegrenzt, jedoch mindestens 32 schriftliche + mündliche Abschlussprüfung 1 UE = 45 min
Praxisphase 12 Bericht 4 UE pro Woche Praxisphase,
4 UE für den Praxisbericht
Praxisprojekt 20 Projektdokumentation 20 UE = 4 Wochen bis 3 Monate
Selbstlernphase 24  1 LEK pro 8 angefangene UE 8 UE = 16 h + LEK
Online-Seminar 32  angemessen durch Interaktion 1 UE = 60 Minuten

Zu beachten ist, dass der Praxisphase und dem Praxisprojekt zusammengerechnet maximal 24 UE angerechnet werden können.

Hochschulische Ausbildung

Eine weitere Neuheit in der DGUV 205-003 ist der Punkt „hochschulische Ausbildung“. Hier erklärt die DGUV, dass die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten auch im Rahmen eines Studiums an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannte Hochschulen möglich ist. Das Studium muss entweder im Bereich Brandschutz oder Sicherheitstechnik erfolgen und mindestens 9 Leistungspunkte (LP) beinhalten. 

Damit die hochschulische Ausbildung gleichwertig zu der nicht hochschulischen Ausbildung ist, müssen Art und Umfang der Abschlussprüfungen im Hochschulstudium mindestens die Vorgaben aus der DGUV 205-003 erfüllen.

Weitere Änderungen

Neben den neu hinzugefügten Lernformaten und der Möglichkeit, sich durch ein Hochschulstudium zum Brandschutzbeauftragten zu qualifizieren, enthält die neue DGUV 205-003 folgende Änderungen:

  • Neue Vorgaben zur Gestaltung der Ausbildung der Brandschutzbeauftragten.
  • Konkretere Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen und die notwendige Qualifikation der ausbildenden Personen.

Für Brandschutzbeauftragte und andere Verantwortliche im Brandschutz ist es wichtig, über aktuelle Neuigkeiten im Brandschutz informiert zu sein. Nur so garantieren sie eine stetige Weiterbildung und Ausweitung ihrer eigenen Qualifikation. Das Magazin „Der Brandschutzbeauftragte“ informiert regelmäßig über alle wichtigen Neuerungen zum organisatorischen Brandschutz im Betrieb und enthält sofort einsetzbare Arbeitshilfen und Vorlagen. Mit dem Seminar „Update: Brandschutzbeauftragter 2021/2022“ erhalten Brandschutzbeauftragte in nur zwei Tagen den notwendigen Fachkundenachweis und kommen damit ihrer Weiterbildungspflicht gem. DGUV 205-003 nach.

Inhalt der neuen DGUV 205-003

Die DGUV-Information 205-003 beschreibt den Aufgabenbereich, die Grundsätze der Ausbildung und die Bestellung von Brandschutzbeauftragten in Unternehmen. Außerdem unterstützt die Information Arbeitgeber bei der Umsetzung der betrieblichen Brandschutzorganisation.

Konkret behandelt die DGUV 205-003 folgende Punkte:

