Elektrotechnisch unterwiesene Person – Definition
Eine EuP ist eine Person, die bestimmte elektrotechnische Arbeiten übernehmen kann. Hierfür wird sie von einer Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Tätigkeiten und die mit dieser Tätigkeit verbundenen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet. Gleichzeit unterweist eine Elektrofachkraft die EuP über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen.
Elektrotechnisch unterwiesene Personen gelten nicht als befähigte Personen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dürfen demnach nicht eigenverantwortlich mit der Durchführung von Prüfungen beauftragt werden. EuPs erfüllen lediglich eng definierte elektrotechnische Aufgaben und das immer unter der Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft bzw. befähigten Person. EuPs treffen keine eigenständigen Entscheidungen bezüglich der auszuführenden Tätigkeit.
Beauftragt wird die EuP vom Arbeitgeber. Eine editierbare Vorlage enthält das „Sicherheitshandbuch Elektrosicherheit“.
Typische Tätigkeiten einer EuP
Fallen elektrotechnische Arbeiten, die mit einer geringen Gefahr verbunden sind, immer wieder an, lohnt es sich nicht, jedes Mal eine Elektrofachkraft zu beauftragen, deshalb werden EuPs ausgebildet. Das ist z. B. bei Hausmeistern oft der Fall. Typische Aufgaben einer EuP sind:
- Auswechseln von Glüh- und Halogenlampen sowie Leuchtstofflampen und deren Startern
- Auswechseln von Feinsicherungen und Schmelzeinsätzen von Schraubsicherungen bis 63 A
- Entsperren von Motorschutzschaltern und -relais, Fehlerstrom- und Leitungsschutzschaltern sowie Not-Aus-Schaltern, sofern der teilweise Berührungsschutz bei Bedienvorgängen gemäß DIN VDE 660-514 gegeben ist.
- Sichtprüfung an Arbeitsmitteln und Arbeitsplätzen
- Fehlersuche im beschränkten Umfang
- Unterstützung der befähigten Person bei der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel unter Verwendung geeigneter Prüfgeräte, die der Normenreihe DIN VDE 0404 und DIN VDE 0413 entsprechen.
- Reinigen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
- Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile (z. B. beim Reinigen oder Anstreichen elektrischer Betriebsräume)
- Heranführen geeigneter Prüf-, Mess- und Justiereinrichtungen an unter Spannung stehenden Teilen (z. B. Feststellen der Spannungsfreiheit an Steckdosen)
Welche konkreten Tätigkeiten eine EuP im Betrieb bzw. Unternehmen übernimmt, hängt von der Einschätzung der verantwortlichen Elektrofachkraft ab.
EuP und Elektrofachkraft – Wer trägt die Verantwortung?
Gemäß den Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ darf eine EuP nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft tätig werden. Die Elektrofachkraft übernimmt also gegenüber den ihr unterstellten elektrotechnisch unterwiesenen Personen die Fach- und Führungsverantwortung. Das bedeutet insbesondere, dass sie
- die ordnungsgemäße Einrichtung, Änderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Arbeitsmittel zu überwachen hat.
- die zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (einschließlich der Bereitstellung der Sicherheitseinrichtungen) anzuordnen, durchzuführen und zu überwachen hat.
- die EuP zu unterweisen hat.
- elektrotechnische Laien über das sicherheitsgerechte Verhalten zu unterweisen und erforderlichenfalls einzuweisen hat.
- bei nicht elektrotechnischen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile die Arbeiten und die Arbeitskräfte zu überwachen und erforderlichenfalls zu beaufsichtigen hat.
Hinweis: Mit Überwachen ist dabei eine stichpunktartige Kontrolle bzw. Anwesenheit der Elektrofachkraft gemeint. Beim Beaufsichtigen ist die Elektrofachkraft während der Durchführung der Aufgabe ständig zugegen. Die Elektrofachkraft muss jedoch nicht durchgehend anwesend sein, wenn die EuP arbeitet. Wichtig ist nur, dass die EuP jederzeit die Möglichkeit hat, Rückfragen zu stellen.
Verantwortung der Elektrofachkraft und Auswahl geeigneter Tätigkeiten
Die Elektrofachkraft trägt die volle Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten, die sie an die EuP vergeben hat, und zwar in dem Maße, als hätte sie die Arbeit selbst durchgeführt. Sie entscheidet demnach eigenständig, inwieweit sie ihrer Aufsichtsverantwortung nachkommt. Dabei muss die Elektrofachkraft abwägen, welche Gefahren einerseits von den elektrischen Anlagen und Arbeitsmitteln ausgehen und andererseits, ob die ihr unterstellte EuP in der Lage ist, die übertragenen Arbeiten sicher und sachgerecht durchzuführen.
Hat die Elektrofachkraft den Eindruck, dass die EuP die Unterweisung nicht richtig verstanden hat, körperlich nicht die notwendigen Voraussetzungen mitbringt oder aus anderen Gründen die Aufgabe nicht sicher und sachgerecht ausführen kann, sollte sie die Durchführung bestimmter elektrotechnischer Tätigkeiten lieber selbst übernehmen oder an eine andere EuP delegieren. Weitere Ausführungen zur Beauftragung im elektrotechnischen Betriebsteil sind im „Sicherheitshandbuch Elektrosicherheit“ nachzulesen.
Deshalb ist es entscheidend, dass eine Elektrofachkraft jede ihr unterstellte EuP persönlich und so gut kennt, dass sie einschätzen kann, ob die EuP auch in der Lage ist die Arbeit sicher auszuführen. Außerdem sollte die Elektrofachkraft alle zur Leitungs- und Aufsichtsführung gehörenden Elemente (Unterweisungen, Kontrollen, Anordnungen, Einweisungen etc.) immer schriftlich dokumentieren, um im Schadensfall ihr Vorgehen begründen und belegen zu können.
Verantwortung der EuP
Die EuP wird jedoch nicht ganz aus der Verantwortung genommen: Denn, obwohl die Elektrofachkraft bzw. befähigte Person die Fach- und Führungsverantwortung innehat, kann eine EuP im Schadensfall ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden. Das ist insbesondere dann denkbar, wenn der Schadensfall darauf zurückzuführen ist, dass die EuP gegebene Anweisungen nicht eingehalten oder eigenmächtig Entscheidungen getroffen und damit ihren Befugnisbereich überschritten hat.
Bestellung elektrotechnisch unterwiesener Personen
Daraus ergibt sich, dass Arbeitgeber eine EuP grundsätzlich schriftlich bestellen müssen und in der Bestellung unbedingt auch die Tätigkeitsfelder benannt sind. Diese sind explizit durch die Elektrofachkraft „freizugeben“. Die Bestellung kann entweder mittels einer Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag oder einer Beauftragung durch den Arbeitgeber erfolgen.
Quelle: „Sicherheitshandbuch Elektrosicherheit“