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"Durchführung feuergefährlicher Arbeiten – wer darf was: Erlaubnisschein und Dokumentation"


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Durchführung feuergefährlicher Arbeiten – wer darf was: Erlaubnisschein und Dokumentation

© Minet – stock.adobe.com

Feuergefährliche Arbeiten sind eine der Hauptbrandursachen in Betrieben. Beispielsweise beim Schweißen, Bohren oder Flexen kann es bei unsachgemäßer Ausführung schnell zum Brand kommen. Diese Gefahr wird deshalb oft unterschätzt, da es nichtsdestotrotz zahlenmäßig selten vorkommt. Aber falls der worst case eintritt, können bereits geringe Brandlasten zu hohen Schäden führen. Deshalb sollten Brandschutzbeauftragte und Sicherheitsfachkräfte stets darauf achten, dass nur diejenigen Personen solche Arbeiten durchführen, die einen entsprechenden Erlaubnisschein besitzen. Welche Informationen dieser beinhalten muss und wie er erlangt sowie gehalten werden kann, erfahren Sie in unserem Fachartikel.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was gehört zu feuergefährlichen Arbeiten?
  2. Nach welchen Kriterien ist eine Arbeit „feuergefährlich“?
  3. Maßnahmen vor Beginn feuergefährlicher Arbeiten – der Erlaubnisschein
  4. ArbSchG und DGUV – Rechtliche Vorgaben und Pflichten
  5. Fazit: Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten ist nur in Kombination mit weiteren Brandschutzmaßnahmen wirksam

Was gehört zu feuergefährlichen Arbeiten?

Arbeitsverfahren, bei denen erhöhte oder besondere Brandgefahr besteht, werden allgemein als feuergefährlich bezeichnet. Konkret handelt es sich um:

  • Arbeiten, bei deren Ausführung hohe Temperaturen auftreten: Schweißen, Schneidbrennen, Löten, Heißkleben etc.
  • Arbeiten bei denen eine Brandgefahr durch Funkenflug, Abtropfen oder Herabfallen brennenden Materials besteht: z.B. Schleifen, Trennschleifen und Schneidbrennen.
  • Jegliche Arbeitsverfahrenen, bei denen eine weitere Form der Wärmeleitung entsteht (z.B. Auftauen).

Ausschlaggebend für die Klassifizierung als "feuergefährliche Arbeit" sind Hitze, möglicher Funkenschlag und Wärmeleitung. Nur, wer eine Zusatzqualifizierung samt Dokumentation ("Erlaubnisschein zur Durchführung feuergefährlicher Arbeiten") besitz, darf derart gefährlichen Arbeiten nachkommen.

Nach welchen Kriterien ist eine Arbeit "feuergefährlich"?

Eine feuergefährliche Arbeit besitzt i.d.R. vier feuergefährdende Elemente:

  • Brennstoff
  • Sauerstoff
  • Brennbares Mengenverhältnis
  • Katalysator, bzw. Verbrennungstemperatur

Arbeitsplätze, die diese vier Charakteristika mitbringen, müssen entsprechend der geltenden rechtlichen Normen und Versicherungsvorgaben gekennzeichnet, ausgestattet und betrieben werden. Insbesondere die Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen, mit denen diese Arbeiten vollzogen werden, müssen entsprechenden Anforderungen Genüge tun und regelmäßig gewartet werden – und wie bereits erwähnt, nur Mitarbeiter mit dem Erlaubnisschein zur Durchführung feuergefährlicher Arbeiten dürfen diese auch ausführen.

Oft kommt es in der Praxis aber vor, dass feuergefährliche Arbeiten wie Reparatur-, Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht in den dafür ausgestatteten Arbeitsstätten durchgeführt werden (können). Und in solchen Fällen erhöht sich die Brand- oder Explosionsgefahr beinahe exponentiell. Das liegt u.a. an der Einrichtung und der Beschaffenheit der Bau- und Betriebsmaterialien, die auf den Normalbetrieb und nicht auf eine derartige Situation ausgelegt sind. Umso wichtiger ist in diesen Fällen das geschulte und routinierte Personal.

Falls es zu einer derartigen Nutzungsänderung kommt, sollte der Betrieb und insbesondere der Brandschutzbeauftragte auf diesen Fall vorbereitet sein. Mit der Online-Kurz-Schulung „Brandschutz bei Nutzungsänderungen“ erhalten sie in nur drei Stunden notwendiges Fachwissen, aktuelle Beispiele und Handlungshilfen.

Weitere Brandrisiken bei feuergefährlichen Arbeiten

Meist wird die Brandgefahr bei feuergefährlichen Arbeiten im Betrieb unterschätzt, da jahrelang kein Brand entstand. Immer wieder kommt es vor, dass nach Routinearbeiten zeitversetzt Schwelbrände entstanden sind, die aufgrund zu kurzer Brandwache zu Beginn unbemerkt blieben.

Maßnahmen vor Beginn feuergefährlicher Arbeiten – der Erlaubnisschein

Ohne Genehmigung zur Durchführung ist das Ausführen feuergefährlicher Maßnahmen nicht zulässig. Dabei spielt es keine Rolle, was der Anlass oder der Zweck der Arbeitsmaßnahme ist. Als Dokument für die erteilte Genehmigung gilt der "Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten". Verantwortlich für dessen Erstellung ist der Auftraggeber. 