  1. Brandschutzorganisation
    1.1 Notwendigkeit von Brandschutzbeauftragten
    1.2 Gefährdungsbeurteilung
    1.3 Stellung im Betrieb
  2. Bestellung von Brandschutzbeauftragten
    2.1 Schriftliche Bestellung und Aufgabenübertragung
    2.2 Externe Brandschutzbeauftragte
    2.3 Mitteilung an die zuständige Genehmigungsbehörde
  3. Aufgaben von Brandschutzbeauftragten
  4. Qualifikation von Brandschutzbeauftragten
    4.1 Auswahl geeigneter Personen
    4.2 Besondere Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung
    4.3 Befähigung aufgrund beruflicher Qualifikation und Kompetenz
    4.4 Aktualität der Ausbildung
  5. Allgemeine Regelungen zur Ausbildung
    5.1 Ausbildungseinrichtungen
    5.2 Inhalt und Umfang der Ausbildung
    5.3 Umgang mit handbetätigten Feuerlöscheinrichtungen
    5.4 Ausbildungsunterlagen
    5.5 Abschlussprüfungen
    5.6 Ausbildungsbescheinigung
  6. Spezielle Regelungen zur Gestaltung der Ausbildung
    6.1 Präsenzphasen
    6.2 Praxisphasen
    6.3 Praxisprojekt
    6.4 Selbstlernphasen
    6.5 Online-Seminar
    6.6 Vereinfachte Übersicht über die Regelungen zur Gestaltung der Ausbildung
  7. Hochschulische Ausbildung
    7.1 Präsenzstudiengänge
    7.2 Fernstudiengänge
  8. Fortbildung von Brandschutzbeauftragten
  9. Übergangsfristen
  10. Ausgewählte Literaturhinweise
  • Anhang 1: Bestellungsschreiben zur Aufgabenübertragung
  • Anhang 2: Kompetenzen zur Ausbildung von Brandschutzbeauftragten
  • Anhang 3: Gleichermaßen qualifizierte Ausbildungseinrichtungen Qualifikation/Fachkunde der ausbildenden Personen
  • Anhang 4: Beispiele für die Gestaltung der Ausbildung

Brandschutzbeauftragter: gesetzliche Verpflichtung

Unternehmen und Betreiber von Anlagen sind aufgrund von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien verpflichtet, Brandschutzbeauftragte zu bestellen. Besonders folgenden Sonderbauten erfordern einen Brandschutzbeauftragten:

  • Industriebauten
  • Versammlungsstätten
  • Verkaufsstätten
  • Hochhäuser

Weiter kann die Pflicht zum Brandschutzbeauftragten durch vertragliche Vereinbarungen mit Kunden, Versicherungen etc. erfolgen. Bestellt der Arbeitgeber keine Brandschutzbeauftragten, vernachlässigt er seine Sorgfaltspflicht und erhält von der Versicherung im Brandfall ggf. kein Geld für entstandene Schäden.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die erledigten Brandschutzprüfungen sowie die Zuständigkeiten der Brandschutzbeauftragten schriftlich festhalten. Eine regelmäßige Kontrolle und Dokumentation der Aufgaben bzw. Prüfungen ist ebenfalls vorgeschrieben.

Aufgaben von Brandschutzbeauftragten nach DGUV 205-003

Brandschutzbeauftragte sind als qualifizierte Fachkräfte verantwortlich für den Brandschutz vor Ort und beraten das Unternehmen bei allen Fragen zum Thema Brandschutz. Die DGUV 205-003 listet insgesamt 26 Aufgaben auf, für die Brandschutzbeauftragte zuständig sind.

Eine Zusammenfassung der genauen Aufgaben liefert der Beitrag „Brandschutzbeauftragter: Aufgaben, Bestellung und Ausbildung“. Dort ist auch eine Vorlage zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten enthalten.

DGUV 205-003 und vdfb-Richtlinie 12-09/01

Sowohl die DGUV 205-003 als auch die Richtlinie der „Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes e.V.“ (vdfb-Richtlinie) 12-09/01 regeln die Ausbildung von Brandschutzbeauftragten. Allerdings ist die vdfb-Richtlinie 12-09/01 nicht mehr gültig, sondern wurde zusammen mit den vorigen Veröffentlichungen „BGI/GUV-I 847“ und „VdS 3111“ von der DGUV 205-003 abgelöst.

Neben der DGUV 205-003 beschreiben auch folgende Gesetze, Richtlinien und Vorschriften die Anforderungen an Brandschutzbeauftragte:

  • §§ 10, 13 (5) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • § 22 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
  • ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“

Umsetzungsfrist der DGUV 205-003

Unternehmen und Betriebe haben bis zum 31.12.2023 Zeit, die neu definierten Anforderungen der DGUV 205-003 umzusetzen. Gleichzeitig sind die Angaben der veralteten DGUV Information von 2014 übergangsweise noch bis Ende 2023 rechtswirksam. Ab dem 01.01.2024 ist die alte DGUV 205-003 nicht mehr gültig.

Quelle: DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“, dguv.de

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