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"EEG 2021 Photovoltaik: Zusammenfassung wichtiger Änderungen"


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EEG 2021 Photovoltaik: Zusammenfassung wichtiger Änderungen

© Simon Kraus – stock.adobe.com

Mit dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 gelten geänderte Vorgaben für das Betreiben von Photovoltaik-Anlagen. Dazu gehören z. B. neue Regelungen für Ü20-Anlagen, bei der Förderung im Mieterstrom sowie beim Eigenverbrauch. Das sind die wichtigsten Änderungen für Photovoltaik-Anlagen aus dem EEG 2021.

Inhaltsverzeichnis

  1. Änderungen des EEG 2021 bei Photovoltaik
  2. EEG 2021: Einspeisevergütung für ausgeförderte Photovoltaik-Anlagen
  3. Photovoltaik-Anlagen weiterbetreiben gem. EEG 2021
  4. EEG 2021 Photovoltaik: Förderung beim Mieterstrom
  5. Smart Meter nach EEG 2021: Änderungen für Neuanlagen

Änderungen des EEG 2021 bei Photovoltaik

Das EEG 2021 ist seit dem 01.01.2021 in Kraft. Mit ihm will der Gesetzgeber u. a. die Akzeptanz und das Nutzen erneuerbarer Energien in Deutschland ausbauen – darunter auch die Energiegewinnung über Photovoltaik-Anlagen. Um diesen Bereich weiter zu fördern, enthält das neue EEG 2021 Neuerungen für das Betreiben von PV-Anlagen.

Genauer ergeben sich u. a. folgende Änderungen:

Im Folgenden sind einige Änderungen des EEG 2021 für Photovoltaik-Anlagen näher beschrieben.

EEG 2021: Einspeisevergütung für ausgeförderte Photovoltaik-Anlagen

Die Einspeisevergütung ist eine staatliche Maßnahme zur Förderung der Stromerzeugung mit Photovoltaik-Anlagen. Wer PV-Anlagen nutzt und in das öffentliche Netz einspeist, bekommt eine entsprechende Vergütung.

Die Höhe dieser „Einspeisevergütung“ hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Zeitpunkt der Inbetriebnahme
  • Standort der Anlage
  • Nennleistung

Sowohl die Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen wie auch die Einspeisung in das öffentliche Netz basieren auf Regelungen des ersten EEG aus dem Jahr 2000. Damals hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Einspeisevergütungen für neu in Betrieb genommene PV-Anlagen 20 Jahre lang zu zahlen sind, ausgenommen das Jahr der Inbetriebnahme. Für Photovoltaik-Anlagen, die vor 2000 in Betrieb genommen wurden, galt 2000 als Inbetriebnahme-Jahr.

Aufgrund dieser Regelung wäre jedoch bereits Ende 2020 bei den ersten Photovoltaik-Anlagen die EEG-Förderung ausgelaufen, da die Förderung einer PV-Anlage grundsätzlich nur für 20 Jahre gesetzlich garantiert ist. Durch den Wegfall der Förderung wäre jede weitere Einspeisung sogar zu einer illegalen „wilden Einspeisung“ geworden.

Mit der EEG-Novelle 2021 wirkt der Gesetzgeber dieser Problematik entgegen, da Betreiber künftig auch solche Anlagen ins Netz einspeisen dürfen und eine Vergütung erhalten, die mehr als 20 Jahre in Betrieb sind (sog. „Ü20-Anlagen“).

Photovoltaik-Anlagen weiterbetreiben gem. EEG 2021

Um für Photovoltaik-Anlagen auch weiterhin der Übergangsfrist eine Einspeisevergütung zu erhalten, gibt es nach EEG 2021 verschiedene Möglichkeiten. Diese unterscheiden sich hinsichtlich wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Aspekte.

Folgende Methoden sind möglich:

• Photovoltaik-Anlagen als Volleinspeiseanlagen weiterführen

Grundsätzlich ist nach EEG 2021 der Weiterbetrieb von Photovoltaik-Anlagen möglich, ohne dass sich technisch etwas ändert.

Allerdings erhalten Betreiber von Volleinspeiseanlagen seit dem 01.01.2021 keine feste Einspeisevergütung nach EEG mehr, sondern lediglich den Marktwert. Hierbei ist noch ein Entschädigungsaufwand für den Netzbetreiber für die Vermarktungskosten abzuziehen. So ergibt sich für den Marktwert in 2021 ein Betrag von ca. 3,0 ct/kWh, abzgl. der Vermarktungskosten von etwa 0,4 ct/kWh.

Entspricht die Einspeisungsvergütung der Photovoltaik-Anlagen lediglich dem Marktwert, ist dies in der Praxis meist wenig rentabel. Besonders bei kleineren Anlagen können die Betriebskosten langfristig höher sein als die tatsächlichen Erträge.