Folgende Angaben muss der Erlaubnisschein mindestens enthalten:

Checkliste zur Ausstellung eines "Erlaubnisscheins für die Durchführung feuergefährlicher Maßnahmen"
 Arbeitsort und Arbeitsstelle
 ❏   Brandgefährdeter Bereich (Gefährdungsbereich)
 Verfahren der feuergefährlichen Arbeit
 ❏  Arbeitsauftrag, Arbeitsbeginn und Arbeitsende (Uhrzeit)
 ❏  Auftragnehmer, Name und Kontaktdaten des Ausführenden
 ❏  Sicherheitsmaßnahmen gegen Brandgefahr
 ❏  Schutzmaßnahmen vor Explosionsgefahr
 ❏  Alarmierung/ Verhalten im Gefahrenfall
 ❏  Unterschriften von Freigeber, Auftraggeber und Auftragnehmer

→ Eine Mustervorlage eines Erlaubnisscheins befindet sich u.a. in der VdS 2047.

Eine Ausfertigung des Erlaubnisscheins muss der Ausführende jederzeit am Arbeitsort vorweisen können. Weitere Ausfertigungen erhalten der Auftraggeber und Auftragnehmer zum Nachweis.

Wann wird ein Erlaubnisschein benötigt – in drei kurzen Sätzen

  1. Die Arbeit ist brandgefährlich.
  2. Die Arbeit ist außergewöhnlich und an einem Ort, an dem solche Arbeiten in der Regel nicht anfallen.
  3. Die Arbeit könnte ein Feuer auslösen.

ArbSchG und DGUV – Rechtliche Vorgaben und Pflichten

Diese Form der arbeitssicherheitstechnischen Beurteilung fällt unter die Gefährdungsbeurteilungen, die Bestandteil jedes Arbeits- und Brandschutzkonzepts sind. § 5 ArbSchG fordert in diesem Zusammenhang und somit auch in Bezug auf den Umgang mit Arbeitsplätzen, die für feuergefährliche Arbeiten vorgesehen sind, zusätzliche Unterweisungen. Das ist vor allem im Brand- und Schadensfall essentiell, um gegenüber der Versicherung Schäden geltend machen zu können. Sollten derartige Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen worden sein, öffnet das die Tür für den Tatbestand der (groben) Fahrlässigkeit. 

Darüber hinaus fordert das Versicherungsvertragsgesetz, dass "Gefahrenerhöhungen" anzeigepflichtig sind (§ 23 VVG). Wird dem nicht nachgekommen, besteht kein umfassender Versicherungsschutz mehr. Bei Unklarheiten, inwiefern eine Veränderung des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsablaufes eine Erhöhung der Gefahr darstellt, sollte auf die entsprechenden Richtlinien zurückgegriffen werden:

  • VdS 2008: Feuergefährliche Arbeiten
  • VdS 2047: Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten

Auch die Berufsgenossenschaften stellen Anforderungen an feuergefährliche Arbeiten. Nach § 6 DGUV V1 muss auch bei diesen Arbeiten ein weisungsbefugter Koordinator involviert sein. Weitere Informationen und Hinweise bieten u.a. die Leitfäden und Infobroschüren der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI):

  • "Arbeitsfreigabe – Arbeitserlaubnisverfahren; der Erlaubnisschein im täglichen Leben"
  • DGUV Regel 100-500 – Betreiben von Arbeitsmitteln
  • DGUV Information 205-002 der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) – Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten

Haftung im Schadensfall: Schützt der Erlaubnisschein vor Haftungsansprüchen?

Da der Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten Grundvoraussetzung für derartige Arbeitsabläufe ist, schützt er nur bedingt vor Haftungsansprüchen. Konkret: dem Arbeitgeber obliegt es, die eigene Belegschaft regelkonform zu schulen – die Aufsichtspflicht liegt beim Sicherheitskoordinator, der Sicherheitsfachkraft oder dem Brandschutzbeauftragten. Der Arbeitnehmer selbst kann nur dann haftungsrechtlich belangt werden, wenn er selbst (grob) fahrlässig gehandelt hat.

Fazit: Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten ist nur in Verbindung mit weiteren Brandschutzmaßnahmen wirksam

Der Erlaubnisschein ist richtig und wichtig, aber ohne eingehende Gefährdungsbeurteilung und entsprechender Arbeitsplatzgestaltung nicht ausreichend, um vor etwaigen Bränden geschützt zu sein. So sollten vor der Durchführung einer feuergefährdeten Arbeit alle möglichen Brandlasten und -gefahren beseitigt werden, z. B. durch Freiräumen des Arbeitsbereiches mit Radius 5 bis 10 Meter. Sollte dies nicht möglich sein, können Brandlasten beispielsweise auch mit Schweißschutzdecken abgedeckt oder eine Brandwache aufgestellt werden.

→ Nicht extra erwähnt werden sollte, dass leichtentflammbare Verpackungsmaterialien, ölgetränkte Abfallpapiere oder Müll vor Arbeitsantritt weggeräumt werden sollte.

Quellen: Der Brandschutzbeauftragte 2/2023, "Sicherheitshandbuch Arbeitsschutz", "Sicherheitshandbuch Brandschutz"

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