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"Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung) – rechtliche Grundlagen und Prüfung"


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Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung) – rechtliche Grundlagen und Prüfung

© Prot – stock.adobe.com

Sicherheitsbeleuchtung ist ein fester Bestandteil der Einrichtung von Arbeitsstätten, der dem gefahrlosen Verlassen von Gebäuden dient. Die Installation gehört zu den Pflichten von Arbeitgebern, wobei diese insbesondere die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitssysteme“ beachten müssen. Die Prüfung der Notbeleuchtung ist grundsätzlich durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen.

 

Definition: Sicherheitsbeleuchtung 

Die Sicherheitsbeleuchtung ist neben der Ersatzbeleuchtung ein Bestandteil der Notbeleuchtung. Sie soll bei Ausfall oder Teilausfall der allgemeinen Stromversorgung das gefahrlose Verlassen eines Gebäudes/Raumes gewährleisten. Die Bedingungen, unter denen Arbeitgeber eine Sicherheitsbeleuchtung vorhalten müssen, sind im Bau- und Arbeitsschutzrecht geregelt.  

Sicherheitsbeleuchtung und Notbeleuchtung: Was ist der Unterschied? 

Die Notbeleuchtung ist wie die Sicherheitsbeleuchtung für den Fall vorgesehen, dass die allgemeine künstliche Beleuchtung ausfällt. Sie ist deshalb unabhängig von der allgemeinen Energieversorgung und soll ein gefahrloses Verlassen der Räumlichkeiten ermöglichen. Die Notbeleuchtung wird mittels Einzelbatterien, Gruppenbatterien, Zentralbatterien, Notstromaggregaten oder gesonderten gesicherten Netzen mit Energie versorgt.

Im Rahmen der DIN EN 1838 ist der Begriff der Notbeleuchtung ein übergeordneter Begriff, die Sicherheitsbeleuchtung ist demnach ein Bestandteil der Notbeleuchtung. 

Im Notfall erfüllt die Sicherheitsbeleuchtung drei wichtige Funktionen: 

  • Beleuchtung von Fluchtwegen
  • Beleuchtung von Rettungswegzeichen
  • Sicherheitsbeleuchtung ermöglicht das Auffinden von Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen (z. B. Erste-Hilfe-Raum)  

Ist Notfall- und Sicherheitsbeleuchtung Pflicht?

Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung sind in unterschiedlichen rechtlichen Schriften beschrieben, wobei sie im Landesbaurecht, in Baugenehmigungen, in Brandschutzgutachten etc. voneinander abweichen können. Liegen mehrere relevante Richtlinien vor, müssen Verantwortliche die jeweils höhere Anforderung erfüllen. 

Für die Einrichtung von Arbeitsstätten müssen Arbeitgeber darüber hinaus das Arbeitsschutzrecht beachten. Dieses verpflichtet Arbeitgeber, die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass von ihr keine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgeht. Dabei hat der Arbeitgeber den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. 

Diese Anforderungen werden u. a. von den Arbeitsstättenregeln ASR A1.3. ASR A2.3 und ASR A3.4 konkretisiert. Daneben gibt es von den Versicherungsträgern Empfehlungen, die auf die einzelnen speziellen Anwendungsfälle bezogen sind. 

Lichttechnische Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung beschreibt die Norm DIN EN 1838 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung“, elektrische Anforderungen die DIN EN 60598-2-22 „Leuchten - Teil 2-22: Besondere Anforderungen - Leuchten für Notbeleuchtung“. 

Hinweis: Sicherheitsbeleuchtung ist grundsätzlich dann Pflicht, wenn das Arbeitsstättenrecht oder das Baurecht diese vorschreiben. Dann müssen Verantwortliche für die Sicherheitsbeleuchtung eine Übersichtzeichnung nach DIN VDE 0100-510 „Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 5-51: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel - Allgemeine Bestimmungen“ erstellen und diese zentral hinterlegen.

Alle Anforderungen gemäß ASR A3.4/7 zur Sicherheitsbeleuchtung erhalten Arbeitgeber im Werk „Die neue Arbeitsstättenverordnung“. Arbeitshilfen zur Sicherheitsbeleuchtung sowie weitere verpflichtende Brandschutzanforderungen enthält das „Sicherheitshandbuch Brandschutz“

Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht 

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber in § 5, eine Beurteilung aller mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen durchzuführen – das gilt auch für die Sicherheitsbeleuchtung. In der Gefährdungsbeurteilung für Sicherheitsbeleuchtung betrachtet der Arbeitgeber alle Gefährdungen, die mit dem Ausfall der künstlichen Beleuchtung einhergehen können. 