Alternativ ist es möglich, die Einspeisung über vereinfachte Direktvermarktung durchzuführen. Örtliche Stadtwerksbetriebe oder Netzbetreiber können z. B. spezielle Angebote erstellen, aus denen sich wirtschaftlich günstigere Bedingungen für die Photovoltaik-Anlagen ergeben.

• Weiterbetrieb als Überschusseinspeisung

Auch ohne Speicher ist es möglich, bis zu 30 % Eigenverbrauch zu erzielen, besonders bei kleineren Photovoltaik-Anlagen. Sowohl bei neuen wie bei Ü20-Anlagen beeinflusst der Eigenverbrauch die Wirtschaftlichkeit der Anlagen enorm.

Ergibt sich so eine Überschusseinspeisung, können auch hier wirtschaftlich vorteilhafte Ergebnisse entstehen, etwa je nach Anteil des Eigenstromverbrauchs oder wenn Stadtwerke bzw. Netzbetreiber bessere Angebote für die vereinfachte Direktabnahme anbieten.

• Anlagen ausschließlich für Eigenstrom verwenden

Eine weitere Möglichkeit, Photovoltaik-Anlagen weiterlaufen zu lassen und eine entsprechende Einspeisevergütung zu erhalten, besteht darin, die Anlagen ausschließlich für Eigenstrom zu nutzen, ohne eine nennenswerte Überschusseinspeisung.

Denn in der Praxis zeigt sich: Je höher der Eigenstromverbrauch, desto wirtschaftlicher der Weiterbetrieb älterer PV-Anlagen. Allerdings ist es empfehlenswert, vor dem geplanten Weiterbetrieb der Anlage zu prüfen, welche Leistung sie in den nächsten Jahren voraussichtlich noch erbringen kann.

Um die Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Anlagen zu prüfen, müssen Planer, Energieberater und Betreiber mehrere Faktoren berücksichtigen, besonders die geltenden rechtlichen und technischen Vorgaben. Eine hilfreiche Unterstützung bietet hierbei das „Handbuch Planung und Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Anlagen“. Es beinhaltet Muster, Vorlagen und Berechnungshilfen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie Zusammenfassungen von Fördermöglichkeiten für PV-Anlagen.
Weitere Informationen zu Betrieb und Wartung enthält außerdem das „Ausführungshandbuch für Photovoltaik-Anlagen“. Das Werk bietet Handlungsempfehlungen und einsatzfertige Nachweise, um die Inbetriebnahme und Wartung von PV-Anlagenvorschriftsgemäß durchzuführen.

EEG 2021 Photovoltaik: Förderung beim Mieterstrom

Anbieter von Mieterstrom, die Photovoltaik-Anlagen betreiben, erhalten durch das EEG 2021 neu festgelegte, erhöhte Zuschläge auf ihren Mieterstrom. Die Änderungen beziehen sich jedoch nur auf Neuanlagen, die ab dem 01.01.2021 in Betrieb gehen.

Genauer gelten folgende Fördersätze beim Mieterstrom:

Leistung der PV-Anlagen Zuschuss pro kWh
bis 10 kW 3,79 ct
10 bis 40 kW 3,52 ct
40 bis 750 kW 2,37 ct

Durch diese Regelungen im EEG 2021 ist der Mieterstrom mit Photovoltaik-Anlagen künftig unabhängiger von der sonstigen Einspeisevergütung. Damit soll über den gesamten Zeitraum der Einspeisevergütung der Betrieb von PV-Anlagen wirtschaftlich rentabel bleiben.

Smart Meter nach EEG 2021: Änderungen für Neuanlagen

Neu im EEG 2021 festgelegt ist auch, dass intelligente Messsysteme (Smart Meter) im Bereich Photovoltaik erst bei Anlagen ab 7 kW Leistung eingesetzt werden müssen. Allerdings reicht es bei einer Leistung zwischen 7 und 25 kW aus, wenn die Smart Meter Informationen bzgl. der Ist-Einspeisung an die Netzbetreiber übermitteln. Erbringt eine Photovoltaik-Anlage eine höhere Leistung als 25 kW, müssen sich Smart Meter auch fernsteuern lassen.

Zusätzlich besteht eine Pflicht zum Einsatz von Smart Metern, wenn die PV-Anlage eine Stromheizung oder Ladesäule für Elektroautos betreibt. Voraussetzung dieser Pflicht ist jedoch, dass mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen solche Messsysteme am Markt anbieten, die die Anforderungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erfüllen.

Solange es noch keine drei Anbieter am Markt gibt, müssen die Betreiber von Neuanlagen alternative Vorrichtungen anbringen, die ebenfalls den Voraussetzungen des BSI entsprechen. Außerdem muss dem Netzbetreiber die Fernsteuerung der Neuanlagen ermöglicht sein. Nur wer die Einspeiseleistung seiner PV-Anlage auf 70 % verringert, muss keine Lösung zur Fernsteuerung einrichten.

Quellen: „Ausführungshandbuch für Photovoltaik-Anlagen“, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI), erneuerbareenergien.de

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Photovoltaik EEG

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