Bei diesen Pflichtverstößen können Anlagenbetreiber ihre Zahlungsansprüche verlieren
Verstoßen Betreiber von Solaranlagen gegen die im EEG-Gesetz festgeschriebenen Pflichten, können sie gemäß § 52 EEG ihre Zahlungsansprüche ganz verlieren oder sie bekommen die Einspeisevergütung nur noch in Höhe des Monatsmarktwerts bzw. mit einer entsprechenden Reduzierung. Doch wann tritt welcher Fall ein?
Verringerung der Einspeisevergütung auf null
Der Zahlungsanspruch des Anlagenbetreibers kann den Vorgaben des § 52 EEG zufolge in folgenden Fällen auf null reduziert werden:
- Keine Registrierung und keine Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG
- Keine Meldung bei einer Erhöhung der installierten Leistung
- Verstoß gegen § 21b Abs. 2 Satz 1 2. HS oder Abs. 3 EEG
- Verstoß gegen § 27 EEG „Aufrechnung“
Reduzierung der Zahlungsansprüche auf den Monatsmarktwert
Für die Reduzierung der Einspeisevergütung auf den Monatsmarktwert kennt das EEG-Gesetz diese fünf Fälle:
- Verstoß gegen die technische Einrichtung nach § 9 EEG
- Zuordnung zu oder Wechsel zwischen den Veräußerungsformen
- Überschreitung der Höchstdauer für die Ausfallvergütung
- Verstoß gegen § 21 Abs. 2 EEG „Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag“
- Verstoß gegen Pflichten nach § 80 EEG „Doppelvermarktungsverbot“
Reduzierung der Einspeisevergütung um 20%
Unter Umständen kann sich der Vergütungsanspruch um 20% verringern. Laut EEG-Gesetz betrifft diese Regelung zwei Fälle:
- Versäumte Vermittlung der zur Registrierung der Solaranlage erforderlichen Angaben
- Verstoß gegen die Meldepflicht bei Erhöhung der installierten Anlagenleistung
Detaillierte Ausführungen zu den genannten Punkten sowie Informationen über weitere Voraussetzungen für eine Verringerung des Vergütungsanspruchs erhalten Betreiber von Solaranlagen und Installationsbetriebe, die zur Beratung ihrer Kunden über die relevanten EEG-Grundlagen informiert sein möchten, im „Ausführungshandbuch für Photovoltaik-Anlagen“.
Pönalien im EEG-Gesetz
Neben den genannten Pflichtverstößen kennt das EEG-Gesetz noch sog. Pönalien. Der Begriff „Pönale“ stammt vom lateinischen Wort „poena“ und bedeutet übersetzt „Strafe“. Solche Strafen sieht § 55 Abs. 3 EEG bei Solaranlagen vor:
Der Bieter hat an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale zu leisten,
- wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 EEG erlischt, weil die Zweisicherheit nicht rechtzeitig und vollständig geleistet worden ist oder
- soweit mehr als 5% der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 35a EEG entwertet werden.
Produktempfehlung
Welche Schadensersatzansprüche den Betreiber von Solaranlagen treffen, wenn diese zwei Punkte erfüllt sind, ist im „Ausführungshandbuch für Photovoltaik-Anlagen“ nachzulesen. (juse)
Quelle: „Ausführungshandbuch für Photovoltaik-Anlagen“