Unterweisung der Beschäftigten 

Arbeitgeber im gewerblichen Bereich müssen ihre Beschäftigten über die Wirkungsweise der Sicherheitsbeleuchtung und das Verhalten im Brandfall unterweisen. Hierbei unterstützt sie die Software „Unterweisung direkt“. Außerdem ist die Räumung des Gebäudes regelmäßig zu üben. 

Antipanikbeleuchtung, Beleuchtung für Rettungswege und Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung 

Der Bereich der Sicherheitsbeleuchtung wird nochmals aufgeteilt in:

Antipanikbeleuchtung  

Die Antipanikbeleuchtung hat die Funktion, die Wahrscheinlichkeit einer Panik zu reduzieren und den Beschäftigten das sichere Erreichen von Rettungswegen zu ermöglichen. Antipanikbeleuchtung ist grundsätzlich erforderlich in 

  • großen Hallen, wenn Flucht- und Rettungswege nicht eindeutig definiert sind. 
  • Konferenzräumen, die größer als 60msind und keine Flucht- und Rettungswege aufweisen.
  • kleineren Bereichen, wenn davon auszugehen ist, dass Panik entstehen könnte (z. B. Aufzugkabinen).

Das Licht der Antipanikbeleuchtung sollte nach unten gerichtet sein, aber auch Hindernisse bis zu 2 m über dem Boden beleuchten. Die Beleuchtungsstärke muss mindestens ≥ 0,5 lx betragen bei einem Verhältnis größte/kleinste Beleuchtungsstärke von 40:1 (DIN EN 1838). 

Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege

Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege ermöglicht Personen das sichere Verlassen der Räumlichkeiten bzw. des Ortes. Sie sorgt für ausreichend gute Sehbedingungen und dient der Orientierung, um z. B. Löscheinrichtungen schnell aufzufinden. Um ein sicheres Verlassen der Räumlichkeiten auch bei Rauchentwicklung gewährleisten zu können, sollten Verantwortliche zusätzlich ein optisches Sicherheitsleitsystem vorsehen. 

Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung tragen zur Sicherheit von Personen bei, die sich in einem potenziell gefährlichen Arbeitsablauf oder einer potenziell gefährlichen Situation befinden. Das betrifft insbesondere Arbeitsplätze wie

  • Laboratorien 
  • Arbeitsplätze ohne Tageslicht 
  • elektrische Betriebsräume 
  • Arbeitsplätze auf Baustellen 
  • Bereiche um Arbeitsgruben 
  • etc. 

Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung – Zeitpunkt und Prüfbuch

Die Sicherheitsbeleuchtung wird grundsätzlich durch zur Prüfung befähigte Personen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft. Die Prüfung schließt zudem das Zusammenwirken von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) ein. 

Die Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung ist durchzuführen 

  • vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage, 
  • unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage, 
  • unverzüglich nach einer technischen Änderung der Anlage,
  • jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfung). 

Zur Dokumentation der Prüfung muss eine benannte verantwortliche Person ein Prüfbuch führen. Es muss jederzeit zur Einsicht verfügbar sein und Folgendes beinhalten: 

  • Datum der Inbetriebnahme der Anlage 
  • Datum jeder Prüfung (Erstprüfung und wiederkehrende Prüfung)
  • Datum und kurzgefasste Einzelheiten über jede durchgeführte Wartung und Prüfung 
  • Datum und kurzgefasste Einzelheiten über jeden Fehler und jede durchgeführte Abhilfemaßnahme 
  • Datum und kurzgefasste Einzelheiten, über jede Änderung an der Sicherheitsbeleuchtungsanlage

Hinweis: Wenn automatische Prüfeinrichtungen verwendet werden, müssen die Hauptmerkmale und die Arbeitsweise in der Bedienungsanweisung des Geräts beschrieben sein. 

Jeder Betreiber einer Notbeleuchtungsanlage muss eine Person bestimmen, die die Wartung überwacht und ggf. die notwendigen Arbeiten veranlassen kann, um die Betriebsbereitschaft des Systems sicherzustellen. 

Quelle: „Sicherheitshandbuch Brandschutz“

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