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WLAN-Gastzugang haftungsfrei anbieten – Störerhaftung wurde abgeschafft

WLAN für Beschäftigte ist in vielen Unternehmen zur Standardausstattung geworden. Wollen Betriebe den drahtlosen Internetzugang allerdings auch ihren Besuchern anbieten, müssen sie nicht nur Haftungsfragen, sondern auch die Gefahren für die eigene IT-Sicherheit beachten.

WLAN-Gastzugang und Urheberrechtsverletzungen  

Beim WLAN-Gastzugang stellt das Unternehmen seinen Besuchern die drahtlose Internetverbindung zur Verfügung, ohne eine Zugangsbeschränkung (z. B. nur für Beschäftigte) zu definieren. Kennzeichnend für dieses sog. offene WLAN ist, dass sich jede Person im Empfangsbereich des WLAN ohne eine persönliche Registrierung anmelden und das Internet nutzen kann.  

Ein netter Service, der jedoch aufgrund des anonymen Zugangs auch Risiken birgt: Denn begeht der Nutzer des WLAN-Gastzugangs eine Urheberrechtsverletzung oder eine Straftat, wird zunächst der Anbieter des offenen WLANs als Verursacher ermittelt. 

Das ist beim Zugang nur für Beschäftigte anders: Hier ist der Verursacher schnell ermittelt. Es stellen sich jedoch andere rechtliche Fragen, die im Buch „Datenschutz 2024“ aufgezeigt werden. 

Abschaffung der Störerhaftung  

Das Unternehmen, das das offene WLAN betreibt, haftet zwar nicht strafrechtlich und muss auch keinen Schadensersatz zahlen, weil es weder als Täter noch als Teilnehmer des Rechtsverstoßes eingestuft wird. Bis zum Sommer 2017 konnte es jedoch im Rahmen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Betreiber musste also Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass künftig weitere Rechtsverstöße über sein WLAN-Netz ermöglicht werden.

Hinzu kam, dass der Anbieter des WLAN-Gastzugangs eine mit einer Geldstrafe bewehrte Unterlassungserklärung abgeben musste. Außerdem war der Beschädigte berechtigt, die Rechtsverfolgungskosten vom Anbieter zu verlangen. 

Bisherige Rechtsprechung 

Diesem Haftungsanspruch entkam der Betreiber des WLAN-Gastzugangs nach bisheriger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur, indem er seine Nutzer über eine entsprechende Zugangsbeschränkung identifizieren konnte. 

Aktuelle Rechtsprechung 

Für den Fall von Urheberrechtsverletzungen hat sich die Rechtslage durch das sog. WLAN-Gesetz (Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vom 28.09.2017) verändert. In diesem Rahmen wurde in § 7 Telemediengesetz (TMG) eine neue Regelung aufgenommen. Seither

  • muss der Betreiber des WLAN-Gastzugangs nur darlegen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung mehrere Personen den WLAN-Gastzugang genutzt haben, womit der Täter nicht ermittelt werden kann; 
  • kann der Geschädigte verlangen, dass der Betreiber die Website sperrt, über die die Rechtsverletzung begangen wurde – solange dieser Anspruch verhältnismäßig bleibt; 
  • hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten durch den Betreiber des WLAN-Gastzugangs. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese neue Rechtslage durch das Urteil vom 26.07.2018 (Az. I ZR 64/17) bestätigt.  

Handlungsoptionen für Betreiber eines WLAN-Gastzugangs 

Der Anbieter des offenen WLANs kann den drahtlosen Internetzugang also folgendermaßen gestalten: 

  1. Offenes WLAN ohne Zugangsbeschränkungen anbieten, bis er zur Sperrung aufgefordert wird.
  2. Offenes WLAN zur Verfügung stellen, das allerdings von vornherein nur eine eingeschränkte Nutzung zulässt. 
  3. Einen WLAN-Gastzugang anbieten, für den sich jedoch jede Person persönlich registrieren muss. Die Vorteile eines offenen WLAN fallen damit allerdings weg. 

Hinweis: Die neue Rechtslage ist nur in Fällen der Urheberrechtsverletzung anzuwenden. 

Wie vermeiden Betreiber eines WLAN-Gastzugangs weitere Haftungsansprüche? 

Betreiber eines WLAN-Gastzugangs sollten außerdem Vorkehrungen treffen, um nicht in den folgenden Fällen haftbar gemacht zu werden:

  • Das Unternehmen sollte darauf hinweisen, dass der Nutzer sich nicht auf eine ständige und fehlerfreie Internetverbindung verlassen kann. Denn wenn der Anschein erweckt wird, dass der Zugang zum Internet über den WLAN-Gastzugang stets verfügbar ist, könnte der Betreiber in die Haftung genommen werden, wenn der Gast z. B. Wertpapiergeschäfte über den Gastzugang tätigt und ihm ein wirtschaftlicher Schaden durch den Ausfall der Internetverbindung entsteht. 
  • Entstehen Schäden am mobilen Endgerät des Gastes, sei es durch Viren oder Hacking, wird i.d.R. ein erhebliches Mitverschulden des Nutzers angenommen. Dennoch sichert sich der Betreiber ab, wenn er darauf hinweist, dass die Nutzung des WLAN-Gastzugangs auf eigene Gefahr erfolgt. 

Nicht zu vergessen, ist die eigene IT-Sicherheit. Der Betreiber muss durch entsprechende Maßnahmen zwingend den Zugriff auf geschäftskritische Daten unterbinden.

Quelle: „Datenschutz 2018“

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